Sachverhalt/Begründung
Die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Kreisräte und sonstiger Kreisbürger richtet sich
Derzeit nach der Satzung vom 01.10.2019.
Der Vorschlag für die neue Regelung ist nachstehender Neufassung der Satzung zu entnehmen.
Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt
aufgrund der Art. 17 und 18 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
–LKrO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826),
zuletzt geändert durch § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 23.Dezember 2019 (GVBl. S.
737) folgende
Satzung zur Regelung der
Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und
besonderer Ehrenämter
§ 1
Monatliche Aufwandsentschädigung
Kreisräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 23,00 €. Die Auszahlung erfolgt als Jahresbetrag zum 01. Dezember
jeden Jahres.
§ 2
Sitzungsentschädigung
(1) Kreisräte erhalten anlässlich der Sitzungen des
Kreistages oder eines Ausschusses für jeden Sitzungstag eine Entschädigung,
wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben.
(2) Die Sitzungsentschädigung beträgt für Kreisräte 82,00
€. Für außerhalb des Sitzungsortes wohnende Kreisräte wird als Auslagenersatz
eine Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort
bzw. Arbeitsstätte gezahlt.
(3) Sonstige Entschädigung:
1. Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene
Verdienstausfall ersetzt.
2. Selbständig Tätige, erhalten auf Antrag eine
Entschädigung von 20,00 € pro angefangener Sitzungsstunde.
3. Personen, die keine Ersatzansprüche nach Nummern 1 und
2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil
entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die
Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag
eine Entschädigung von 20,00 € pro angefangener Sitzungsstunde.
(4) Für auswärtige Dienstgeschäfte wird
Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw.
Arbeitsstätte gewährt.
§ 3
Mitglieder der Wahlausschüsse und ehrenamtlich tätige Kreisbürger
Die Bestimmungen des § 2 gelten für die Mitglieder der
Kreiswahlausschüsse und für die ehrenamtlich tätigen Kreisbürger, die nicht
Kreistagsmitglieder sind, entsprechend, soweit die Tätigkeit nicht zu ihrem
Aufgabenkreis im öffentlichen Dienst gehört oder damit im Zusammenhang steht
und in nachstehenden Regelungen nicht aufgeführt ist.
§ 4
Fraktionen
(1) Für die Fraktionsarbeit werden jährlich ein
Grundbetrag von 365,00 € und ein Betrag in Höhe eines Sitzungsgeldes nach § 2
Abs. 2 je Mitglied den Fraktionen bzw. Fraktionsgemeinschaften zur Verfügung
gestellt. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 01. Juli jeden Jahres.
(2) Die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen erhalten
eine monatliche Entschädigung von 105,00 € zuzüglich 8,00 € pro Mitglied der
Fraktion.
(3) Eine Fraktion oder Fraktionsgemeinschaft im Sinne
dieser Satzung liegt dann vor, wenn so viele Mitglieder vorhanden sind, dass
auf sie ein Sitz im Kreisausschuss entfällt.
(4) Die Parteien, die keine Fraktion bzw. Fraktionsgemeinschaften
bilden, erhalten eine jährliche Entschädigung von 182,00 €.
§ 5
Entschädigung besonderer Ehrenämter
(1) Die in besonderen Ehrenämtern tätigen Personen
erhalten eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt für
1. weitere Stellvertreter des Landrats (Art. 32 LKrO) 7 % des jeweiligen
Landratsgrundgehalts
2. den Sprecher des Wirtschaftsbeirats 350,00 € mtl. zuzüglich einer
Reisekostenpauschale von 70,00 € mtl.
3. den Kreisarchivpfleger 200,00 € mtl.
4. den Kreisheimatpfleger 400,00 € mtl.
5.
den Leiter Heimatmuseum
77,00 € mtl.
6.
den Leiter des
Medienzentrums 350,00 € mtl.
7. den Jagdberater 130,00 € mtl. sowie Reisekosten nach dem Bayerischen
Reisekostengesetz (§ 30 AVBayJG)
8. die Jagdbeiratsmitglieder 70,00 € anlässlich der Teilnahme an der Sitzung
des Jagdbeirates sowie Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (§ 31
AVBayJG)
9. die Mitglieder der Kreisbrandinspektion
a.
Kreisbrandrat mtl. jeweils 80 % des nach der AVBayFwG
festgelegten Höchstsatzes
b.
Kreisbrandinspektor mtl.
jeweils 90% des nach der AVBayFwG
festgelegten Höchstsatzes
c.
Kreisbrandmeister mtl. jeweils
85 % des nach der AVBayFwG festgelegten Höchstsatzes
10. die Ausbilder in der Feuerwehr, die nicht Mitglieder der
Kreisbrandinspektion sind, die Höhe des in § 11 Abs. 5 AVBayFwG festgelegten
Stundensatzes für die Teilnahme an Brand- und Sicherheitswachen von
Feuerwehrleuten (die laufende Erhöhung der Entschädigung richtet sich nach § 11
Abs. 6 AVBayFwG)
11. die Schiedsrichter bei Leistungsprüfungen der Feuerwehren (nur Reisekosten)
12. die Mitglieder der UG-ÖEL die Erstattung notwendiger Reisekosten nach dem
Bayerischen Reisekostengesetz
13. die Mitglieder des PSNV-E-Team die Erstattung notwendiger Reisekosten nach
dem Bayerischen Reisekostengesetz
14. die Ehrenamtlichen der Unteren Naturschutzbehörde
a.
Naturschutzwächter
300,00 € jährlich sowie 50 % der im Rahmen der Ausbildung zum
Naturschutzwächter anfallenden notwendigen Fahrtkosten
b.
Biberberater 200,00 €
jährlich für pauschal 25 Stunden, für jede darüber hinaus geleistete Stunde
8,00 €
c.
Artenkenner
·
bis 10 Einsätze/Beratungen
vor Ort: 50,00 € pro Kalenderjahr
·
11 bis 20 Einsätze/Beratungen
vor Ort: 100,00 € pro Kalenderjahr
·
21 und mehr Einsätze/Beratungen
vor Ort: 5,00 € pro Einsatz (solange Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft sind)
·
Umsiedlung eines Volkes/
Nestes: 20,00 € pro Einsatz
·
Pflegestelle für
verletzte/kranke Tiere: 300,00 € pro Kalenderjahr
·
Kosten für notwendige
Impfungen der Artenkenner, sofern diese nicht von der Krankenversicherung
übernommen werden
Reisekosten für die in
Buchstabe a. bis c genannten Ehrenamtlichen werden nach dem Bayerischen
Reisekostengesetz gewährt.
15. die in den 3 Trichinensammelstellen des
Landkreises tätigen Ehrenamtlichen jährlich insgesamt 1.000,00 €. Die
Verteilung der Entschädigung auf die 3 Ehrenamtlichen erfolgt nach Vorgabe der
zuständigen Abteilungsleitung (unter Zugrundelegung der Anzahl der jeweiligen
Probenannahmen). Reisekosten werden nicht gewährt.
16. die vom Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm beauftragten ehrenamtlichen
Dolmetscher/Übersetzer 10,00 € pro Stunde für Dolmetscher- /Übersetzertätigkeit
sowie Fahrtzeit. Reisekosten und sonstige Aufwendungen sind damit abgegolten.
(2) Neben den in Abs. 1 festgelegten Entschädigungen wird
diesen Personen, soweit in Abs. 1 nicht anders geregelt, Wegstreckenentschädigung
nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw. Arbeitsstätte gewährt,
Tagegeld nur für notwendige Fahrten außerhalb des Landkreises. Für die unter §
5 Abs. 1 Nr. 12 und 13 genannten Personen wird kein Tagegeld gezahlt.
(3) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt
durchgeführt werden, gelten innerhalb des Landkreises Pfaffenhofen als
genehmigt. Für Fahrten, die über den Landkreis hinausgehen, ist eine
Genehmigung durch den Landrat erforderlich. Eine Delegation durch den Landrat
ist möglich.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.05.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.2019 außer Kraft.
Pfaffenhofen a.d.Ilm,
Albert Gürtner
Landrat
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt den Erlass der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter in der vorgelegten Fassung.