Betreff
Anpassung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen (B)
Vorlage
2021/3893
Aktenzeichen
4070
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm trägt die Kosten der Unterkunft für die Bezieher von SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz-IV-Leistungen) und im Rahmen der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Bereich der SGB II-Leistungen erstattet der Bund seit 01.01.2021 dem Landkreis 70,1 % der Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Grundsicherung übernimmt der Bund seit 2014 diesen Kostenanteil komplett. In der Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibt die Ausgabe beim örtlichen Träger, also dem Landkreis.

 

Die Unterkunfts- und Nebenkosten werden vom Träger jedoch nur übernommen, soweit diese angemessen sind. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere angemessene Wohnung zugemutet werden kann; in der Regel längstens jedoch für sechs Monate. Über diese sechs Monate hinaus wird die höhere Miete nur dann übernommen, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass er keine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter und Sozialämter sind daher im Rahmen der Antragsbearbeitung verpflichtet, die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne der Rechtsprechung anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen wissenschaftlichen Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise berechnet aus den Mietstufen (Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG)) zur jeweiligen Haushaltsgröße und den dazugehörigen Tabellenwerten aus der Anlage 1 zu § 12 Abs.1 WoGG zuzüglich einem Aufschlag von 10%. In Abzug gebracht werden dann in einem weiteren Schritt die kalten Nebenkosten, denn die vorgenannten Tabellenwerte sind inklusive kalter Nebenkosten.

 

Zuletzt wurden die angemessenen Mietobergrenzen mit Kreisausschussbeschluss vom 02.12.2019 zum 01.01.2020 angepasst. Dabei fanden entsprechend nur die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes Verwendung.

 

Aufgrund der steigenden Entwicklung der Mieten hat sich der Gesetzgeber entschlossen zum 01.01.2022 die vorgenannten Wohngeldtabellenwerte anzuheben, so dass entsprechend obiger Ausführungen die Mietobergrenzen ebenfalls neu festzusetzen sind.

 

Diese ersatzweise Zugrundelegung der Werte des § 12 WoGG zuzüglich 10% als Mietobergrenze ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung (z.B. Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7 AS 869/15 B ER). Um in Widerspruchs- und Klageverfahren nicht wegen fehlerhafter oder zu niedrig bemessener Unterkunftskosten zu unterliegen ist die dargestellte Anhebung dringend geboten.

 

Die ab 01.01.2022 zur Anwendung kommenden neuen Mietobergrenzen - ermittelt anhand der vorstehend skizzierten Vorgaben – und die Heiz- und Nebenkosten sind flächendeckend für den Landkreis Pfaffenhofen / Ilm in Anlage 1 zu diesem Beschluss dargestellt. Zum Vergleich sind als Anlage 2 die bisherigen Werte ab dem Jahr 2020 beigefügt.

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen Auswirkungen auf den Kreishaushalt, die aufgrund der teilweisen und sich jährlich ändernden Erstattung bei den Jobcenterleistungen und sich ändernder Fallzahlen leider nicht konkret benannt werden können.

 

Die Anhebung der Mietobergrenzen wurde im Vorfeld mit dem örtlichen Jobcenter abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss stimmt der Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen gemäß der Anlage 1 zu diesem Beschluss ab 01.01.2022 zu.