Sachverhalt/Begründung
1 Anlass
1.1 Vorschlag des Werkausschusses gem.
Beschlussfassung vom 18.11.2009:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag:
„Aufgrund von Artikel 17 Satz 1,
Art. 76 Abs. 5 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetzt
vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 461) erlässt der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
folgende Satzung:
§ 1
Die Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm „Abfallwirtschaftsbetrieb des
Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm“ vom 24. Juli 2000 (veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 47 vom 23. November 2000) in der Bekanntmachung vom
11. Dezember 2007 (veröffentlicht
im Amtsblatt Nr. 18/2007) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 3
erhält folgende Fassung:
„3. Bestellung der Werkleitung und der
stellvertretenden Werkleiter.“
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Nach Nr. 10 wird folgende neue Nummer 11 eingefügt:
“11. Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und
Zuschüssen im Rahmen des Wirtschaftsplans, soweit sie im Einzelfall den Betrag
von 1.000 € übersteigen“.
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
In diesem Zusammenhang entscheidet der Landrat über
die Beauftragung von Fachdienststellen des Landratsamtes zur Vorbereitung und
Durchführung der Personalentscheidungen.
4. § 7 Abs. 2 Nr. 5 erhält
folgende Fassung:
„5. wiederkehrende Geschäfte (z.B. Werk-,
Dienstleistungsverträge, Beschaffungen für den laufenden Bedarf einschließlich der
Beschaffung der Investitionsgüter für den laufenden Bedarf), soweit sie nicht
nach § 4 dem Kreistag, nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 bis 11 dem Werkausschuss oder dem
§ 2
Die Satzung tritt zum 01. Januar
2010 in Kraft.“
1.2 Mit
Bericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 20.07.2009 wird auf
unterschiedliche Regelungen in der Betriebssatzung zur Verwendung der Begriffe
Werkleitung bzw. Werkleiter hingewiesen und eine einheitliche Regelung
vorgeschlagen.
1.3 Mit
Bericht der Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 03.11.2009 wird hierzu folgende Änderung
der Betriebssatzung für den AWP vorgeschlagen:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt auf
Empfehlung des Kreisausschusses:
Aufgrund
von Artikel 17 Satz 1, Art. 76 Abs. 5 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch
Gesetzt vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 461) erlässt der Landkreis Pfaffenhofen an
der Ilm folgende Satzung:
§
1
Die
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm
„Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm“ vom 24. Juli
2000 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 47 vom 23. November 2000) in der
Bekanntmachung vom
11.
Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 18/2007) wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. Bestellung der Werkleitung und
der stellvertretenden Werkleiter.“
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt
geändert:
Nach Nr. 10 wird
folgende neue Nummer 11 eingefügt:
“11. Gewährung
von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Wirtschaftsplans,
soweit sie im Einzelfall den Betrag von 1.000 € übersteigen“.
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 3 wird
folgender Satz 4 eingefügt:
In diesem
Zusammenhang entscheidet der Landrat über die Beauftragung von Fachdienststellen
des Landratsamtes zur Vorbereitung und Durchführung der Personalentscheidungen.
4. § 7 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. wiederkehrende Geschäfte
(z.B. Werk-, Dienstleistungsverträge, Beschaffungen für den laufenden Bedarf
einschließlich der Beschaffung der Investitionsgüter für den laufenden Bedarf),
soweit sie nicht nach § 4 dem Kreistag, nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 bis 11 dem Werkausschuss
oder dem
§
2
Die
Satzung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft.
Pfaffenhofen
an der Ilm , den .
Dezember 2009
Anton
Westner
Stellvertreter
des
§ 5
Zuständigkeit
des Werkausschusses
(1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.
(2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die der Beschlussfassung des Kreistages unterliegen.
(3) Der
Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Angelegenheiten
des Eigenbetriebes, soweit nicht die Werkleitung (§ 7), der Kreistag (§ 4) oder der
1. Erlass, Änderung und Aufhebung einer Dienstanweisung.
2. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.
3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 25.600 € (50.000 DM) übersteigen.
4. Erfolggefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 S. 2 EBV), soweit sie den Betrag von 50.000 € (100.000 DM) überschreiten und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen.
5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den
Betrag von 50.000 € (100.000 DM) überschreitet bis zu einem Gegenstandswert von 2,6 Mio. € (5 Mio. DM).
6. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme oder einer Gewährung von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 50.000 € (100.000 DM) überschreiten, bei der Gewährung von Personaldarlehen, wenn ein Antrag von den Voraussetzungen der Richtlinien für die Vergabe von Personaldarlehen abweicht oder mehr Anträge vorliegen als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
7. Sonstige
Angelegenheiten oder Rechtsgeschäfte mit einem einmaligen oder jährlichen
Volumen von 50.000 € (100.000 DM)
bis zu 2,6 Mio. € (5 Mio. DM).
8. Erlass von Forderungen und unbefristete Niederschlagungen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 5.000 € (10.000 DM) beträgt.
10.Die Einleitung und die Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Streitwert mehr als 60.000 € (100.000 DM) im Einzelfall beträgt bis zu einem Streitwert von 1 Mio. € (2 Mio. DM).
(4) Die Befugnisse des Kreistages, die im
Eigenbetrieb beschäftigten Beamten zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen
Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu
entlassen, sowie die im Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und Arbeiter
einzustellen, höher zu gruppieren und zu entlassen (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LkrO)
werden dem Werkausschuss übertragen, soweit sie nicht dem
§ 6
Zuständigkeit
des
(1) Der
(2) Der
(3) Der
§ 7
Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter. Für die Vertretung des Werkleiters werden ein 1. und ein 2. stellvertretender Werkleiter bestellt. Im Verhinderungsfall des Werkleiters erfolgt die Vertretung durch den 1. stellvertretenden Werkleiter, sind beide verhindert, erfolgt die Vertretung durch den 2. stellvertretenden Werkleiter.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere:
1. die selbständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschließlich Organisation und Geschäftsleitung,
2. der Vollzug der für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebes geltenden Satzungen und Verordnungen des Landkreises,
3. Vollzug der Beschlüsse des Werkausschusses und des Kreistages,
4. Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages,
5. wiederkehrende Geschäfte (z.B. Werk-,
Dienstleistungsverträge, Beschaffungen für den laufenden Bedarf einschließlich
der Beschaffung der Investitionsgüter für den laufenden Bedarf), soweit sie
nicht nach § 4 dem Kreistag, nach § 5 Abs. 3 Nrn. 3 bis 10 dem Werkausschuss
oder dem
(3) Die Werkleitung ist
Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht
über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter. Die
Werkleitung ist zuständig für den Personaleinsatz.
(4) In Angelegenheiten des Eigenbetriebes
vertritt die Werkleitung den Landkreis nach außen, soweit es sich dabei um
laufende Geschäfte handelt.
Der Kreistag kann der Werkleitung mit Zustimmung des
(5) Die
Werkleitung hat dem
§ 8
Beauftragung
von Dienststellen des Landkreises
Die Werkleitung
kann mit Einverständnis des
§ 9
Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm“ durch den Vertretungsberechtigten.
(2) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes übertragen.
§ 10
Wirtschaftsführung
und Rechnungswesen
(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Im übri-
gen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.
(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).
§ 11
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2001(01. November 2001) in Kraft.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 25.07.2000 (23. Oktober 2001)
Rudi Engelhard
Das Stammkapital des AWP wird von
100.000 € auf 400.000 € erhöht.
Die Änderung ist durch einen Eintrag in das Handelsregister bekannt zu machen.