Betreff
Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
Ausübung der Option bis 31.12.2016 (B)
Vorlage
2016/2562
Aktenzeichen
043
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.04.2016 an die Obersten Finanzbehörden der Länder wird erklärt, dass die Umsatzbesteuerung von Körperschaften des öffentlichen Rechts durch § 2 b UStG ab 01.01.2017 neu geregelt wird. Insbesondere erfolgt nunmehr eine EU-rechtskonforme Auslegung des Unternehmerbegriffs, die sich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bislang auf sogenannte Betriebe gewerblicher Art sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe beschränkt hatte. Der umsatzsteuerliche Unternehmensbereich wird demnach entsprechend aufgeweitet und Einnahmen aus privatrechtlichen Tätigkeiten bei Kommunen führen grundsätzlich zu einer Anwendung des Umsatzsteuergesetzes. Die kommunale Steuerpflicht wird insoweit auf weitere Geschäftsfälle, die nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt vollzogen werden, erweitert.

 

Der Bayer. Landkreistag hat mit Schreiben vom 01.09.2016 den Landkreisen auf Anregung der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages empfohlen, wegen der noch fehlenden Erläuterungen zu § 2 b UStG von einer möglichen Optionsregelung Gebrauch zu machen, soweit nicht besondere Gründe vor Ort für eine frühere Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts sprechen. Der Gesetzgeber räumt den Körperschaften die Option ein, für einen Übergangszeitraum bis 31.12.2020 insoweit das bisherige Umsatzsteuerrecht anzuwenden um den Wechsel in das neue System angemessen vorbereiten und gestalten zu können. Die Option soll durch den Kreistag beschlossen, die Optionserklärung gegenüber dem örtlichen Finanzamt bis 31.12.2016 vorgelegt und durch den Landrat als gesetzlichen Vertreter des Landkreises unterschrieben werden. Diese Optionserklärung kann innerhalb des 4-Jahres-Zeitraums bis 31.12.2020 widerrufen werden. Die Ziehung einer weiteren Option ist dann nicht mehr möglich.

 

In Absprache mit der Werkleitung des Abfallwirtschaftsbetriebs Pfaffenhofen schlägt die Landkreisverwaltung nach Rücksprache mit dem Kommunalen Prüfungsverband vor, von der eingeräumten Option Gebrauch zu machen. In den nächsten Jahren ist die Steuerrechtsprechung bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts intensiv zu beachten und die betroffenen unternehmerischen Tätigkeiten sind umfassend zu identifizieren. Dies wird sicherlich einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursachen und nur mit steuerlich geschultem Fachpersonal zu bewältigen sein.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

In Anwendung des § 27 Abs. 22 UStG erklärt der Landkreis Pfaffenhofen, dass für sämtliche Umsätze, die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der zum 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll. Dem Landkreis ist bekannt, dass diese Erklärung für sämtliche Tätigkeiten des Landkreises gilt und ein Widerruf erst mit Wirkung des auf die Widerrufserklärung folgenden Kalenderjahres möglich ist.