Betreff
Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen, Änderung der Betriebssatzung
Vorlage
2009/0930
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

1          Anlass

1.1       Vorschlag des Werkausschusses gem. Beschlussfassung vom 18.11.2009:

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag:

„Aufgrund von Artikel 17 Satz 1, Art. 76 Abs. 5 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 461) erlässt der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm folgende Satzung:

 

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm“ vom 24. Juli 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 47 vom 23. November 2000) in der Bekanntmachung vom 

11. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 18/2007) wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 1 Nr.  3 erhält folgende Fassung:

 „3. Bestellung der Werkleitung und der stellvertretenden Werkleiter.“

 

2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Nach Nr. 10 wird folgende neue Nummer 11 eingefügt:

“11. Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Wirtschaftsplans, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 1.000 € übersteigen“.

 

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

In diesem Zusammenhang entscheidet der Landrat über die Beauftragung von Fachdienststellen des Landratsamtes zur Vorbereitung und Durchführung der Personalentscheidungen.

 

4. § 7 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

       „5. wiederkehrende Geschäfte (z.B. Werk-, Dienstleistungsverträge, Beschaffungen für den laufenden Bedarf einschließlich der Beschaffung der Investitionsgüter für den laufenden Bedarf), soweit sie nicht nach § 4 dem Kreistag, nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 bis 11 dem Werkausschuss oder dem Landrat vorbehalten sind.“ 

 

§ 2

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft.“

 

 

1.2  Mit Bericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 20.07.2009 wird auf unterschiedliche Regelungen in der Betriebssatzung zur Verwendung der Begriffe Werkleitung bzw. Werkleiter hingewiesen und eine einheitliche Regelung vorgeschlagen.

1.3  Mit Bericht der Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 03.11.2009 wird hierzu folgende Änderung der Betriebssatzung für den AWP vorgeschlagen:

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

 

Aufgrund von Artikel 17 Satz 1, Art. 76 Abs. 5 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 461) erlässt der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm folgende Satzung:

 

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm“ vom 24. Juli 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 47 vom 23. November 2000) in der Bekanntmachung vom 

11. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 18/2007) wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 4 Abs. 1 Nr.  3 erhält folgende Fassung:

 „3. Bestellung der Werkleitung und der stellvertretenden Werkleiter.“

 

2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Nach Nr. 10 wird folgende neue Nummer 11 eingefügt:

“11. Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Wirtschaftsplans, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 1.000 € übersteigen“.

 

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

In diesem Zusammenhang entscheidet der Landrat über die Beauftragung von Fachdienststellen des Landratsamtes zur Vorbereitung und Durchführung der Personalentscheidungen.

 

4. § 7 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

       „5. wiederkehrende Geschäfte (z.B. Werk-, Dienstleistungsverträge, Beschaffungen für den laufenden Bedarf einschließlich der Beschaffung der Investitionsgüter für den laufenden Bedarf), soweit sie nicht nach § 4 dem Kreistag, nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 bis 11 dem Werkausschuss oder dem Landrat vorbehalten sind.“

 

§ 2

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft.

 

Pfaffenhofen an der Ilm , den                . Dezember 2009

Anton Westner

Stellvertreter des Landrats

 

§ 5

Zuständigkeit des Werkausschusses

 

(1)  Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.

 

(2)  Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die der Beschlussfassung des Kreistages unterliegen.

 

(3)  Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht die Werkleitung (§ 7), der Kreistag  (§ 4) oder der Landrat (§ 6) zuständig sind, insbesondere über

 

1.  Erlass, Änderung und Aufhebung einer Dienstanweisung.

 

2.  Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.

 

3.  Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 25.600 € (50.000 DM) übersteigen.

 

4.  Erfolggefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 S. 2 EBV), soweit sie den Betrag von 50.000 € (100.000 DM) überschreiten und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen.

 

5.  Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den

Betrag von 50.000 € (100.000 DM) überschreitet bis zu einem Gegenstandswert von 2,6 Mio. € (5 Mio. DM).

 

6.  Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme oder einer Gewährung von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 50.000 € (100.000 DM) überschreiten, bei der Gewährung von Personaldarlehen, wenn ein Antrag von den Voraussetzungen der Richtlinien für die Vergabe von Personaldarlehen abweicht oder mehr Anträge vorliegen als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 

7.  Sonstige Angelegenheiten oder Rechtsgeschäfte mit einem einmaligen oder jährlichen Volumen von 50.000 € (100.000 DM) bis zu 2,6 Mio. € (5 Mio. DM).

 

8.  Erlass von Forderungen und unbefristete Niederschlagungen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 5.000 € (10.000 DM) beträgt.

 

10.Die Einleitung und die Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Streitwert mehr als 60.000 € (100.000 DM) im Einzelfall beträgt bis zu einem Streitwert von 1 Mio. € (2 Mio. DM).

 

(4)  Die Befugnisse des Kreistages, die im Eigenbetrieb beschäftigten Beamten zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen, sowie die im Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und Arbeiter einzustellen, höher zu gruppieren und zu entlassen (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LkrO) werden dem Werkausschuss übertragen, soweit sie nicht dem Landrat (Art. 38 Abs. 2 LkrO) übertragen sind. Gleiches gilt für die Regelung der Dienstverhältnisse der Werkleitung.

 

§ 6

Zuständigkeit des Landrates

 

(1)  Der Landrat ist Vorsitzender des Werkausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung und Vorgesetzter der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung.

 

(2)  Der Landrat erlässt anstelle des Kreistages und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. Hiervon hat er dem zuständigen Gremium in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

 

(3)  Der Landrat vertritt den Landkreis als Gesellschafter der MVA.

 

§ 7

Werkleitung

 

(1)  Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter. Für die Vertretung des Werkleiters werden ein 1. und ein 2. stellvertretender Werkleiter bestellt. Im Verhinderungsfall des Werkleiters erfolgt die Vertretung durch den 1. stellvertretenden Werkleiter, sind beide verhindert, erfolgt die Vertretung durch den 2. stellvertretenden Werkleiter.

 

(2)  Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere:

 

1. die selbständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschließlich Organisation und Geschäftsleitung,

 

2. der Vollzug der für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebes geltenden Satzungen und Verordnungen des Landkreises,

                                                                                                                                   

3. Vollzug der Beschlüsse des Werkausschusses und des Kreistages,

 

4. Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages,

 

5. wiederkehrende Geschäfte (z.B. Werk-, Dienstleistungsverträge, Beschaffungen für den laufenden Bedarf einschließlich der Beschaffung der Investitionsgüter für den laufenden Bedarf), soweit sie nicht nach § 4 dem Kreistag, nach § 5 Abs. 3 Nrn. 3 bis 10 dem Werkausschuss oder dem Landrat vorbehalten sind.

 

(3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter. Die Werkleitung ist zuständig für den Personaleinsatz.

      

 

(4)  In Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung den Landkreis nach außen, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt.

Der Kreistag kann der Werkleitung mit Zustimmung des Landrats weitere Vertretungsbefugnisse übertragen (Art. 76 Abs. 3 S. 2 HS 2 LkrO).

 

(5)  Die Werkleitung hat dem Landrat und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Wirtschaftsplanes schriftlich vorzulegen. Die Werkleitung hat den Landrat unverzüglich zu unterrichten, wenn der Kassenkredit über einen Zeitraum von 1 Monat zu mehr als 80 % in Anspruch genommen wurde.

 

§ 8

Beauftragung von Dienststellen des Landkreises

 

Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Landrates Fachdienststellen des Landratsamtes gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

 

§ 9

 

Verpflichtungserklärungen

 

(1)  Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm“ durch den Vertretungsberechtigten.

 

(2)  Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes übertragen.

 

§ 10

 

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

 

(1)  Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Im übri-

gen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.

 

(2)  Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).

 

§ 11

 

Wirtschaftsjahr

 

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

 

§ 12

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2001(01. November 2001) in Kraft.

 

 

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 25.07.2000 (23. Oktober 2001)

 

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm

 

 

Rudi Engelhard

Landrat

 

 

Das Stammkapital des AWP  wird  von  100.000 € auf 400.000 € erhöht.

Die Änderung ist durch einen Eintrag in das Handelsregister bekannt zu machen.