Betreff
Neufassung der Abfallentsorgungsgebührensatzung (AbfEGS);
Vorlage
2022/4135
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

In der Werkausschusssitzung vom 30.09.2019 wurden die Gebührensätze für den Zeitraum 2020 bis 2022 festgelegt. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen die Gebühren ab 01.01.2023 neu kalkuliert werden. Gem. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG wurde ein Kalkulationszeitraum von 3 Jahren (2023 – 2025) gewählt.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Da für die Abfallentsorgung Benutzungszwang besteht, soll das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG).

Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere die Betriebskosten im engeren Sinn (Personal- und Sachkosten), die Kosten der Verwaltung und Unterhaltung sowie angemessene Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen für das Anlagekapital, nicht jedoch Investitionskosten.

Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG sind Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, innerhalb des folgenden Kalkulationszeitraums auszugleichen. Unter Berücksichtigung des für das Jahr 2022 voraussichtlich zu erwartenden Ergebnisses führt dies zu einer Gesamtunterdeckung von 1,442 Mio € zum 31.12.2022. Diese Unterdeckung wurde in den neuen Kalkulationszeitraum eingestellt.

 

 

 

Kostenvorschau:

Bei einer sachgerechten Kalkulation der Gebührensätze sind alle ansatzfähigen Kosten ordnungsgemäß zu ermitteln und durch die Summe der Maßstabseinheiten zu teilen.

Die Ermittlung künftiger in einer Vorkalkulation ansatzfähiger Kosten schließt eine Reihe von Schätzungen, Prognosen, Wertungen, Überlegungen und Entscheidungen mit ein. Dabei ist neben der örtlich festzustellenden gesonderten Kostenentwicklung (z.B. Auswirkungen der Veränderungen des Anlagevermögens auf die kalkulatorischen Kosten oder Auswirkungen des Personalstands auf die Personalkosten) insbesondere bei einer mehrjährigen Kalkulation der Gebührensätze auch die allgemeine Kostensteigerung zu berücksichtigen.

 

Kalkulatorische Kosten:

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehört neben angemessenen Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Die kalkulatorischen Zinsen wurden nach der sog. Halbwertmethode ermittelt. Es wurde ein Zinssatz von 2,5 % zugrunde gelegt.

 

Kalkulatorische Kosten

2023

2024

2025

 

 

Abschreibungen

668.420

695.750

711.330

Zinsen

97.152

94.926

96.064

 

 

Personal- und Sachkosten:

Es wurden jährlich geringfügig steigende Personal- und Sachkosten angesetzt.

Die seit dem ersten Halbjahr 2022 verstärkten Preissteigerungen für Energie- und Erzeugerpreise erschweren eine zuverlässige Kostenvorschau erheblich. Sollten sich während des Kalkulationszeitraums erhebliche Abweichungen zur Prognose einstellen, sollte die Verwaltung eine vorzeitige Unterbrechung des Kalkulationszeitraums prüfen.

 

Auswirkungen des geänderten Umsatzsteuergesetzes

Zum 01.01.2023 endet nach § 27 Abs. 22 UStG der Übergangszeitraum für die steuerliche Behandlung juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach dem Umsatzsteuerrecht in der am 31.12.2015 geltenden Fassung und § 2b Abs. 3 UStG entfaltet seine Wirkung auch auf Entgelte aus der interkommunalen Zusammenarbeit.

Für den AWP könnten sich insbesondere Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den Gemeinden beim Betrieb von Wertstoffhöfen aber vor allem bei der Zusammenarbeit mit dem ZV MVA Ingolstadt ergeben. Zum Zeitpunkt der Kalkulation war noch nicht absehbar, ob der ZV MVA Ingolstadt die Leistungen an seine Mitglieder der Umsatzsteuer unterwerfen muss und in welcher Höhe ggf. Vorsteuerabzüge beim ZV gegengerechnet werden können. Die im Raum stehende CO2-Abgabe für Müllverbrennungsanlagen wurde aufgrund des frühen Stadiums des Gesetzgebungsverfahrens geringfügig angesetzt. Es wurde daher insgesamt eine Steigerung von 20 % angesetzt.

 

Erlöse bei der Verwertung:

Die Wertstofferlöse waren im letzten Kalkulationszeitraum starken Schwankungen unterworfen. Eine verlässliche Prognose über die Entwicklung dieser Erlöse war auch für die nächsten Jahre schwierig durchzuführen. Es wurden daher die erwarteten Ergebnisse 2022, die sich gegenüber 2021 zwar wieder deutlich verbessert haben, aber noch weit unter den Erlösen früherer Jahre liegen, ohne Änderungen fort.

 

Nach Abzug der Erlöse und des Ausgleichs der Kostenüberdeckung verbleiben folgende Kosten, die in den Gebührenbedarf einzustellen sind:

 

Jahr

2023

2024

2025

Gesamt

 

 

Kosten abzgl. Erlöse

10.481.872

10.859.792

11.677.394

33.019.058

zuzügl. Ausgleich Unter- deckungen 2020 – 2022

480.828

480.828

480.828

1.442.484

Gebührenbedarf bei Kalkulationszeitraum 2023 bis 2025

10.962.700

11.340.620

12.158.222

34.461.541

 

 

 

 

Ermittlung der Gebührensätze für die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung

Bei der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren ist die Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs praktisch kaum durchführbar. Daher werden in der Praxis sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe der Gebührenermittlung zugrunde gelegt. Die Kalkulation sieht vor, die entstehenden Kosten linear auf die Größe und Anzahl der verwendeten Restmüllgefäße sowie nach der maximal möglichen Häufigkeit ihrer Leerungen zu verteilen Dieser sog. Gefäßmaßstab ist von der Rechtssprechung als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Abfallgebühr anerkannt.

Ausgehend von der gegenwärtigen Anzahl der verwendeten Müllgefäße bei der Restmüllentsorgung und der Häufigkeit der Leerungen pro Jahr wurde das jeweilige Jahresleerungsvolumen ermittelt. Im Kalkulationszeitraum wurde angenommen, dass das Leerungsvolumen geringfügig zunimmt.

 

Es ist auch zulässig, sonstige Entsorgungsleistungen über die sog. Restmüllgebühr zu finanzieren. Von dieser Möglichkeit machen wir bei der Gestellung zusätzlicher Papiertonnen Gebrauch. Aufgrund der derzeit vergleichsweise hohen verwertungserlöse ergäben sich hier zudem so geringe Gebühren, dass ein separater Gebührensatz nicht im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand für dessen Erhebung stünde.

 

Gebührensätze

Die Gebührensatzung sieht vor, dass neben jedem Restmüllbehälter ein Bioabfall- und ein Altpapierbehälter in bestimmten Umfang ohne weitere Gebühr mitgenutzt werden können. Für über diesen Umfang hinausgehende zusätzliche Behälter werden gesonderte Gebühren erhoben, die die verbleibenden zu deckenden Kosten verringern.
Es wurden deshalb die variablen Kosten der Bioabfallentsorgung im Holsystem getrennt und diese wurden durch die jeweils erwarteten Volumina der Bioabfallbehälter geteilt.
Hierfür ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

 

monatlich

jährlich

bisher

Gebührensatz für zusätzliche Biobehälter 60 l

4,30 €

51,60 €

46,80 €

Gebührensatz für zusätzliche Biobehälter 120 l

8,60 €

103,20 €

93,60 €

 

 

Aufgrund der für den Kalkulationszeitraum ermittelten Kosten abzüglich der erwartenden Einnahmen und dem in diesem Zeitraum erwartenden Gesamtleerungsvolumen ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

 

monatlich

jährlich

bisher

Gebührensatz für Restmüllbehälter 80 Liter

14,95 €

179,40 €

141,48 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 80 Liter

mit Ermäßigung

   11,21€

134,52 €

 

106,20 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 120 Liter

  22,42 €

269,04 €

212,28 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 240 Liter

  44,85 €

538,20 €

424,56 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 1100 Liter

205,56 €

2.466,72 €

1.946,04 €

 

 

 

 

Gebührensatz für Restmüllsack 70 Liter einmalig

6,00 €

 

4,80 €

 

 

 

 

Die Gebührenkalkulation für die Jahre 2023 – 2025 errechnet für eine 80l Restabfalltonne (ausreichend für bis zu 5 Personen) eine Erhöhung von 26,8 %. Dies entspricht einem mtl. Betrag von 3,16 €.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

 

 

 

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) i. V. m. Art. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBL S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) folgende

Gebührensatzung

für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (Abfallentsorgungsgebührensatzung - AbfEGS -)

 

§ 1 Gebührenerhebung

Der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt.

(2) 1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke als Benutzer. 2Bei der Verwendung von Sammelsäcken für Abfälle zur Verwertung bzw. Beseitigung ist der Erwerber Benutzer. 3Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt (§ 20 Abs. 1 KrWG, Art. 3 Abs. 1 BayAbfG).

(3) 1Mehrere Benutzer sind Gesamtschuldner. 2Dies gilt insbesondere für Wohnungs- oder Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. 3Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.
4Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung, kann der Bescheid über die Gesamtgebühr an den Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (§ 1 Abs. 7 Abfallwirtschaftssatzung) des Standortgrundstückes des Sammelbehältnisses für Abfälle zur Beseitigung (Restmülltonnen) gerichtet werden.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem als Gesamtgebühr bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Sammelbehältnisse für Abfälle zur Beseitigung bzw. nach der Zahl der Abfallsammelsäcke. 2Mit der Gebühr für jeweils ein Sammelbehältnis für Abfälle zur Beseitigung mit einem Fassungsvermögen von 80 l, 120 l oder 240 l ist entsprechend der in § 15 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung geforderten Mindestbehälterkapazität auch die Bereitstellung der jeweils benötigten Sammelbehältnisse für Papier/Pappe/ Kartonagen mit einem Fassungsvermögen von 240 l - Abfuhr vierwöchentlich - und Sammelbehältnisse für Bioabfall mit einem Fassungsvermögen von 60 l (80 I, 120 I Restmülltonne) bzw. 120 l (240 I Restmülltonne) (§ 14 Abs. 1 Satz 5 Ziff. 1, 2 und 2.1 Abfallwirtschaftssatzung) - Abfuhr vierzehntäglich - abgegolten. 3Mit der Gebühr für jeweils ein Sammelbehältnis für Abfall zur Beseitigung mit einem Fassungsvermögen von 1.100 I (Abfallgroßbehälter) ist die Bereitstellung von bis zu zwei Abfallgroßbehältern für Papier/Pappe/Kartonagen mit einem Fassungsvermögen von 1.100 I - Abfuhr vierwöchentlich - und von Sammelbehältnissen für Bioabfall mit einem Fassungsvermögen von 2 St. 120 I - Abfuhr vierzehntäglich - abgegolten.
4
Für weitere Sammelbehältnisse wird nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 eine gesonderte Gebühr erhoben.
In der Gesamtgebühr enthalten sind ebenfalls alle Leistungen des Bringsystems (derzeitiger Stand siehe Anlage Leistungen im Bringsystem) sowie die gebührenfreie Abgabe von Windelsäcken.

(2) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs.
2 Satz 3) bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle und dem tatsächlich anfallenden Aufwand, der dem Landkreis für eine ordnungsgemäße Entsorgung entsteht.
 

§ 4 Gebührensatz

(1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntäglicher Abfuhr der Sammelbehälter für Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) sowie der vierwöchentlichen Abfuhr der Sammelbehälter für Papier/Pappe/ Kartonagen monatlich für:
1. einen grauen Abfallnormbehälter         80 l       14,95 EUR
2. einen grauen Abfallnormbehälter       120 l       22,42 EUR
3. einen grauen Abfallnormbehälter       240 l       44,85 EUR
4. einen grauen Abfallnormbehälter     1.100 l    205,56 EUR
2Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Sammelbehältnisse für Abfall zur Beseitigung, Bioabfall oder Papier/Pappe/Kartonagen nicht oder nicht regelmäßig zur Abholung bereitgestellt werden.

(2) 1Für weitere Sammelbehältnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 beträgt die Gebühr monatlich für:
1. eine Biotonne 60 l vierzehntägliche Leerung 4,30 EUR,
2. eine Biotonne 120 l vierzehntägliche Leerung 8,60 EUR,
2Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 kann auf Antrag bei einem anschlusspflichtigen Grundstück, das nur von einer (1) Person zu Wohnzwecken genutzt wird, um ca. 25 % der Gebühr für den 80 l Behälter, auf monatlich 11,21 EUR ermäßigt werden.

(3) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Sammelsäcken beträgt für:
1. einen Sammelsack für Restabfall (70 l) 6,00 EUR,
2. einen Windelsack (50 l) 0 EUR.
2Für Kinder, die ab dem 01.01.2021 geboren sind, erhalten Eltern bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres der Kinder einmalig zwei (2) Rollen mit je 24 Windelsäcken. 3Pflegebedürftige Personen (Inkontinenz) erhalten bei Bedarf gegen Vorlage eines ärztlichen Attests eine entsprechende Anzahl Windelsäcke.

(4) 1Die Kosten für die Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

(5) 1Die Gebühr für die Entsorgung von selbst angelieferten Abfällen beim Zweckverband Müllverwertungsanlage Ingolstadt/Donau wird vom Zweckverband durch eigene Satzung festgelegt und erhoben.

(6) 1In den Fällen, in denen eine An-/Abmeldung von Abfallgefäßen aufgrund einer Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfWS erfolgt, beträgt die Gebühr für jede An-/Abmeldung für jedes Sammelbehältnis mit einem Volumen von
1. 60 I bis 240 I             15 EUR,
2. 1.100 I                      25 EUR.

(7) 1Die Gebühr für die Aufstellung und Abholung von den nach § 14 Abs. 1 Satz 3, Ziff. 1 bis 4 und Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 zugelassenen Sammelbehältnissen auf den anschlusspflichtigen Grundstücken beträgt je Behältnis mit einen Volumen von
1. 60 I bis 240 I             15 EUR,
2. 1.100 I                      25 EUR.
je Aufstellung oder Abholung. 2Diese Regelung findet keine Anwendung bei Austausch von defekten Behältnissen, soweit die Beschädigung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Anschlusspflichtigen oder der Benutzer herbeigeführt wurde.


§ 5 Entstehen und Wegfall der Gebührenschuld

(1) 1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung, für später hinzukommende Schuldner erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendermonats, im Übrigen mit Beginn eines Kalendermonats; angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Umstände gemäß § 3 Abs. 1 ändern.

(2) 1Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Sammelsäcken für Abfälle zur Verwertung und Beseitigung sowie von Windelsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.

(3) 1Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter und abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis.

(4) 1Die Gebührenschuld endet mit dem Beginn des auf den Wegfall des Gebührentatbestandes folgenden Kalendermonats.

§ 6 Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) 1Die Gebühren für die regelmäßige Abfallentsorgung im Bring und Holsystem sind mit der für das jeweilige laufende Halbjahr entfallenden Gebühr am 15. Februar und 15. Juli eines jeden Jahres fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung eines Gebührenbescheides.

(2) 1Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Sammelsäcken für Abfälle zur Beseitigung und Verwertung sowie von Windelsäcken und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.


§ 7 Inkrafttreten

(1)1Die Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2)1Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (Abfallentsorgungsgebührensatzung – AbfEGS -) in der Fassung vom 30. September 2019 (Amtsblatt Nr. 26/2019) außer Kraft.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 12.12.2022


Albert Gürtner
Landrat

 

 

Anlage Leistungen im Bringsystem, Stand 10/2022

Leistungen im Bringsystem:

-          Entsorgung über die Wertstoffhöfe entsprechend den dort vorhandenen Angeboten wie z. B. Altholz, Altmetall, Glas, Bauschutt in kleinen Mengen, Elektronikschrott, Sperrmüll, gelbe Säcke;

-          Grüngutsammelstellen: insbesondere Rasenschnitt, Laub, holzige Gartenabfälle;

-          Benutzung der Hausratsammelstelle in Pfaffenhofen

-          Problemabfallentsorgung