Betreff
Anpassung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen (B)
Vorlage
2022/4130
Aktenzeichen
4011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm trägt die Kosten der Unterkunft für die Bezieher von SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz-IV-Leistungen) und im Rahmen der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Bereich der SGB II-Leistungen erstattet der Bund seit 01.01.2022 dem Landkreis 67,4 % der Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Grundsicherung übernimmt der Bund seit 2014 diesen Kostenanteil komplett. In der Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibt die Ausgabe beim örtlichen Träger, also dem Landkreis.

 

Die Unterkunfts- und Nebenkosten werden vom Träger jedoch nur übernommen, soweit diese angemessen sind. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere angemessene Wohnung zugemutet werden kann; in der Regel längstens jedoch für sechs Monate. Über diese sechs Monate hinaus wird die höhere Miete nur dann übernommen, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass er keine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter und Sozialämter sind daher im Rahmen der Antragsbearbeitung verpflichtet, die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne der Rechtsprechung anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen wissenschaftlichen Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise berechnet aus den Mietstufen (Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG)) zur jeweiligen Haushaltsgröße und den dazugehörigen Tabellenwerten aus der Anlage 1 zu § 12 Abs.1 WoGG zuzüglich einem Aufschlag von 10%. In Abzug gebracht werden dann in einem weiteren Schritt die kalten Nebenkosten, denn die vorgenannten Tabellenwerte sind inklusive kalter Nebenkosten. Diese ersatzweise Zugrundelegung der Werte des
§ 12 WoGG zuzüglich 10% als Mietobergrenze ist gefestigte Rechtsprechung (z.B. Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7 AS 869/15 B ER). Um in Widerspruchs- und Klageverfahren nicht wegen fehlerhafter oder zu niedrig bemessener Unterkunftskosten zu unterliegen ist diese Vorgehensweise dringend geboten.

 

Zuletzt wurden die angemessenen Mietobergrenzen mit Beschluss des Sozialausschusses vom 08.11.2021 zum 01.01.2022 angepasst. Dabei fanden entsprechend die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes Anwendung.

 

Aufgrund der steigenden Entwicklung der Mieten und der daraus resultierenden finanziellen Belastung der Bürger hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen zum 01.01.2023 den Zugang zu Wohngeldleistungen zu erleichtern und hat dabei auch für zwei Kommunen im Landkreis die Mietniveaustufen angepasst, so dass die Zuordnungen der Landkreisgemeinden entsprechend anzugleichen sind. Die ab 01.01.2023 zur Anwendung kommenden Mietobergrenzen - ermittelt anhand der vorstehend skizzierten Vorgaben – bleiben für 16 Gemeinden und die Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm unverändert. Die Stadt Geisenfeld und der Markt Wolnzach steigen ab dem kommenden Jahr von den Mietenstufe II in die Mietenstufe III. Das bedeutet, dass diese beiden Kommunen neben dem Markt Manching (Mietenstufe V) und der Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm (Mietenstufe IV) keine Sonderstellung mehr gegenüber den restlichen Gemeinden haben. 

 

Bei dieser Gelegenheit werden ab dem 01.01.2023 auch die Heizkosten nach oben angepasst. Allgemein ist dazu anzumerken, dass es bezüglich dieser Thematik keinerlei Handreichungen oder fachliche Anweisungen seitens der Aufsichtsbehörde Regierung von Oberbayern oder der Landes- bzw. Bundesministerien gibt. Als grundsätzlicher Maßstab wird als Energiequelle Heizöl gewählt, denn der überwiegende Teil der Hilfeempfänger wohnt in Mehrfamilienhäusern mit Ölheizung. Bei der Bemessung der Heizkosten wurde daher auf der Basis des bundesweiten Heizspiegels ein Energieverbrauch von 254 kWh je Quadratmeter und Jahr bei einem Heizölpreis von 1,45 € / Liter brutto und einer durchschnittlichen Energieausbeute von 10 kWh je Liter Heizöl gerechnet. Diese 254 kWh wurden dem bundesweiten Heizspiegel entnommen; Rubrik Verbrauch „zu hoch“ entsprechend dem nach wie vor maßgeblichen Urteils des Bundessozialgerichtes vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R. Darin heißt es unter anderem: „Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht.“ Daraus ergeben sich die Werte entsprechend der Anlage 1 ab 01.01.2023. Neben diesem grundsätzlichen Richtwert wird aber jeder Einzelfall bei der Bewilligung von Leistungen separat betrachtet, da im Einzelfall auch andere Brennstoffe zum Einsatz kommen oder die Hilfeempfänger selber Brennstoff beschaffen.

 

Die kalten Nebenkosten bleiben unverändert, zumal die Aufwendungen für den Strom im jeweiligen Regelsatz des Hilfeempfängers enthalten sind und diese zum 01.01.2023 eine deutliche Anhebung erfahren. Die aktuell noch gültige Tabelle ab 01.01.2022 ist zum Vergleich als Anlage 2 beigefügt.

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen Auswirkungen auf den Kreishaushalt, die aufgrund der teilweisen und sich jährlich ändernden Erstattung bei den Jobcenterleistungen und sich ändernder Fallzahlen leider nicht konkret benannt werden können.

 

Die neue Einteilung der Landkreisgemeinden und die Anhebung der Heizkosten wurden im Vorfeld mit dem örtlichen Jobcenter abgestimmt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Sozialausschuss stimmt der Änderung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen gemäß der Anlage 1 zu diesem Beschluss ab 01.01.2023 zu.