Betreff
Öffentlicher Personennahverkehr;
Beauftragung von Verkehrsdienstleistungen (B)
Vorlage
2017/2763
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Das Bayerische ÖPNVG unterscheidet mittlerweile auf Grundlage der VO (EG) 1370/2007 strikt zwischen eigenwirtschaftlichen (d.h. ein Unternehmer beantragt eine Linienkonzession bei der Regierung von Oberbayern (ROB) für eine bestimmte Strecke mit einem bestimmten Fahrplan und einem bestimmten Tarif, weil er sich dabei einen Gewinn ausrechnet und betreibt diese Linie fortan, ohne hierfür Geld von der öffentlichen Hand zu bekommen – Einnahmen aus Schülerfahrkarten zählen dabei nicht als Geld der öffentlichen Hand!) und gemeinwirtschaftlichen (die öffentliche Hand erkennt ein Verkehrsbedürfnis und bestellt zu dessen Befriedigung Verkehre bei einem Unternehmer; die öffentliche Hand bezahlt alles) Verkehren.

 

Eigenwirtschaftliche Verkehre haben Vorrang, d.h. wenn die öffentliche Hand ein Verkehrsbedürfnis erkennt, soll Ziel sein dass ein Unternehmer eigenwirtschaftlich diese Fahrten durchführt. Dazu wird eine Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht veröffentlicht. Wenn niemand ein eigenwirtschaftliches Angebot abgibt, muss die öffentliche Hand einen Dienstleistungsauftrag vergeben. Aufgabenträger hierfür ist nach dem BayÖPNVG der Landkreis. In unserem Landkreis ist vereinbart, dass die Gemeinden die Kosten für den ÖPNV mit Bussen tragen. Deshalb wird stets und mit ausdrücklicher Anerkennung durch die ROB ein 3-Seiten-Vertrag geschlossen, zwischen dem Unternehmer, dem Kreis und der Gemeinde.

 

Die bisherige Praxis, zu eigenwirtschaftlich betriebenen Schülerlinien einfach weitere Fahrtenpaare „hinzuzubestellen“, was nach bisheriger Rechtslage nicht zur Gemeinwirtschaftlichkeit führte, ist damit künftig unzulässig.

 

Die Stadt Ingolstadt strebt an, eine In-House-Vergabe an ihre Tochtergesellschaft Stadtbus Ingolstadt (SBI) durchzuführen. Damit ist jedoch verbunden, dass die SBI ausschließlich Linien betreiben darf, die sich ausschließlich oder zumindest weit überwiegend auf dem Gebiet der Stadt Ingolstadt befinden.

 

Dies hat zur Folge, dass die aus Ingolstadt ausbrechenden Linien separat vergeben werden müssen. Liegt eine Linie auf dem Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so müssen diese untereinander vereinbaren, wer die Vergabe federführend durchführen soll, zu welchen Betriebsbedingungen und mit welcher Kostenaufteilung.

Hierzu hat man auf Ebene des Zweckverbandes Verkehrsgemeinschaft Ingolstadt das der Sitzungsvorlage beigefügte Muster für Delegationsvereinbarungen erarbeiten lassen.

Auf dieser Grundlage sollen künftig die den Landkreis betreffenden Verkehrsleistungen in Bezug auf die Stadt Ingolstadt gesichert werden.

 

Kostenfolge:

 

Keine. (wegen der - schon bisher - im Landkreis bestehenden Verpflichtung der jeweils durch die bestellte Verkehrsleistung erschlossenen Gemeinden, den Landkreis von den durch die Bestellung entstehenden Kosten freizustellen)

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird beauftragt, Delegationsvereinbarungen nach dem der Sitzungsvorlage beigefügten Muster mit der dort enthaltenen Kostenaufteilungsvorschrift mit anderen ÖPNV-Aufgabenträgern abzuschließen und die entsprechenden Vergabeverfahren durchzuführen.