Sachverhalt/Begründung
Der Landkreis
Pfaffenhofen a. d. Ilm trägt die Kosten der Unterkunft für die Bezieher von SGB
II-Leistungen (Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz-IV-Leistungen) und
im Rahmen der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit,
Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Bereich der SGB II-Leistungen erstattet der Bund
seit 01.01.2022 dem Landkreis 67,4 % der Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der
Grundsicherung übernimmt der Bund seit 2014 diesen Kostenanteil komplett. In der
Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibt die Ausgabe beim örtlichen Träger, also dem
Landkreis.
Die Unterkunfts- und
Nebenkosten werden vom Träger jedoch nur übernommen, soweit diese angemessen
sind. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden diese so lange
berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere angemessene Wohnung
zugemutet werden kann; in der Regel längstens jedoch für sechs Monate. Über
diese sechs Monate hinaus wird die höhere Miete nur dann übernommen, wenn der
Leistungsempfänger nachweist, dass er keine Wohnung zu einem angemessenen
Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter und Sozialämter sind daher im Rahmen der
Antragsbearbeitung verpflichtet, die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu
prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne der Rechtsprechung anhand eines
schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen wissenschaftlichen Vorgaben
erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise berechnet aus den Mietstufen
(Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG)) zur jeweiligen Haushaltsgröße und
den dazugehörigen Tabellenwerten aus der Anlage 1 zu § 12 Abs.1 WoGG zuzüglich
einem Aufschlag von 10%. In Abzug gebracht werden dann in einem weiteren
Schritt die kalten Nebenkosten, denn die vorgenannten Tabellenwerte sind
inklusive kalter Nebenkosten. Diese ersatzweise Zugrundelegung der Werte des
§ 12 WoGG zuzüglich 10% als Mietobergrenze ist gefestigte Rechtsprechung (z.B.
Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7 AS 869/15 B
ER). Um in Widerspruchs- und Klageverfahren nicht wegen fehlerhafter oder zu
niedrig bemessener Unterkunftskosten zu unterliegen ist diese Vorgehensweise dringend
geboten.
Zuletzt wurden die
angemessenen Mietobergrenzen mit Beschluss des Sozialausschusses vom 08.11.2021
zum 01.01.2022 angepasst. Dabei fanden entsprechend die zum damaligen Zeitpunkt
gültigen Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes Anwendung.
Aufgrund der
steigenden Entwicklung der Mieten und der daraus resultierenden finanziellen
Belastung der Bürger hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen zum 01.01.2023 den
Zugang zu Wohngeldleistungen zu erleichtern und hat dabei auch für zwei
Kommunen im Landkreis die Mietniveaustufen angepasst, so dass die Zuordnungen
der Landkreisgemeinden entsprechend anzugleichen sind. Die ab 01.01.2023 zur
Anwendung kommenden Mietobergrenzen - ermittelt anhand der vorstehend
skizzierten Vorgaben – bleiben für 16 Gemeinden und die Stadt Pfaffenhofen a.d.
Ilm unverändert. Die Stadt Geisenfeld und der Markt Wolnzach steigen ab dem
kommenden Jahr von den Mietenstufe II in die Mietenstufe III. Das bedeutet,
dass diese beiden Kommunen neben dem Markt Manching (Mietenstufe V) und der
Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm (Mietenstufe IV) keine Sonderstellung mehr
gegenüber den restlichen Gemeinden haben.
Bei dieser
Gelegenheit werden ab dem 01.01.2023 auch die Heizkosten nach oben angepasst.
Allgemein ist dazu anzumerken, dass es bezüglich dieser Thematik keinerlei
Handreichungen oder fachliche Anweisungen seitens der Aufsichtsbehörde
Regierung von Oberbayern oder der Landes- bzw. Bundesministerien gibt. Als
grundsätzlicher Maßstab wird als Energiequelle Heizöl gewählt, denn der
überwiegende Teil der Hilfeempfänger wohnt in Mehrfamilienhäusern mit
Ölheizung. Bei der Bemessung der Heizkosten wurde daher auf der Basis des
bundesweiten Heizspiegels ein Energieverbrauch von 254 kWh je Quadratmeter und
Jahr bei einem Heizölpreis von 1,45 € / Liter brutto und einer
durchschnittlichen Energieausbeute von 10 kWh je Liter Heizöl gerechnet. Diese
254 kWh wurden dem bundesweiten Heizspiegel entnommen; Rubrik Verbrauch „zu
hoch“ entsprechend dem nach wie vor maßgeblichen Urteils des
Bundessozialgerichtes vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R. Darin heißt es unter
anderem: „Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die
angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv
hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die
Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen
Wohnung ermöglicht.“ Daraus ergeben sich die Werte entsprechend der Anlage 1 ab
01.01.2023. Neben diesem grundsätzlichen Richtwert wird aber jeder Einzelfall
bei der Bewilligung von Leistungen separat betrachtet, da im Einzelfall auch
andere Brennstoffe zum Einsatz kommen oder die Hilfeempfänger selber Brennstoff
beschaffen.
Die kalten
Nebenkosten bleiben unverändert, zumal die Aufwendungen für den Strom im
jeweiligen Regelsatz des Hilfeempfängers enthalten sind und diese zum
01.01.2023 eine deutliche Anhebung erfahren. Die aktuell noch gültige Tabelle
ab 01.01.2022 ist zum Vergleich als Anlage 2 beigefügt.
Durch die Ausführung
des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen Auswirkungen auf den Kreishaushalt,
die aufgrund der teilweisen und sich jährlich ändernden Erstattung bei den
Jobcenterleistungen und sich ändernder Fallzahlen leider nicht konkret benannt
werden können.
Die neue Einteilung
der Landkreisgemeinden und die Anhebung der Heizkosten wurden im Vorfeld mit
dem örtlichen Jobcenter abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss
stimmt der Änderung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Bereich der
Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen gemäß der Anlage 1 zu diesem Beschluss ab
01.01.2023 zu.