Betreff
Förderung der ambulanten Pflegedienste;
Änderung der Richtlinien (B)
Vorlage
2024/4693
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

 

I.        Ausgangslage

Grundlage für die bisherige Förderung der ambulanten Pflegedienste ist Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und die erlassene Richtlinie für die Förderung ambulanter Pflegedienste im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 07.04.1997, zuletzt geändert am 06.07.2015.

Nach Art. 74 Abs. 1 AGSG sind die Landkreise, die kreisfreien Gemeinden und die Bezirke zur Förderung betriebsnotwendiger Pflegeeinrichtungen in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke verpflichtet. Einrichtungen der Altenpflege können dagegen nach Maßgabe der in den Kommunalhaushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden.

 

Nach der für den Landkreis beschlossenen Richtlinie für die Förderung ambulanter Pflegedienste im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm wurde eine pauschale Förderung von 2.556,00 € je rechnerischer Vollzeitkraft im Pflegedienst festgesetzt. Eine Kontingentierung der Vollzeitkräfte mit 3,7 Stellen für 10.000 Einwohner wurde dabei festgelegt.

 

Im Mai 2024 wurden den Sozialstationen bzw. den dazugehörigen Pflegediensten für das Jahr 2023 Zuwendungen in Höhe von 124.937,28 Euro ausbezahlt. Dabei wurden insg. 92,25 Vollzeitkräfte von sechs Trägern gemeldet, wobei sich bei einem Einwohnerstand von 132.120 Personen letztlich 48,88 förderfähige Stellen ergeben. Bei 2.556,00 € Förderung je Vollzeitstelle errechnete sich somit ein Förderbetrag von insg. 124.937,28 €.

 

 

II.      Rechtliche Beurteilung

Angesichts der landesweit erreichten Bedarfsdeckung durch finanzielle Beteiligung des Freistaats, ist sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich eine Förderverpflichtung im Bereich der Altenpflege für die Kommunen nicht mehr erforderlich. Nach Auffassung des Freistaats haben die Kommunen zwar auch in Zukunft im Rahmen des eigenen Wirkungskreises darauf hinzuwirken, dass rechtzeitig und ausreichend bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stehen, mit Blick auf den erreichten Versorgungsgrad, die angespannte Haushaltslage und dem Ziel, private Investoren stärker zu mobilisieren, müssten sie hierfür aber keine eigenen Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stellen.

 

Die seit dem Jahre 2007 gewährten Zuwendungen des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm stellen somit freiwillige Leistungen des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm dar. Freiwillige Leistungen müssen laufend (insbesondere bei einer angespannten Haushaltslage) überprüft werden. Dabei muss abgewogen werden, ob diese weiterhin wie bisher gewährt werden können, ohne die Haushaltslage finanziell zu überfordern.

 

 

III.     Empfehlung

Die Richtlinien wären daher mindestens zu ändern (im Sinne einer erheblichen Absenkung des pauschalen Fördersatzes je Vollzeitkraft) oder für die Zukunft aufzuheben.

 

Eine Kurzumfrage bei den oberbayrischen Kreisrechnungsprüfern hat hierzu ergeben, dass bei einigen oberbayerischen Landkreisen die Förderung der ambulanten Pflegedienste bereits eingestellt wurde (z. B. Landkreise Traunstein, Ebersberg, Weilheim-Schongau, Erding, Altötting).

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreisausschuss beschließt, die Richtlinie zur Förderung ambulanter Pflegedienste ab 01.01.2024 aufzuheben.