Sachverhalt/Begründung
I.
Ausgangslage
Der
Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm trägt die Kosten der Unterkunft für die Bezieher
von SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II, auch bekannt als
Hartz-IV-Leistungen) und im Rahmen der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Bereich der SGB
II-Leistungen erstattet der Bund seit 01.01.2017 dem Landkreis 44,6 % der
Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Grundsicherung übernimmt der Bund seit
2014 diesen Kostenanteil komplett. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
bleibt die Ausgabe beim örtlichen Träger, also dem Landkreis.
Die
Unterkunfts- sowie die Nebenkosten werden vom Träger aber nur übernommen,
soweit
diese angemessen sind. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden
diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere
angemessene Wohnung zugemutet werden kann; in der Regel längstens jedoch für 6
Monate. Über die 6 Monate hinaus wird die höhere Miete nur dann übernommen,
wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass er keine Wohnung zu einem
angemessenen Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter und Sozialämter sind daher
im Rahmen der Antragsbearbeitung verpflichtet, die Angemessenheit der
Unterkunftskosten zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne der Rechtsprechung
anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen wissenschaftlichen
Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise auf der Grundlage
der Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) plus einem Zuschlag von 10%.
Die ersatzweise Zugrundelegung der Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich 10%
als Mietobergrenze ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, zuletzt gestützt
durch einen Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7
AS 869/15 B ER.
Seit
Sommer letzten Jahres wurden seitens der Sozialhilfeverwaltung die Mietpreise
im Landkreis beobachtet und mit dem Ziel der Anpassung ausgewertet, da die
bislang aktuellen Mietobergrenzen in einigen Bereichen immer wieder kritisiert
wurden. Die Veröffentlichung des vorgenannten Urteils im Januar 2017 sowie das
freundlicher Weise seitens Stadt Pfaffenhofen zur Verfügung gestellte
„Gutachten zur Entwicklung von Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der
Unterkunft von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm 2016“ wurden daher zum Anlass
genommen, die seit 01.04.2013 für den Bereich des Jobcenters und der
Sozialhilfeverwaltung gültigen Mietobergrenzen entsprechend anzupassen, um hier
wieder eine rechtssichere Grundlage zur Verfügung zu haben. Die ab 01.05.2017
zur Anwendung kommenden neuen Mietobergrenzen - ermittelt anhand der vorstehend
skizzierten Vorgaben - sind flächendeckend für den Landkreis Pfaffenhofen / Ilm
in Anlage 1 zu diesem Beschluss dargestellt. Zum Vergleich sind als Anlage 2
die bisherigen Mietobergrenzen aus dem Jahr 2013 beigefügt.
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen Auswirkungen auf den
Haushalt, die aufgrund der teilweisen und sich jährlich ändernden Erstattung
und sich ändernder Fallzahlen leider nicht konkret benannt werden können.
Die
Anhebung der Mietobergrenzen wurde im Vorfeld mit dem örtlichen Jobcenter
abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Der
Kreisausschuss stimmt der Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im
Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen gemäß der Anlage 1 zu diesem
Beschluss ab 01.05.2017 zu.