Betreff
Gründung eines Landschaftspflegeverbandes (I)
Vorlage
2019/3314
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Es bedarf einer Auseinandersetzung mit der Frage, wie den Belangen der Landschaftspflege auf den kommunalen Flächen des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden künftig Rechnung getragen werden soll.

 

Die Pflege und Bewirtschaftung der vorhandenen Ausgleichs- und Biotopflächen bzw. sonst schützenswerter Flächen erfolgt bisher durch die Bauhöfe z.T. unter Mithilfe von Landwirten und Maschinenringen. Gesteuert werden die Maßnahmen seitens der Verwaltung. Für die kreiseigenen Flächen ist hierfür derzeit noch eine halbe Naturschutzfachkraft abgestellt.

 

Belange des Artenschutzes im weitesten Sinn erfordern in stärkerem Maße als bisher ein konzeptionelles und aufeinander abgestimmtes Vorgehen, was bei der momentanen personellen Ausstattung und in den aktuellen dezentralen Strukturen schwer umzusetzen ist.

 

Daher wird derzeit die Gründung eines Landschaftspflegeverbandes (LPV) erwogen.

 

Ein LPV ist ein freiwilliges Bündnis, dem Vertreter der Kommunen, der Landwirtschaft und der Naturschutzvereinigungen angehören. Die Anforderung der Drittelparität gibt vor, dass diese drei Gruppen im Vorstand gleichberechtigt vertreten sind. Verfasst ist ein LPV in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.), was ihm einerseits Unabhängigkeit und andererseits Zugang zu Fördermitteln verschafft (vgl. hierzu die Anlage „Hinweise zur Gründung und Organisation von Landschaftspflegeverbänden“). Die Finanzierung im Übrigen erfolgt durch die Mitglieder (vgl. hierzu die Anlage „Beitragskalkulationstabelle“).

 

Welcher Aufgaben sich ein LPV annimmt und in welchem Umfang die Mitglieder zur Finanzierung herangezogen werden ergibt sich aus dessen Satzung, die er sich selbst gibt. Sie wird erstellt nach dem Vorbild der beigefügten Mustersatzung (vgl. hierzu die Anlage „Mustersatzung“).

 

Für die Abwicklung der Verbandsangelegenheiten wird eine Geschäftsstelle benötigt, für deren Finanzierung verschiedene Modelle denkbar sind (vgl. hierzu S. 9 oben der Anlage „Hinweise zur Gründung und Organisation von Landschaftspflegeverbänden“).

 

Die Gemeinden wurden nach ihrer Haltung hierzu befragt. Bis 18.09.2019 waren 9 Fragebögen eingegangen - davon 4 positive, 4 negative, 1 Enthaltung. Grund für die Skepsis war, dass angesichts der zusätzlichen Kosten ein Mehrwert nicht erkannt wird.

 

Unter den Leistungen mit Mehrwert, die ein LPV erbringen kann, sind hervorzuheben:

 

-      Service: „Komplettpakete“ von der Planung über die Ausführung bis zur Erfolgskontrolle von Projekten in Zusammenarbeit mit Landwirten und Maschinenring. Dazu gehört die  Konzeption und langfristige Betreuung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft (z.B. bei der Ausweisung neuer Baugebiete)

-      Unabhängigkeit: Ein LPV hat keine hoheitlichen Befugnisse, sein Erfolg beruht auf Kooperation, d.h. Abstimmung von Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde sowie Vermittlung zwischen Interessen der Landwirtschaft und des Naturschutzes

-      Regionalität: Die Akteure kommen aus der Region. Die für die LPV-Maßnahmen aufgewandten Geldmittel verbleiben im Landkreis.

-      Finanzielle Vorteile: Ein LPV kann Fördermittel beschaffen, die Kommunen nicht zustünden. Landwirten wird ein zusätzlicher Nebenverdienst ermöglicht.  

-      Entlastung: Kommunal- und Naturschutzverwaltungen werden personell und finanziell entlastet. Mit der Auslagerung der bislang unter kommunaler Ägide bewerkstelligten Pflegemaßnahmen ergibt sich eine Entlastung der Bauhöfe und können außerdem landkreisweite Synergieeffekte erzielt werden.

-      Vernetzung: Entwicklung und Koordination von landkreisweiten Pflegekonzepten sowie Entwicklung und Erhaltung/Verbesserung von landkreisweiten Biotopverbundsystemen

 

(i.Ü. vgl. „Hinweise zur Gründung und Organisation von Landschaftspflegeverbänden“)

 

Die Information der Landkreisgremien dient dem Zweck, eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen für die Frage, ob der Gründung eines LPV näher getreten werden soll.

 

 

Der Kreistag nimmt die Information zur Kenntnis.