Sachverhalt/Begründung
Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm hat gem.
Beschluss des Kreistages vom 22.05.2000 die kommunale Abfallwirtschaft ab
01.01.2001 als Eigenbetrieb organisiert.
Nach den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung (EBV) legt die Werkleitung hiermit den Wirtschaftsplan
für das Jahr 2017 vor.
Die Ansätze zu den einzelnen Positionen
basieren auf den Ergebnissen der Jahresuntersuchung bzw. den Ansätzen im
Wirtschaftsplan der Vorjahre, der Gebührenkalkulation für die Jahre 2016 -2019
und berücksichtigen soweit als möglich die voraussichtliche Entwicklung im
Wirtschaftsjahr 2017.
Die Höhe der Abschreibungen im „übrigen
Bereich“ (Ziff. 6 des Erfolgsplanes) richtet sich nach den von der
Betriebsprüfung durch das FA Ingolstadt für die Jahre 1998 bis 2008 anerkannten
Werten.
„§ 19 EBV-Wirtschaftsplan-
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
2. zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.“
Die im Wirtschaftsplan vorgegebenen Ansätze sind in den Erläuterungen schwerpunktmäßig dargestellt.
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Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag, den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 mit Anlagen (Stellenplan) und den darin enthaltenen Ansätzen festzustellen