Sachverhalt/Begründung
Gem. § 8 Abs.2 EBV (Eigenbetriebsverordnung) ist ein Jahresverlust, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln des Landkreises ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln des Landkreises auszugleichen
Folgende Abschlüsse wurden in der Zeit von 2013-2016 erzielt:
2013 - 89.601 € Vortrag auf neue Rechnung
2014 - 381.648 € Vortrag auf neue Rechnung
2015 + 175.051 € Tilgung Verlustvortrag
2016 + 36.401 € Tilgung Verlustvortrag
- 259.797 €
Das Ergebnis i.H.v. – 259.796,62 € aus den Jahren 2013 - 2016 ist somit durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen.
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag:
Der nicht getilgte Verlustvortrag aus den Jahren 2013 - 2016 i.H.v. 259.796,62 € wird durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen.