Sachverhalt/Begründung
Der Landkreis
Pfaffenhofen a. d. Ilm trägt die Kosten der Unterkunft für die Bezieher von SGB
II-Leistungen (Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz-IV-Leistungen) und
im Rahmen der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit,
Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Bereich der SGB II-Leistungen erstattet der Bund
seit 01.01.2021 dem Landkreis 70,1 % der Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der
Grundsicherung übernimmt der Bund seit 2014 diesen Kostenanteil komplett. In der
Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibt die Ausgabe beim örtlichen Träger, also dem
Landkreis.
Die Unterkunfts- und
Nebenkosten werden vom Träger jedoch nur übernommen, soweit diese angemessen
sind. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden diese so lange
berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere angemessene Wohnung
zugemutet werden kann; in der Regel längstens jedoch für sechs Monate. Über
diese sechs Monate hinaus wird die höhere Miete nur dann übernommen, wenn der
Leistungsempfänger nachweist, dass er keine Wohnung zu einem angemessenen
Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter und Sozialämter sind daher im Rahmen der
Antragsbearbeitung verpflichtet, die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu
prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne der Rechtsprechung anhand eines
schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen wissenschaftlichen Vorgaben
erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise berechnet aus den Mietstufen
(Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG)) zur jeweiligen Haushaltsgröße und
den dazugehörigen Tabellenwerten aus der Anlage 1 zu § 12 Abs.1 WoGG zuzüglich
einem Aufschlag von 10%. In Abzug gebracht werden dann in einem weiteren
Schritt die kalten Nebenkosten, denn die vorgenannten Tabellenwerte sind
inklusive kalter Nebenkosten.
Zuletzt wurden die
angemessenen Mietobergrenzen mit Kreisausschussbeschluss vom 02.12.2019 zum
01.01.2020 angepasst. Dabei fanden entsprechend nur die zum damaligen Zeitpunkt
gültigen Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes Verwendung.
Aufgrund der steigenden
Entwicklung der Mieten hat sich der Gesetzgeber entschlossen zum 01.01.2022 die
vorgenannten Wohngeldtabellenwerte anzuheben, so dass entsprechend obiger
Ausführungen die Mietobergrenzen ebenfalls neu festzusetzen sind.
Diese ersatzweise
Zugrundelegung der Werte des § 12 WoGG zuzüglich 10% als Mietobergrenze ist
mittlerweile gefestigte Rechtsprechung (z.B. Beschluss des
Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7 AS 869/15 B ER). Um in
Widerspruchs- und Klageverfahren nicht wegen fehlerhafter oder zu niedrig
bemessener Unterkunftskosten zu unterliegen ist die dargestellte Anhebung
dringend geboten.
Die ab 01.01.2022
zur Anwendung kommenden neuen Mietobergrenzen - ermittelt anhand der vorstehend
skizzierten Vorgaben – und die Heiz- und Nebenkosten sind flächendeckend für
den Landkreis Pfaffenhofen / Ilm in Anlage 1 zu diesem Beschluss dargestellt.
Zum Vergleich sind als Anlage 2 die bisherigen Werte ab dem Jahr 2020
beigefügt.
Durch die Ausführung
des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen Auswirkungen auf den Kreishaushalt,
die aufgrund der teilweisen und sich jährlich ändernden Erstattung bei den
Jobcenterleistungen und sich ändernder Fallzahlen leider nicht konkret benannt
werden können.
Die Anhebung der
Mietobergrenzen wurde im Vorfeld mit dem örtlichen Jobcenter abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss
stimmt der Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der
Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen gemäß der Anlage 1 zu diesem Beschluss ab
01.01.2022 zu.