Sachverhalt/Begründung
In der
Gemeinde Geisenfeld wird örtlich
getrennt vom Wertstoffhof auf den Fl.-Nrn. 322/6, 322/7, 322 und 324, Gemarkung
Zell, eine Gartenabfallsammelstelle betrieben. Die Anlage wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom 19.01.1989
baurechtlich genehmigt. Unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgte durch den AWP in 2004 eine Anzeige
gemäß § 67 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Diese Anzeige wurde erforderlich, da
das Entsorgungskonzept des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm u.a. die ebenerdige
Erfassung von holzigen Gartenabfällen auf den im Landkreis errichteten
Gartenabfallsammelstellen mit anschließender Zerkleinerung vorsah. Das
Zerkleinern von holzigen Gartenabfällen stellt eine Behandlung von Abfällen
dar, was eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich macht.
Derzeit
erfolgt auf der Gartenabfallsammelstelle in Geisenfeld die ebenerdige Sammlung
von holzigen Gartenabfällen auf einer ca. 400 bis 500 m² großen befestigten
Lagerfläche.
Die
Erfassung von nichtholzigen Gartenabfällen findet derzeit über 2
Abrollcontainer mit jeweils 23 m³ Volumen statt. Für die Aufstellung der
Container steht eine ca. 72 qm große Lagerfläche zur Verfügung. Gegenüber der
Lagerfläche für holzige Gartenabfälle ist die Containerstellfläche ca. 60 cm abgesenkt.
Aufgrund des nicht vermeidbaren Austritts von Sickersäften bei der Aufnahme der
Container ist diese Stellfläche an ein Auffangbecken angeschlossen. Das darin
aufgefangene belastete Gemisch aus Sickersäfte und Niederschlagswasser wird
durch einen beauftragten Dritten auf Abruf breitflächig auf
landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht.
Die
wöchentlichen Öffnungszeiten betragen
in der Zeit von Mitte Februar bis Mitte März 5 Wochenstunden, von Mitte März
bis Ende Oktober 14 Wochenstunden und von Ende Oktober bis Ende November
ebenfalls 14 Wochenstunden. Von Anfang Dezember bis Mitte Februar ist die
Anlage geschlossen, mit Ausnahme von 2 Samstagen im Januar, an denen
Christbäume angeliefert werden können.
Bei
mehreren Ortsterminen durch Mitarbeiter des AWP im Zusammenwirken mit Kollegen
des SG 32 – Wasserrecht- wurde festgestellt, dass das Volumen der beiden
Abrollcontainer nicht für die während der Öffnungszeiten angelieferten
nichtholzigen Gartenabfälle ausreicht und somit widerrecht nichtholzige Gartenabfälle
ebenerdig auf der Containerstellfläche bis zur Abholung durch das beauftragte
Unternehmen gelagert wird. Insbesondere wurden die nichtholzigen Gartenabfälle,
die mit Anhänger angeliefert werden, aus Einfachheitsgründen direkt auf die
Containerabstellfläche abgeladen. Dies wird trotz mehrmaliger Hinweise des AWP,
dass es sich hierbei um eine nicht rechtmäßige Abfalllagerung handelt, von den
Aufsichtspersonen geduldet bzw.
gefördert.
Um den
ständig rechtswidrigen Abfalllagerungen entgegen zu wirken, plant der AWP in
Absprache mit der Stadt Geisenfeld eine umfassende, für die Zukunft
ausgerichtete Erweiterung der Lagerfläche für das ebenerdige Lagern von
nichtholzigen Gartenabfällen.
Nachdem für
die Erweiterung zusätzliche Flächen, die bereits im Besitz der Stadt Geisenfeld
sind, benötigt werden, fand am 27.05.2015 eine Besprechung mit Herrn 1.
Bürgermeister Staudter auf der Gartenabfallsammelstelle während einer
Öffnungszeit statt. Bei diesem Gespräch wurde vom AWP die Erweiterungsmaßnahme
erläutert. Diese fand uneingeschränkte Zustimmung des Bürgermeisters. Er sagt
die Bereitstellung der für die Erweiterung benötigten Flächen zu.
Gemäß der
Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb von Wertstoffhöfen und
Gartenabfallsammelstellen wird die Stadt Geisenfeld in enger Rücksprache mit
dem AWP die Planung, die Ausschreibung und die Bauüberwachung durchführen.
Nach
Vorlage der Planunterlagen wird der AWP über die Änderungsmaßnahme eine Anzeige
gemäß § 67 Immissionsschutzgesetz an das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
richten.
Im
Wirtschaftsplan für 2015 wurde im Vermögensplan für Umbaumaßnahmen bereits eine
Investitionssumme von 17.000 € veranschlagt.
Nachdem
aufgrund der enormen Anliefermengen an nichtholzigen Gartenabfällen zu den
Öffnungszeiten nicht nur ein Umbau sondern eine Erweiterung der Lagerfläche für
nichtholzige Gartenabfälle erforderlich ist, es wird eine vergleichbare
Lagerfläche wie in der Gartenabfallsammelstelle in Pörnbach angestrebt, wird
der vorgenannte Ansatz nicht mehr ausreichen. Nachdem erfahrungsgemäß der
Investitionskostenansatz um mehr als 10 % überschritten wird, ist gemäß § 5
Abs. 3 Ziffer 3 der Eigenbetriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes der
Werkausschuss für die Genehmigung der Maßnahme zuständig.
Aufgrund
ständiger Bürgerbeschwerden und des ständig rechtswidrigen Anlagenbetriebes ist
die Maßnahme nach Vorlage der Planunterlagen und der Kostenberechnung dem
Landratsamt gemäß § 67 Bundes-Immissionsschutzgesetz anzuzeigen und mit der
Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Eine abschließende Behandlung der Maßnahme
erst in der kommenden Werkausschusssitzung am 18. Nov. 2015 ist im Sinne eines
ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes nicht zu verantworten.
Aufgrund
der Dringlichkeit der Maßnahme ist Herr Landrat Wolf zu ermächtigen, gemäß § 6
Abs. 2 der Betriebssatzung die Genehmigung zur Erweiterung der Lagerfläche für
nichtholzige Gartenabfälle auf der Gartenabfallsammelstelle in Geisenfeld durch
dringliche Anordnung auszusprechen. Der Werkausschuss ist in der Sitzung am 18.
Nov. 2015 hierüber zu informieren.
Beschlussvorschlag:
- Der Werkausschuss stimmt im Hinblick auf einen
ordnungsgemäßen und rechtskonformen Betrieb der Gartenabfallsammelstelle
einer Erweiterung der Lagerfläche für das ebenerdige Lagern von
nichtholzigen Gartenabfällen, mit einer Lagerfläche von 210 qm, auf der
Gartenabfallsammelstelle in Geisenfeld zu.
- Wegen der Dringlichkeit der Maßnahme wird Herr
Landrat Martin Wolf ermächtigt, nach Vorlage der Planung mit ausführlicher
Kostenberechnung, die Erweiterungsmaßnahme gemäß § 6 Abs. 2 der
Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes durch dringliche Anordnung
zu genehmigen.