Betreff
Top 6: Änderung der Richtlinie für die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG
Vorlage
2019/3154
Aktenzeichen
4210.0/0
Art
Beschlussvorlage

Gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII haben die Tagespflegepersonen einen Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

 

Bisher wurden pro Kind jeweils Aufwendungen für die Altersicherung bis zur Höhe von maximal der Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Aufgrund der Änderung orientiert sich die Erstattung der Alterssicherung nicht mehr an der Anzahl der betreuten Kinder, sondern es wird grundsätzlich die Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung oder die Hälfte des Monatsbeitrages einer angemessenen privaten Altersvorsorge an die Tagespflegepersonen übernommen.

Eine weitere Änderung betrifft die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge für die Kindertagespflegepersonen. Hiernach kann zukünftig auch der hälftige Beitrag für die Krankenversicherung inklusive Entgeltersatzleistungen (Krankengeld) übernommen werden.

Die Beträge sind in den Gesamtkosten für die Kindertagespflege enthalten und werden somit zum Teil über die Fördergelder und Kostenbeiträge der Eltern gedeckt.

(2018: Ausgaben 1.452.887, 94 € – Einnahmen 1.432.717 €)

 

Neben Formulierungsänderungen wurden zudem die Förderleistung und der Sachaufwand an die aktuelle Höhe angepasst.

 

Die Überarbeitung der Richtlinien erfolgte gemeinsam in der Region 10.

 

Die Änderungen der Richtlinie treten ab dem 01.04.2019 in Kraft.

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Änderung der Richtlinie für die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG zu.