Sachverhalt/Begründung
Der
Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm hat gem. Beschluss des
Kreistages vom 22.05.2000 die kommunale Abfallwirtschaft ab 01.01.2001 als
Eigenbetrieb organisiert.
Nach
den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV) legt die Werkleitung hiermit
den Wirtschaftsplan für das Jahr 2018 vor.
Die
Ansätze zu den einzelnen Positionen basieren auf den Ergebnissen der
Jahresuntersuchung bzw. den Ansätzen im Wirtschaftsplan der Vorjahre, der
Gebührenkalkulation für die Jahre 2016 -2019 und berücksichtigen soweit als
möglich die voraussichtliche Entwicklung im Wirtschaftsjahr 2018.
Die
Höhe der Abschreibungen im „übrigen Bereich“ (Ziff. 6 des Erfolgsplanes)
richtet sich nach den von der Betriebsprüfung durch das FA Ingolstadt für die
Jahre 1998 bis 2008 anerkannten Werten.
„§ 19 EBV-Wirtschaftsplan-
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines
jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus
dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich
zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber
dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die
Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des
Vermögensplanes bedingt oder
2. zum Ausgleich des Vermögensplanes
erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich
werden oder
3. im Vermögensplan weitere
Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4. eine erhebliche Vermehrung oder
Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen
erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um vorübergehende Einstellung von
Aushilfskräften handelt.“
Die im
Wirtschaftsplan vorgegebenen Ansätze sind in den Erläuterungen schwerpunktmäßig
dargestellt.
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag, den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 mit Anlagen (Stellenplan) und den darin enthaltenen Ansätzen festzustellen