Betreff
Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag (B)
Vorlage
2024/4648
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.07.2024, Az. 4 ZB 23.1795 entschieden, dass eine Regelung in der Geschäftsordnung des Gemeinderats, wonach im Protokoll von Ratssitzungen nur die Nein-Stimmen namentlich widergegeben werden, gegen die verfassungsrechtlich garantierte Mandatsgleichheit verstößt.

Gemäß des im Beschluss genannten Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung muss die Niederschrift unter anderem das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Hierbei handelt es sich laut Beschluss allerdings um das genaue Stimmenverhältnis, mit dem ein Beschluss angenommen oder abgelehnt wurde.

Die Aufnahme detaillierter Informationen in der Niederschrift ist grundsätzlich zulässig. Daher wäre eine Regelung in der Geschäftsordnung möglich, wonach festgehalten werden kann, wer für und wer gegen die jeweiligen Anträge gestimmt hat.

Eine Protokollierung nur der Gegenstimmen ist hingegen aus eingangs erwähnten Grund unzulässig.

Die Geschäftsordnung des Kreistags Pfaffenhofen a.d.Ilm enthält in § 26 Abs. 3 Satz 2 die folgende Regelung:

„Bei Beschlüssen des Kreistags werden die Gegenstimmen in der Niederschrift namentlich protokolliert.“

Die Gemeindeordnung und die Landkreisordnung sind gleich aufgebaut. Ihre Bestimmungen sind in weiten Bereichen nahezu wortgleich, so ist dies auch der Fall bei Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Landkreisordnung. Es ist daher vom selben sachlichen Gehalt auszugehen, wonach der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch für die Geschäftsordnung des Kreistags Pfaffenhofen a.d.Ilm Berücksichtigung finden muss.

Daher soll die oben genannte Regelung aus der Geschäftsordnung ersatzlos gestrichen werden.


Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

Der Änderung der Geschäftsordnung gemäß des Sachvortrags wird zugestimmt.