Betreff
Anpassung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen (B)
Vorlage
2019/3377
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Ausgangslage

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm trägt die Kosten der Unterkunft für die Bezieher von SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz-IV-Leistungen) und im Rahmen der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Bereich der SGB II-Leistungen erstattet der Bund seit 01.01.2019 dem Landkreis 48,1 % der Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Grundsicherung übernimmt der Bund seit 2014 diesen Kostenanteil komplett. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibt die Ausgabe beim örtlichen Träger, also dem Landkreis.

 

Die Unterkunfts- sowie die Nebenkosten werden vom Träger jedoch nur übernommen,

soweit diese angemessen sind. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere angemessene Wohnung zugemutet werden kann; in der Regel längstens jedoch für sechs Monate. Über diese sechs Monate hinaus wird die höhere Miete nur dann übernommen, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass er keine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter und Sozialämter sind daher im Rahmen der Antragsbearbeitung verpflichtet, die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne der Rechtsprechung anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen wissenschaftlichen Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise berechnet aus den Mietstufen (Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG)) zur jeweiligen Haushaltsgröße und den dazugehörigen Tabellenwerten aus der Anlage 1 zu § 12 Abs.1 WoGG zuzüglich einem Aufschlag von 10%. In Abzug gebracht werden dann in einem weiteren Schritt die kalten Nebenkosten, denn die vorgenannten Tabellenwerte sind inklusive kalter Nebenkosten.

 

Zuletzt wurden die angemessenen Mietobergrenzen mit Kreisausschussbeschluss vom 27.03.2017 zum 01.05.2017 angepasst. Dabei fanden entsprechend die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes und das seitens Stadt Pfaffenhofen zur Verfügung gestellte „Gutachten zur Entwicklung von Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der Unterkunft von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm 2016“ Verwendung. Daneben fanden die Mietstufen des Wohngeldgesetzes Anwendung, so dass für die Kommunen Pfaffenhofen, Wolnzach, Geisenfeld und den Rest des Landkreises Mietrichtwerte gebildet wurden.

 

Aufgrund der steigenden Entwicklung der Mieten hat sich der Gesetzgeber entschlossen zum 01.01.2020 die vorgenannten Wohngeldtabellenwerte erneut anzuheben, so dass entsprechend obiger Ausführungen die Mietobergrenzen ebenfalls neu festzusetzen sind. Abweichend von der bisherigen Festlegung wird der Entwicklung im Stadtgebiet Pfaffenhofen dahingehend Rechnung getragen, dass nicht mehr das im vorhergehenden Absatz genannte Gutachten aus 2016 zum Tragen kommt, sondern die aktuellen Wohngeldwerte verwendet werden.

 

Diese ersatzweise Zugrundelegung der Werte des § 12 WoGG zuzüglich 10% als Mietobergrenze ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung (z.B. Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7 AS 869/15 B ER). Um in Widerspruchs- und Klageverfahren nicht wegen fehlerhafter oder zu niedrig bemessener Unterkunftskosten zu unterliegen ist die dargestellte Anhebung dringend geboten.

 

Daneben werden aufgrund steigender Preise und Gebühren die Heiz- und Nebenkosten jeweils um 5% angehoben, da diese seit 2013 unverändert sind. Gemäß dem Verbraucherpreisindex für Bayern ermittelte das Bayerische Landesamt für Statistik für den Zeitraum 2013 bis 2018 für die Gruppe „Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ einen Preisanstieg von knapp 5%. Angemerkt werden darf hierbei, dass für Stromkosten ein fester Betrag im jeweiligen Regelsatz der Hilfeempfänger enthalten ist.

 

Die ab 01.01.2020 zur Anwendung kommenden neuen Mietobergrenzen - ermittelt anhand der vorstehend skizzierten Vorgaben – und die neuen Heiz- und Nebenkosten sind flächendeckend für den Landkreis Pfaffenhofen / Ilm in Anlage 1 zu diesem Beschluss dargestellt. Zum Vergleich sind als Anlage 2 die bisherigen Werte aus dem Jahr 2017 beigefügt.

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen Auswirkungen auf den Haushalt, die aufgrund der teilweisen und sich jährlich ändernden Erstattung und sich ändernder Fallzahlen leider nicht konkret benannt werden können.

 

Die Anhebung der Mietobergrenzen wurde im Vorfeld mit dem örtlichen Jobcenter abgestimmt.

 

Der Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 11.11.2019 unter dem Vorbehalt, dass Herr Landrat die richtige Herleitung der Mietrichtwerte noch explizit überprüft, die Anhebung einstimmig beschlossen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen gemäß der Anlage 1 zu diesem Beschluss ab 01.01.2020 zu.