Betreff
Anpassung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen (B)
Vorlage
2017/2674
Aktenzeichen
4070
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

I.        Ausgangslage

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm trägt die Kosten der Unterkunft für die Bezieher von SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz-IV-Leistungen) und im Rahmen der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Bereich der SGB II-Leistungen erstattet der Bund seit 01.01.2017 dem Landkreis 44,6 % der Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Grundsicherung übernimmt der Bund seit 2014 diesen Kostenanteil komplett. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bleibt die Ausgabe beim örtlichen Träger, also dem Landkreis.

 

Die Unterkunfts- sowie die Nebenkosten werden vom Träger aber nur übernommen,

soweit diese angemessen sind. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere angemessene Wohnung zugemutet werden kann; in der Regel längstens jedoch für 6 Monate. Über die 6 Monate hinaus wird die höhere Miete nur dann übernommen, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass er keine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter und Sozialämter sind daher im Rahmen der Antragsbearbeitung verpflichtet, die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne der Rechtsprechung anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen wissenschaftlichen Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise auf der Grundlage der Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) plus einem Zuschlag von 10%. Die ersatzweise Zugrundelegung der Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich 10% als Mietobergrenze ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, zuletzt gestützt durch einen Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7 AS 869/15 B ER.

 

Seit Sommer letzten Jahres wurden seitens der Sozialhilfeverwaltung die Mietpreise im Landkreis beobachtet und mit dem Ziel der Anpassung ausgewertet, da die bislang aktuellen Mietobergrenzen in einigen Bereichen immer wieder kritisiert wurden. Die Veröffentlichung des vorgenannten Urteils im Januar 2017 sowie das freundlicher Weise seitens Stadt Pfaffenhofen zur Verfügung gestellte „Gutachten zur Entwicklung von Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der Unterkunft von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm 2016“ wurden daher zum Anlass genommen, die seit 01.04.2013 für den Bereich des Jobcenters und der Sozialhilfeverwaltung gültigen Mietobergrenzen entsprechend anzupassen, um hier wieder eine rechtssichere Grundlage zur Verfügung zu haben. Die ab 01.05.2017 zur Anwendung kommenden neuen Mietobergrenzen - ermittelt anhand der vorstehend skizzierten Vorgaben - sind flächendeckend für den Landkreis Pfaffenhofen / Ilm in Anlage 1 zu diesem Beschluss dargestellt. Zum Vergleich sind als Anlage 2 die bisherigen Mietobergrenzen aus dem Jahr 2013 beigefügt.

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen Auswirkungen auf den Haushalt, die aufgrund der teilweisen und sich jährlich ändernden Erstattung und sich ändernder Fallzahlen leider nicht konkret benannt werden können.

 

Die Anhebung der Mietobergrenzen wurde im Vorfeld mit dem örtlichen Jobcenter abgestimmt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss stimmt der Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen gemäß der Anlage 1 zu diesem Beschluss ab 01.05.2017 zu.