Betreff
Beschlussfassungen des Kreistags während der Corona-Pandemie (B)
Vorlage
2021/3789
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Auf Grundlage des IMS vom 10.12.2020 hat der Kreistag in seiner Sitzung am 14.12.2020 beschlossen, dass während des bayernweit festgestellten Katastrophenfalls die Befugnisse des Kreistages auf einen Ferienausschuss analog Art. 32 Abs. 4 GO übertragen werden.  

 

Rückwirkend zum 01.01.2021 wurde nun eine Änderung der Landkreisordnung beschlossen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Landkreisordnung können nun auch auf Landkreisebene regulär Ferienausschüsse gebildet werden. Dieser kann allerdings für maximal drei Monate eingesetzt werden, somit wurde dieser Zeitraum bereits überschritten.

 

Zusätzlich ermöglicht Art. 106 b der Landkreisordnung weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie. Für Zeiten im Jahr 2021, in denen kein Ferienausschuss eingesetzt wird, kann der Kreistag Entscheidungsbefugnisse im gleichen Umfang wie bei einem Ferienausschuss auf einen beschließenden Ausschuss übertragen. Auf Landkreisebene hat eine Übertragung stets auf den Kreisausschuss zu erfolgen. Für die Übertragung ist ein Kreistagsbeschluss notwendig, der einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder bedarf. Die Übertragung kann jeweils für bis zu drei Monate erfolgen, wobei der Zeitraum mehrfach, längstens aber bis zum 31.12.2021, verlängert werden kann. 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Befugnisse des Kreistags für die nächsten drei Monate (bis 03.08.2021) auf den Kreisausschuss zu übertragen. Weitere Entscheidungen zur Übertragung von Befugnissen über diesen Zeitraum hinaus, müssen wieder vom gesamten Kreistag beschlossen werden.

Endet die vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, endet die Übertragung der Befugnisse auf den Kreisausschuss automatisch eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage.

 

Durch die Änderung der Landkreisordnung wären zukünftig auch hybride Sitzungen gesetzlich möglich (Art. 41a LKrO). Problematisch ist hierbei allerdings, dass die gesamte Sitzung zu unterbrechen ist, sobald eine einzige Ton- oder Bild-Zuschaltung unterbrochen wird. Es muss gewährleistet sein, dass sich alle anwesenden und zugeschalteten Gremienmitglieder jederzeit gegenseitig wahrnehmen können (Ton-Bild-Übertragung). Die Verwaltung rät daher von Hybrid-Sitzungen ab, um einen reibungslosen Verlauf der Sitzungen sicherzustellen zu können.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

 

Die Befugnisse des Kreistags werden für die nächsten drei Monate (bis 03.08.2021) auf den Kreisausschuss übertragen.