Betreff
Vollzug des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs;
Auftragsvergabe für die neue Schulbuslinie (Gei 3) zur Staatl. Realschule Geisenfeld (I)
Vorlage
2016/2538
Aktenzeichen
204-202
Art
Eilentscheidung

Sachverhalt/Begründung

Aus dem Raum Vohburg besuchen wieder mehr Schüler die Staatl. Realschule Geisenfeld, wodurch der Einsatz eines zusätzlichen Schulbusses nach Geisenfeld ab dem Schuljahr 2016/2017 erforderlich ist. Diese Schüler fehlen auf den Linien zur Staatl. Realschule Manching, sodass hier eine Schulbuslinie (Ma 4) gekündigt werden konnte.

 

Die neue Schulbuslinie Gei 3 für die Strecke Oberdünzing – Oberhartheim – Dünzing – Vohburg/Gewerbegebiet – Vohburg/Schule – Vohburg/ Abzw. Neumühlenstr. – Rockolding – Ilmendorf zur Staatl. Realschule und Förderschule Geisenfeld wurde am 08.08.2016 beschränkt ausgeschrieben. Die Busunternehmen Stempfl, Ingolstadt und Albert Lankl, Geisenfeld konnten aus Kapazitätsgründen kein Angebot abgeben.

 

Für die neue Schulbuslinie Gei 3 zur Staatl. Realschule Geisenfeld mit ca. 60 Schülern – Tendenz steigend - wurden folgende Angebote abgegeben:

 

Unternehmen

Tagespauschale

Busunternehmen Manfred Fröschl

265,00 €

Bustouristik Stanglmeier

285,00 €

 

Der günstigste Bieter ist das Busunternehmen Manfred Fröschl aus Großmehring mit einer Tagespauschale von 265,00 € zuzüglich 7 % gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gesamtkosten pro Schuljahr belaufen sich auf rund 52.456,75 €. Sollten Schüler der Förderschule Geisenfeld diesen Bus auch nutzen, dann würden sich die Kosten für den Landkreis schüleranteilig verringern.

 

Die Zuständigkeit für die Auftragsvergabe liegt auf Grund der Auftragssumme beim Kreisausschuss. Das Geschäft ist jedoch unaufschiebbar, um die Beförderung zur Staatl. Realschule Geisenfeld mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 sicherzustellen. Eine Eilentscheidung des Landrats gemäß Art. 34 Abs. 3 LKrO und § 46 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages Pfaffenhofen a.d. Ilm (GeschO) ist daher erforderlich. Die Eilentscheidung ist dem Kreisausschuss gem. § 46 Abs. 2 GeschO in seiner nächsten Sitzung bekanntzugeben.

 

 

Der Kreisausschuss hat die Eilentscheidung zur Kenntnis genommen.