Umstufung B 300 / PAF 21 (B)
Sachverhalt/Begründung
Der
Auf- und Abfahrtsast bei Reichertshofen, im Marktbereich von Reichertshofen,
von der B300 zur Kreisstraße PAF 21, dient überwiegend dem überörtlichen
Verkehr für die Anbindung auf die Kreisstraße bzw. den Anschluss des Marktes Reichertshofen.
Durch die Einmündung der Wackerstraße des Gewerbegebiets Reichertshofen
verliert dieser Teil des Verbindungsastes den überörtlichen Charakter des
bisherigen Verbindungsarmes.
Die
Verkehrsbedeutung des Verbindungsastes von der B300, bis zur derzeitigen
Einmündung der PAF 21, hat sich dadurch geändert. Gemäß § 2 Abs. 4 FStrG ist
eine Bundesstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat, umzustufen
auf die nächst niedrigere klassifizierte Straßennetz.
Der Teil der Auf- und Abfahrtsrampe
der B300 – Münchner Straße – wird von dem Kreuzungsbereich des Flurstückes
1565/4, Gemarkung Reichertshofen (Wackerstraße/Münchner Straße) bis zur
nordwestlichen Grenze des Flurstückes 1565/4, Gemarkung Reichertshofen zur
Kreisstraße abgestuft. Der Radweg ist nicht Bestandteil der Umstufung und geht
an den Markt Reichertshofen als Straßenbaulastträger über.
Mit dem
Wechsel der Straßenbaulast geht kraft Gesetzes das Eigentum an den Straßen und
den zu ihnen gehörenden Anlagen mit allen Rechten und Pflichten, die mit den
Straßen im Zusammenhang stehen, auf den neuen Träger der Baulast über.
Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und
Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen wurden, sind vom Übergang ausgeschlossen (§
6 FStrG i.V.m. Art. 11 BayStrWG).
Im
Februar 2021 wurde das IB Sehlhoff vom Landkreis beauftragt, den Straßenzustand
aufzunehmen und monetär zu bewerten, um gegebenenfalls Ansprüche aus der
Umwidmung zu klären. Die seitens des Freistaates zur Abgeltung von
Straßenunterhaltsleistungen an den Landkreis zu zahlende Entschädigungsleistung
beträgt 16.915,67 €.
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Vergabeausschuss ermächtigt die Verwaltung, die
Umstufung durchzuführen.