Betreff
Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen;
Ilmtalklinik GmbH - Änderung des Übertragungsvertrags zwischen dem Landkreis Pfaffenhofen und der Ilmtalklinik GmbH (B)
Vorlage
2018/2920
Aktenzeichen
9111.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Mit Schreiben vom 01.03.2018 beantragt die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen den bestehenden Übertragungsvertrag zwischen dem Landkreis Pfaffenhofen und der Ilmtalklinik GmbH zu ändern. Es soll aufgenommen werden, dass die Ilmtalklinik GmbH berechtigt ist, mit Zustimmung des Landkreises Pfaffenhofen auf dem Klinikgelände bauliche Maßnahmen, insbesondere Erweiterungen und Umbauten der bestehenden Gebäude vorzunehmen.

 

Mit dem Übertragungsvertrag zwischen dem Landkreis Pfaffenhofen und der Ilmtalklinik GmbH, im Kreistag beschlossen am 08.11.1999, wurde der ursprüngliche Pacht- und Überlassungsvertrag zwischen dem Landkreis Pfaffenhofen a. d .Ilm und der Krankenhausbetriebsgesellschaft Kreiskrankenhaus Pfaffenhofen mbH vom 18.12.1997 aufgehoben.

Der Übertragungsvertrag, mit welchem der Landkreis der Ilmtalklinik GmbH das kreiseigene Grundstück, Fl. Nr. 2147 der Gemarkung Pfaffenhofen und das Erbbaurecht an dem Grundstück Fl. Nr. 2148 der Gemarkung Pfaffenhofen samt Gebäude, Baulichkeiten, Zufahrten und Grünanlagen des Krankenhauses und der Personalwohnheime einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile überlässt, enthält für den Landkreis Pfaffenhofen keinen Zustimmungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen, insbesondere Erweiterungen oder Umbauten der bestehenden Gebäude durch die Gesellschaft.

 

Zur Wahrung der Interessen des Landkreises als Grundstückeigentümer und Erbbauberechtigter könnte durch die Aufnahme eines Zustimmungsvorbehalts zu baulichen Maßnahmen, insbesondere Erweiterungen oder Umbauten der bestehenden Gebäude rechtzeitig auf bevorstehende Maßnahmen Einfluss genommen werden. Die vorherige Zustimmung ist für bauliche Maßnahmen mit Gesamtkosten ab 100.000 € durch die Ilmtalklinik GmbH einzuholen.

Dieser Betrag entspricht der Wertgrenze des § 8 Abs. 3 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags. Ab dieser Summe ist auch der Aufsichtsrat für die genannten Rechtsgeschäfte der Gesellschaft zuständig.

 

Im bestehenden Übertragungsvertrag soll in § 3 Abs. 2 folgender neuer Satz 2 eingefügt werden:

 

„Für bauliche Maßnahmen auf den Grundstücken, insbesondere Erweiterungen oder Umbauten der bestehenden Gebäude mit jeweiligen Gesamtkosten von mehr als 100.000 € Brutto hat die Erwerberin die Zustimmung des Veräußerers einzuholen.“

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses::

1. Dem Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wird zugestimmt.

 

2. Der Übertragungsvertrag, beschlossen durch den Kreistag am 08.11.1999, wird mit
    beigefügter Vereinbarung ergänzt.