Sachverhalt/Begründung
Ausgangslage
Der
Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm trägt die Kosten der
Unterkunft für die Bezieher von SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II, auch
bekannt als Hartz-IV-Leistungen) und im Rahmen der Sozialhilfe (Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Bereich der
SGB II-Leistungen erstattet der Bund seit 01.01.2019 dem Landkreis 48,1 % der
Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Grundsicherung übernimmt der Bund seit
2014 diesen Kostenanteil komplett. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
verbleibt die Ausgabe beim örtlichen Träger, also dem Landkreis.
Die
Unterkunfts- sowie die Nebenkosten werden vom Träger jedoch nur übernommen,
soweit
diese angemessen sind. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden
diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere
angemessene Wohnung zugemutet werden kann; in der Regel längstens jedoch für
sechs Monate. Über diese sechs Monate hinaus wird die höhere Miete nur dann
übernommen, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass er keine Wohnung zu
einem angemessenen Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter und Sozialämter sind
daher im Rahmen der Antragsbearbeitung verpflichtet, die Angemessenheit der
Unterkunftskosten zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne der Rechtsprechung
anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen wissenschaftlichen
Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise berechnet aus den
Mietstufen (Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG)) zur jeweiligen
Haushaltsgröße und den dazugehörigen Tabellenwerten aus der Anlage 1 zu § 12
Abs.1 WoGG zuzüglich einem Aufschlag von 10%. In Abzug gebracht werden dann in
einem weiteren Schritt die kalten Nebenkosten, denn die vorgenannten
Tabellenwerte sind inklusive kalter Nebenkosten.
Zuletzt
wurden die angemessenen Mietobergrenzen mit Kreisausschussbeschluss vom
27.03.2017 zum 01.05.2017 angepasst. Dabei fanden entsprechend die zum
damaligen Zeitpunkt gültigen Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes und das seitens
Stadt Pfaffenhofen zur Verfügung gestellte „Gutachten zur Entwicklung von
Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der Unterkunft von der Stadt
Pfaffenhofen a. d. Ilm 2016“ Verwendung. Daneben fanden die Mietstufen des
Wohngeldgesetzes Anwendung, so dass für die Kommunen Pfaffenhofen, Wolnzach, Geisenfeld und den Rest des Landkreises Mietrichtwerte
gebildet wurden.
Aufgrund
der steigenden Entwicklung der Mieten hat sich der Gesetzgeber entschlossen zum
01.01.2020 die vorgenannten Wohngeldtabellenwerte erneut anzuheben, so dass
entsprechend obiger Ausführungen die Mietobergrenzen ebenfalls neu festzusetzen
sind. Abweichend von der bisherigen Festlegung wird der Entwicklung im
Stadtgebiet Pfaffenhofen dahingehend Rechnung getragen, dass nicht mehr das im
vorhergehenden Absatz genannte Gutachten aus 2016 zum Tragen kommt, sondern die
aktuellen Wohngeldwerte verwendet werden.
Diese
ersatzweise Zugrundelegung der Werte des § 12 WoGG zuzüglich 10% als
Mietobergrenze ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung (z.B. Beschluss des
Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7 AS 869/15 B ER). Um in
Widerspruchs- und Klageverfahren nicht wegen fehlerhafter oder zu niedrig
bemessener Unterkunftskosten zu unterliegen ist die dargestellte Anhebung
dringend geboten.
Daneben
werden aufgrund steigender Preise und Gebühren die Heiz- und Nebenkosten
jeweils um 5% angehoben, da diese seit 2013 unverändert sind. Gemäß dem
Verbraucherpreisindex für Bayern ermittelte das Bayerische Landesamt für
Statistik für den Zeitraum 2013 bis 2018 für die Gruppe „Wohnung, Wasser,
Strom, Gas und andere Brennstoffe“ einen Preisanstieg von knapp 5%. Angemerkt
werden darf hierbei, dass für Stromkosten ein fester Betrag im jeweiligen
Regelsatz der Hilfeempfänger enthalten ist.
Die
ab 01.01.2020 zur Anwendung kommenden neuen Mietobergrenzen - ermittelt anhand
der vorstehend skizzierten Vorgaben – und die neuen Heiz- und Nebenkosten sind
flächendeckend für den Landkreis Pfaffenhofen / Ilm in Anlage 1 zu diesem
Beschluss dargestellt. Zum Vergleich sind als Anlage 2 die bisherigen Werte aus
dem Jahr 2017 beigefügt.
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen Auswirkungen auf den
Haushalt, die aufgrund der teilweisen und sich jährlich ändernden Erstattung
und sich ändernder Fallzahlen leider nicht konkret benannt werden können.
Die Anhebung
der Mietobergrenzen wurde im Vorfeld mit dem örtlichen Jobcenter abgestimmt.
Der
Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 11.11.2019 unter dem Vorbehalt, dass
Herr Landrat die richtige Herleitung der Mietrichtwerte noch explizit
überprüft, die Anhebung einstimmig beschlossen.
Beschlussvorschlag:
Der
Kreisausschuss stimmt der Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im
Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen gemäß der Anlage 1 zu diesem
Beschluss ab 01.01.2020 zu.