Sachverhalt/Begründung
Nach der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung hat der Kreistag diese bis zum 30.06. des übernächsten Jahres festzustellen und auch über die Entlastung zu beschließen.
Im Rahmen der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 06.10.2015 wurde die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2014 vorgenommen. Dabei wurde der Bericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes zu Grunde gelegt. Weitere Prüfungshandlungen, insbesondere Einzelprüfungen, wurden nicht vorgenommen. Der Feststellung und der Entlastung durch den Kreistag steht somit nichts entgegen.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Feststellung und Entlastung der örtlich geprüften Jahresrechnung 2014 durch den Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO vorzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:
a) Feststellung
der Jahresrechnung 2014:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2014 stellt
der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO diese in Solleinnahmen und in den
Sollausgaben mit jeweils 96.839.710,10 € fest.
b) Entlastung
der Jahresrechnung 2014:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2014 erteilt
der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.