Betreff
Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter (B)
Vorlage
2020/3553
Aktenzeichen
030
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Kreisräte und sonstiger Kreisbürger richtet sich

Derzeit nach der Satzung vom 01.10.2019.

 

Der Vorschlag für die neue Regelung ist nachstehender Neufassung der Satzung zu entnehmen.

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern –LKrO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 23.Dezember 2019 (GVBl. S. 737) folgende

Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter

§ 1
Monatliche Aufwandsentschädigung

Kreisräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 23,00 €. Die Auszahlung erfolgt als Jahresbetrag zum 01. Dezember jeden Jahres.

§ 2
Sitzungsentschädigung

(1) Kreisräte erhalten anlässlich der Sitzungen des Kreistages oder eines Ausschusses für jeden Sitzungstag eine Entschädigung, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben.

(2) Die Sitzungsentschädigung beträgt für Kreisräte 82,00 €. Für außerhalb des Sitzungsortes wohnende Kreisräte wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw. Arbeitsstätte gezahlt.

(3) Sonstige Entschädigung:

1. Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.

2. Selbständig Tätige, erhalten auf Antrag eine Entschädigung von 20,00 € pro angefangener Sitzungsstunde.

3. Personen, die keine Ersatzansprüche nach Nummern 1 und 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag eine Entschädigung von 20,00 € pro angefangener Sitzungsstunde.

(4) Für auswärtige Dienstgeschäfte wird Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw. Arbeitsstätte gewährt.

 

§ 3
Mitglieder der Wahlausschüsse und ehrenamtlich tätige Kreisbürger

Die Bestimmungen des § 2 gelten für die Mitglieder der Kreiswahlausschüsse und für die ehrenamtlich tätigen Kreisbürger, die nicht Kreistagsmitglieder sind, entsprechend, soweit die Tätigkeit nicht zu ihrem Aufgabenkreis im öffentlichen Dienst gehört oder damit im Zusammenhang steht und in nachstehenden Regelungen nicht aufgeführt ist.

 

 

§ 4
Fraktionen

(1) Für die Fraktionsarbeit werden jährlich ein Grundbetrag von 365,00 € und ein Betrag in Höhe eines Sitzungsgeldes nach § 2 Abs. 2 je Mitglied den Fraktionen bzw. Fraktionsgemeinschaften zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 01. Juli jeden Jahres.

(2) Die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen erhalten eine monatliche Entschädigung von 105,00 € zuzüglich 8,00 € pro Mitglied der Fraktion.

(3) Eine Fraktion oder Fraktionsgemeinschaft im Sinne dieser Satzung liegt dann vor, wenn so viele Mitglieder vorhanden sind, dass auf sie ein Sitz im Kreisausschuss entfällt.

(4) Die Parteien, die keine Fraktion bzw. Fraktionsgemeinschaften bilden, erhalten eine jährliche Entschädigung von 182,00 €.

 

§ 5
Entschädigung besonderer Ehrenämter

(1) Die in besonderen Ehrenämtern tätigen Personen erhalten eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt für

1.    weitere Stellvertreter des Landrats (Art. 32 LKrO) 7 % des jeweiligen Landratsgrundgehalts

2.    den Sprecher des Wirtschaftsbeirats 350,00 € mtl. zuzüglich einer Reisekostenpauschale von 70,00 € mtl.

3.    den Kreisarchivpfleger 200,00 € mtl.

4.    den Kreisheimatpfleger 400,00 €  mtl.

5.          den Leiter Heimatmuseum 77,00 € mtl.

6.          den Leiter des Medienzentrums 350,00 € mtl.

7.    den Jagdberater 130,00 € mtl. sowie Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (§ 30 AVBayJG)

8.    die Jagdbeiratsmitglieder 70,00 € anlässlich der Teilnahme an der Sitzung des Jagdbeirates sowie Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (§ 31 AVBayJG)

9.    die Mitglieder der Kreisbrandinspektion

a.    Kreisbrandrat  mtl. jeweils 80 % des nach der AVBayFwG festgelegten Höchstsatzes

b.    Kreisbrandinspektor mtl. jeweils 90%  des nach der AVBayFwG festgelegten Höchstsatzes

c.    Kreisbrandmeister mtl. jeweils 85 % des nach der AVBayFwG festgelegten Höchstsatzes

10. die Ausbilder in der Feuerwehr, die nicht Mitglieder der Kreisbrandinspektion sind, die Höhe des in § 11 Abs. 5 AVBayFwG festgelegten Stundensatzes für die Teilnahme an Brand- und Sicherheitswachen von Feuerwehrleuten (die laufende Erhöhung der Entschädigung richtet sich nach § 11 Abs. 6 AVBayFwG)

11. die Schiedsrichter bei Leistungsprüfungen der Feuerwehren (nur Reisekosten)

12. die Mitglieder der UG-ÖEL die Erstattung notwendiger Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz

13. die Mitglieder des PSNV-E-Team die Erstattung notwendiger Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz

14. die Ehrenamtlichen der Unteren Naturschutzbehörde

a.    Naturschutzwächter 300,00 € jährlich sowie 50 % der im Rahmen der Ausbildung zum Naturschutzwächter anfallenden notwendigen Fahrtkosten

b.    Biberberater 200,00 € jährlich für pauschal 25 Stunden, für jede darüber hinaus geleistete Stunde 8,00 €

c.    Artenkenner

·         bis 10 Einsätze/Beratungen vor Ort: 50,00 € pro Kalenderjahr

·         11 bis 20 Einsätze/Beratungen vor Ort: 100,00 € pro Kalenderjahr

·         21 und mehr Einsätze/Beratungen vor Ort: 5,00 € pro Einsatz (solange Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft sind)

·         Umsiedlung eines Volkes/ Nestes: 20,00 € pro Einsatz

·         Pflegestelle für verletzte/kranke Tiere: 300,00 € pro Kalenderjahr

·         Kosten für notwendige Impfungen der Artenkenner, sofern diese nicht von der Krankenversicherung übernommen werden

Reisekosten für die in Buchstabe a. bis c genannten Ehrenamtlichen werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.

 

15. die in den 3 Trichinensammelstellen des Landkreises tätigen Ehrenamtlichen jährlich insgesamt 1.000,00 €. Die Verteilung der Entschädigung auf die 3 Ehrenamtlichen erfolgt nach Vorgabe der zuständigen Abteilungsleitung (unter Zugrundelegung der Anzahl der jeweiligen Probenannahmen). Reisekosten werden nicht gewährt.

16. die vom Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm beauftragten ehrenamtlichen Dolmetscher/Übersetzer 10,00 € pro Stunde für Dolmetscher- /Übersetzertätigkeit sowie Fahrtzeit. Reisekosten und sonstige Aufwendungen sind damit abgegolten.

 

(2) Neben den in Abs. 1 festgelegten Entschädigungen wird diesen Personen, soweit in Abs. 1 nicht anders geregelt, Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw. Arbeitsstätte gewährt, Tagegeld nur für notwendige Fahrten außerhalb des Landkreises. Für die unter § 5 Abs. 1 Nr. 12 und 13 genannten Personen wird kein Tagegeld gezahlt.

(3) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt durchgeführt werden, gelten innerhalb des Landkreises Pfaffenhofen als genehmigt. Für Fahrten, die über den Landkreis hinausgehen, ist eine Genehmigung durch den Landrat erforderlich. Eine Delegation durch den Landrat ist möglich.

 

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.2019 außer Kraft.

 

 

Pfaffenhofen a.d.Ilm,

 

 

Albert Gürtner
Landrat

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt den Erlass der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter in der vorgelegten Fassung.