Sachverhalt/Begründung
Der gewählte Stellvertreter
des Landrats hat nach Art. 27 Abs. 1 KWBG einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid ist vom
„Ich schwöre Treue dem
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des
Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner
Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Der Diensteid kann auch ohne
die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Beamter oder
eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können,
so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen
oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft
oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der
Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten (Art. 27
Abs. 2 KWBG).
Der Kreistag nimmt die Information zur Kenntnis.