Gem.
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII haben die Tagespflegepersonen einen Anspruch
auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung sowie zu einer angemessenen Krankenversicherung und
Pflegeversicherung.
Bisher
wurden pro Kind jeweils Aufwendungen für die Altersicherung bis zur Höhe von
maximal der Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung
erstattet. Aufgrund der Änderung orientiert sich die Erstattung der
Alterssicherung nicht mehr an der Anzahl der betreuten Kinder, sondern es wird
grundsätzlich die Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen
Rentenversicherung oder die Hälfte des Monatsbeitrages einer angemessenen
privaten Altersvorsorge an die Tagespflegepersonen übernommen.
Eine
weitere Änderung betrifft die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge für
die Kindertagespflegepersonen. Hiernach kann zukünftig auch der hälftige
Beitrag für die Krankenversicherung inklusive Entgeltersatzleistungen
(Krankengeld) übernommen werden.
Die
Beträge sind in den Gesamtkosten für die Kindertagespflege enthalten und werden
somit zum Teil über die Fördergelder und Kostenbeiträge der Eltern gedeckt.
(2018: Ausgaben 1.452.887, 94 € – Einnahmen 1.432.717 €)
Neben
Formulierungsänderungen wurden zudem die Förderleistung und der Sachaufwand an
die aktuelle Höhe angepasst.
Die Überarbeitung der
Richtlinien erfolgte gemeinsam in der Region 10.
Die Änderungen der Richtlinie treten ab dem 01.04.2019 in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Änderung der Richtlinie für die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG zu.