Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren (B)
Sachverhalt/Begründung
Der Landkreis Pfaffenhofen wird in der Gesellschafterversammlung der Oberbayerischen Heimstätte kraft Gesetzes und kraft Gesellschaftsvertrag durch den Landrat vertreten. Bei der Vertretung in der Gesellschafterversammlung ist der Landrat an die kommunalrechtlichen Kompetenzen gebunden. Im Regelfall handelt es sich bei der Wahrnehmung der Interessen des Landkreises in der Gesellschafterversammlung für den Landrat nicht um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LKrO. Zu den laufenden Angelegenheiten zählen nämlich nur solche, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren, die also routinemäßig anfallen. Soweit keine einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung vorliegen, setzt die Stimmabgabe des Landrats in der Gesellschafterversammlung einen Beschluss des Kreistags voraus. Daran ändert auch eine Minderheitsbeteiligung, wie sie im Falle der Oberbayerischen Heimstätte vorliegt, nichts.
Herr Landrat Martin Wolf hat in der Gesellschafterversammlung der Oberbayerischen Heimstätte Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft mbH im Umlaufverfahren folgendem Tagesordnungs-punkt vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistags zugestimmt:
Wahl
des Aufsichtsrates
Der Bezirk Oberbayern hat der Oberbayerischen Heimstätte mitgeteilt, dass der Bezirkstag folgende Personen neu in den Aufsichtsrat der Oberbayerischen Heimstätte benannt hat:
Rainer Groß
Jan Halbauer
Der Bezirkstagspräsident Josef Mederer ist Aufsichtsratsvorsitzender kraft Amtes gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages.
Der Bestellung der oben genannten Personen in den Aufsichtsrat der Oberbayerischen Heimstätte wird zugestimmt.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wird auf Empfehlung des Kreisausschusses, der Beschlussfassung von Herrn Landrat Martin Wolf in der Gesellschafterversammlung der Oberbayerischen Heimstätte Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft im Umlaufverfahren nachträglich zustimmen.