Betreff
Richtlinien für die Förderung ambulanter Pflegedienste im Landkreis Pfaffenhofen und Anpassung an die geltende Rechtslage
Vorlage
2015/2267
Aktenzeichen
4011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Im Jahre 1996 wurden die Richtlinien für die Förderung ambulanter Pflegedienste im Landkreis Pfaffenhofen durch Kreisausschuss und Kreistag beschlossen. In den nunmehr fast 20 Jahren haben sich verschiedene Gesetze und Verordnungen geändert bzw. wurden entsprechend angepasst. Damalige Rechtsgrundlage war Art. 8 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz -AGPflegeVG-, nunmehr ist aktuelle Rechtsgrundlage Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG). Die Ausführungsverordnung zum SGB XI –AV- wurde ebenfalls durch die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze –AVSG- vom 02.12.2008 (GVBl 2008, S. 912) abgelöst.

 

Die wesentlichen Inhalte der Richtlinien für die Förderung ambulanter Pflegedienste im Landkreis Pfaffenhofen haben sich jedoch nicht geändert. Es bleibt nach wie vor bei einer Förderung von 2.560,00  Euro pro rechnerische Vollzeitkraft nach dem SGB XI, die Förderung ist gedeckelt auf 3,7 geförderte Vollzeitkräfte je 10.000 Einwohner im Versorgungsgebiet.

 

In den letzten Jahren haben sich jeweils rund 110.000,00 Euro Zuschüsse für die bestehenden Sozialstationen BRK, Caritas und Diakonisches Werk sowie mehrere private Pflegedienste in Gerolsbach, Wolnzach und Vohburg ergeben. Die übrigen Änderungen betreffen redaktionelle Änderungen, beispielsweise gibt es keine Zivildienstleistende mehr und die Anschriften der Berufsgenossenschaften sind entfallen.

 

Folgende Rechtsvorschriften haben sich geändert:

Ziffer 2.1.1:   bisher § 28 Abs. 1 AV, nunmehr § 69 Abs. 1 AVSG

Ziffer 2.1.3:   bisher § 28 Abs. 2 AV, nunmehr § 69 Satz 1 AVSG

Ziffer 2.1.4:   bisher § 28 Abs. 2 Satz 1 AV, nunmehr § 69 Abs. 2 Satz 1 AVSG

Ziffer 2.1.5:   bisher § 28 Abs. 2 Satz 2 AV, nunmehr § 69 Abs. 2 Satz 2 AVSG

Ziffer 3:         bisher § 69 Abs. 6, § 30 Abs. 2 AV, nunmehr § 72 Abs. 4 AVSG

 

Sinn und Zweck der Förderrichtlinien sind grundsätzlich gleichgeblieben. Durch die Zuschüsse zu den Investitionskosten sollen die Behandlungssätze entlastet werden.

 

Durch das Kreisrechnungsprüfungsamt wurde durch die örtliche Rechnungsprüfung 2014 die Anpassung an die geltende Rechtslage angeregt und empfohlen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreisausschuss stimmt der Anpassung der Richtlinien für die Förderung ambulanter Pflegedienste im Landkreis Pfaffenhofen an die geltende Rechtslage zu.