Betreff
Baumschutzverordnung: Vor- und Nachteile
Vorlage
2019/3179
Aktenzeichen
173
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt/Begründung:

 

„Wohnen im Grünen" ist der Traum vieler Menschen, jedoch nehmen große Bäume im Garten Platz weg, werfen Schatten und Laub und geben dem Eigentümer Verkehrssicherungspflichten auf. Mit einer Baumschutzverordnung wächst die Sorge der Bürger, dass Bäume nicht mehr beseitigt werden dürfen.

Städte und Gemeinden haben nach Art. 141 Bayerische Verfassung eine besondere Verantwortung, naturnahe Lebensräume zu schaffen und zu schützen. Aufgrund des Klimawandels gewinnen der Ausbau und die Durchgängigkeit von Frischluftschneisen sowie die Vernetzung von Grünanlagen oder Straßen begleitende Bäume/ Alleen immer mehr an Bedeutung. Eine Baumschutzverordnung kann die Kommunen dabei unterstützen.

Rechtgrundlage für den Erlass einer Baumschutzverordnung ist Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz: Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft (…) erfolgt durch Rechtsverordnung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es gibt keine Musterverordnung, d.h. jede Kommune formuliert ihre Verordnung nach den jeweiligen Voraussetzungen/ Ansprüchen/ Wünschen.


Die meisten großen Kommunen haben entsprechende Verordnungen, z.B. München seit 1976, Landshut seit 1987, Ingolstadt seit 1998 oder Augsburg seit 2010. Aber auch kleine Gemeinden wie Haimhausen (Landkreis Dachau) haben seit 2001 eine strenge Baumschutzverordnung. In Freising soll eine Verordnung kommen, man befindet sich aktuell in der Aufstellungsphase.

Vorteile:

       Individuelle Ausgestaltung möglich (z.B. Schutz nur für Laubbäume)

       Klare Regelungen bewirken eine Verwaltungsvereinfachung, denn auch jetzt dürfen Bäume innerorts nicht einfach gefällt werden, sondern die Eingriffsregelung muss geprüft werden

       Positive Auswirkungen eines gesicherten Baumbestands:
- Innerörtliche Begrünung
- Belebung des Ortsbildes (Ästhetik, Erholungsfaktor)
- Minderung schädlicher Umweltflüsse durch Sauerstoffproduktion und Luftfilterung
- Klima- und Lärmschutz
- Erhaltung/ Verbesserung des Naturhaushaltes, Biotopvernetzung
- Lebensraum für viele Tierarten (Mikroklima)

       Ideeller Wert eines Baumes steigt (keine Fällung ohne Beratung, Planungsbüros planen „um Bäume herum“)

 

Nachteile:

       „Bevormundung“ der Bürger

       Jungbäume unterliegen keinem Schutz

       Ersatz für Fällung oft nicht gleichwertig

       Hoher Aufwand in der Aufstellungsphase

       Beseitigung vieler Bäume vor Inkrafttreten einer Verordnung

       Erhöhte Personalkosten durch Bearbeitung und Kontrolle

       Aufgrund Beschränkung der Verfügungsgewalt ggfs. Haftungsproblem bei Sturzgefahr (wenn Fällung des Baumes abgelehnt wurde)

Andere Schutzmöglichkeiten für einzelne Bäume/ Baumgruppen:

       Über Bauleitplanung

       Ausweisung als Naturdenkmal (strenge Vorgaben wie naturgeschichtliche Gründe, Seltenheit, Eigenart, Schönheit)

       Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil (u.a. zur Pflege des Orts- oder Landschaftsbilds, zur Erhaltung, Wiederherstellung des Naturhaushalts)

       Durch Einzelanordnung nach Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG (Voraussetzungen wie Naturdenkmal/ geschützter Landschaftsbestandteil)

       Im Rahmen einer Schutzgebietsverordnung (u.a. Landschaftsschutzgebiet)

Ablehnung eines Antrags auf Fällung über Eingriffsregelung
(Voraussetzung: Beeinträchtigung Naturhaushalt und/ oder Landschaftsbild)