Sachverhalt/Begründung
Zuletzt
hatte sich der Kreistag am 03.05.2021 mit der Beschlussfassung in Zeiten der
Corona-Pandemie befasst. Damals wurde auf der Grundlage des IMS vom 16.03.2021
(Anlage 1), Az.:B1-1414-11-17 beschlossen, dass die Befugnisse des Kreistags
für die nächsten drei Monate (bis 03.08.2021) auf den Kreisausschuss übertragen
werden. Die Fraktionssprecher sollten im Vorfeld beraten, ob die Sitzungen
tatsächlich auf den Kreisausschuss übertragen werden sollen. Auf Grund der
Entspannung der Pandemielage in den Sommermonaten kam der Ferienausschuss jedoch
nicht mehr zum Einsatz.
Rückwirkend
zum 01.01.2021 wurde eine Änderung der Landkreisordnung beschlossen. Gemäß Art.
29 Abs. 2 der Landkreisordnung konnten nunmehr auch auf Landkreisebene regulär Ferienausschüsse
gebildet werden.
Mit
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2021 wurde Art.
120 b Abs. 3 GO (Gemeindeordnung) für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erklärte
daher mit IMS vom 11.06.2021, Az.: B1 (Anlage 2), dass diese Entscheidung
unmittelbar zwar nur Art. 120 b Abs. 3 GO betrifft, allerdings sieht Art. 106 b
Abs. 2 LKrO (Landkreisordnung) inhaltlich nahezu identische Regelungen vor, die
nach Maßstab des Verfassungsgerichtshofes daher ebenfalls verfassungswidrig
sein dürften. Beschlüsse von Ferienausschüssen ab dem 12.06.2021 wären
aufzuheben. Beschlüsse bis einschließlich 11.06.2021 bleiben unberührt und
wirksam. Sämtliche Entscheidungen der Ferienausschüsse, soweit sie beim
Landkreis Pfaffenhofen eingesetzt waren, sind somit wirksam. Aufhebungen müssen
nicht erfolgen.
Künftig
soll auf diese Möglichkeit wegen des dargestellten Sachverhaltes jedoch nicht
mehr zurückgegriffen werden.
Durch die Änderung der Landkreisordnung wäre es jedoch nach wie vor möglich, hybride Sitzungen entsprechend Art. 41a LKrO durchzuführen. Wie bereits in der Kreistagssitzung vom 03.05.2021 dargestellt, ist die Durchführung von Kreistagssitzungen mit einem sehr großen Personenkreis in hybrider Form jedoch mit gewissen formalen Hindernissen behaftet. So wäre die gesamte Sitzung zu unterbrechen, sobald eine einzige Ton- oder Bild-Zuschaltung unterbrochen wird. Es muss zudem gewährleistet sein, dass sich alle anwesenden und zugeschalteten Gremienmitglieder jederzeit gegenseitig wahrnehmen können (Ton-Bild-Übertragung). Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem mindestens auch für die Saalöffentlichkeit wahrnehmbar sein.
Die Verwaltung rät daher von Hybrid-Sitzungen für den Kreistag in seiner Gesamtheit ab, um einen reibungslosen Verlauf der Sitzungen sicherstellen zu können. Mit einer Beschränkung der hybrid-teilnehmenden Mitglieder mittels Geschäftsordnung des Kreistags könnte diese organisatorische Hürde wohl überwunden werden, würde jedoch fraktionsinternen Klärungsbedarf auslösen.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, solange es pandemisch erforderlich erscheint, Sitzungen weiterhin in groß dimensionierten Turnhallen durchzuführen. Die Aerosolbelastung ist wegen der ausreichenden Abstände zwischen den Teilnehmern, dem Tragen von Masken und den sehr hohen Räumlichkeiten als äußerst gering einzuschätzen. Außerdem werden zusätzlich Selbsttests angeboten. Das Infektionsrisiko ist im Vergleich zu anderen Veranstaltungen als deutlich geringer einzuschätzen.
Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt, seine Sitzungen auch weiterhin unter Einhaltung der
entsprechend notwendigen Hygienemaßnahmen in Präsenzform abzuhalten.