Sachverhalt/Begründung
Die als Anlage beigefügten Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen mit Stand 01.11.2015 wurden letztmals in der Sitzung des Kreistages am 26.10.2015 angepasst.
Als Basis für freiwillige Leistungen der Landkreise gilt nach wie vor das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.11.1992 in der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Eichenau als Klägerin gegen den Landkreis Fürstenfeldbruck. Insofern klagte die Gemeinde Eichenau gegen den Kreisumlagebescheid, da der Landkreis Fürstenfeldbruck als Beklagter einen Teil der Umlage zur Finanzierung einer Vielzahl von Aufgaben verwende, für die nicht er, sondern die Gemeinden zuständig seien. Er gewähre insbesondere den Gemeinden Zuschüsse zur Erfüllung von deren Aufgaben. Das Geld für die Zuschüsse beschaffe er sich wiederum bei den Gemeinden über die Kreisumlage. Hierdurch wird im Ergebnis das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ausgehöhlt.
Daher sind die Fördertatbestände des Landkreises Pfaffenhofen auf wenige Fälle kompakt zusammengefasst. Allerdings bedarf eine Passage unter 1. Förderung des Feuerlöschwesens nunmehr einer Anpassung. Ursprünglich war gemäß Investitionskonzept des Brand- und Katastrophenschutzes für die Jahre 2023 ff. vorgesehen, dass der Landkreis Pfaffenhofen selbst zwei Tanklöschfahrzeuge (TLF 4000) beschafft und bei geeigneten Feuerwehren stationiert. Nachdem in immer mehr Feuerwehrbedarfsplänen der Gemeinden bereits die Anschaffung eines TLF gefordert wird und somit die Gemeinden selbst in die Pflicht genommen werden, wurde Seitens der Kreisbrandinspektion der Vorschlag unterbreitet, dass der Landkreis von einer eigenen Beschaffung absehen und stattdessen der bisherige Landkreiszuschuss für die Beschaffung von Tanklöschfahrzeugen erhöht werden soll. Wie bereits in einer Bürgermeisterdienstbesprechung mit den verantwortlichen Bürgermeistern diskutiert, soll künftig für Tanklöschfahrzeuge eine Erhöhung des Kreiszuschusses von bisher 30 % des gewährten Staatszuschusses auf nunmehr 60 % des gewährten Staatszuschusses erfolgen. Bei den übrigen Sonderfahrzeugen bzw. Sonderausrüstungen verbleibt es wie bisher bei 30 % aus dem gewährten Staatszuschuss.
Folgendes Berechnungsbeispiel soll die Änderung verdeutlichen:
Die Anschaffungskosten für ein TLF 4000 belaufen sich derzeit auf ca. 500.000 €. Je nach Fahrzeugtyp (TLF 3000 oder TLF 4000) beträgt die staatliche Förderung aktuell 100.100 € bzw. 157.300 €, was bei einer entsprechenden Erhöhung auf 60 % einen Landkreiszuschuss von 60.060 € bzw. 94.380 € ergeben würde. In den nächsten 5 bis 10 Jahren ist landkreisweit mit der Beschaffung von ca. 5 TLF zu rechnen. Dies würde für den Landkreis Ausgaben für Investitionszuweisungen in Höhe von ca. 300.000 € bis 500.000 € bedeuten.
Von Seiten der Landkreisverwaltung wird nach Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion vorgeschlagen, die Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen (freiwillige Leistungen) anzupassen und für die Anschaffung von Tanklöschfahrzeugen künftig einen Kreiszuschuss in Höhe von 60 % aus dem gewährten Staatszuschuss an die Gemeinden auszuzahlen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:
Die Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen (freiwillige Leistungen) werden mit Stand 01.08.2024 in der beigefügten Form beschlossen. Die entsprechenden beiden Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.