Sachverhalt/Begründung
Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm hat gem. Art. 51 Abs. 1 LKrO die gesetzliche Verpflichtung, in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen zu schaffen, die nach den Verhältnissen des Kreisgebietes für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner erforderlich sind. Mit Gründung des Kommunalunternehmens Strukturentwicklung Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm am 20.11.2013 als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises nach Art. 77 ff. LKrO erfüllt der Landkreis Pfaffenhofen diese Verpflichtung.
Der Landkreis besitzt aufgrund seiner Stellung als alleiniger Anstaltsträger des KUS nach den §§ 9, 14 KUV die wirtschaftliche Mitverantwortung für die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und allgemeinen zugänglichen Wirtschaftsförderung und Verbesserung der Freizeit-, Erholungs- und Tourismusangebote.
In Folge der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) zur Sicherung der Wirtschaftsförderung sowie der Verbesserung der Freizeit-, Erholungs- und Tourismusangebote für die breite Bevölkerung im Landkreis durch das KUS sind europarechtliche Bestimmungen zu beachten. Eine Betrauung auf Grundlage des Freistellungsbeschlusses vom 20.12.2011 ist daher die beihilfekonforme Regelung für die Ausgleichsleistungen an das KUS. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie teilte auf Anfrage vom 09.09.2013 die Auffassung, sodass mit Beschluss des Kreistages vom 17.02.2014 eine Betrauung in Form eines Betrauungsaktes erfolgte.
Der Betrauungsakt war auf zehn Jahre befristet. Das KUS kann nach Ablauf dieses
Zeitraumes erneut mit derselben DAWI betraut werden. Mit dem zu beschließenden
Betrauungsakt werden insbesondere die Anforderungen des Beschlusses der
Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages
über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen in
Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
betraut sind (sog. Freistellungs- bzw. DAWI – Beschluss; K2011, 9380),
umgesetzt.
Die mit dem Betrauungsakt durch den Landkreis Pfaffenhofen gewährten Ausgleichsleistungen (§ 2 Betrauungsakt) sind somit nach Art. 1 des Freistellungsbeschlusses von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit.
Es wird daher vorgeschlagen, dem Betrauungsakt zuzustimmen und die Verwaltung zu ermächtigen, den Betrauungsakt künftig entsprechend der Fortschreibung der Rechtsentwicklung den Erfordernissen anzupassen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des
Kreisausschusses:
Dem in der Anlage beigefügten Betrauungsakt für das Kommunalunternehmen „Strukturentwicklung Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (KUS)“ wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Betrauungsakt künftig im Rahmen der Rechtsentwicklung den Erfordernissen anzupassen.