Betreff
Gartenabfallsammelstelle Geisenfeld; Eweiterung der ebenerdigen Lagerfläche für nichtholzige Gartenabfälle
Vorlage
2015/2253
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

In der Gemeinde Geisenfeld wird örtlich getrennt vom Wertstoffhof auf den Fl.-Nrn. 322/6, 322/7, 322 und 324, Gemarkung Zell, eine Gartenabfallsammelstelle betrieben. Die Anlage wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom 19.01.1989 baurechtlich genehmigt. Unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgte durch den AWP in 2004 eine Anzeige gemäß § 67 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Diese Anzeige wurde erforderlich, da das Entsorgungskonzept des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm u.a. die ebenerdige Erfassung von holzigen Gartenabfällen auf den im Landkreis errichteten Gartenabfallsammelstellen mit anschließender Zerkleinerung vorsah. Das Zerkleinern von holzigen Gartenabfällen stellt eine Behandlung von Abfällen dar, was eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich macht.

 

Derzeit erfolgt auf der Gartenabfallsammelstelle in Geisenfeld die ebenerdige Sammlung von holzigen Gartenabfällen auf einer ca. 400 bis 500 m² großen befestigten Lagerfläche.

 

Die Erfassung von nichtholzigen Gartenabfällen findet derzeit über 2 Abrollcontainer mit jeweils 23 m³ Volumen statt. Für die Aufstellung der Container steht eine ca. 72 qm große Lagerfläche zur Verfügung. Gegenüber der Lagerfläche für holzige Gartenabfälle ist die Containerstellfläche ca. 60 cm abgesenkt. Aufgrund des nicht vermeidbaren Austritts von Sickersäften bei der Aufnahme der Container ist diese Stellfläche an ein Auffangbecken angeschlossen. Das darin aufgefangene belastete Gemisch aus Sickersäfte und Niederschlagswasser wird durch einen beauftragten Dritten auf Abruf breitflächig auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht.

 

Die wöchentlichen Öffnungszeiten betragen in der Zeit von Mitte Februar bis Mitte März 5 Wochenstunden, von Mitte März bis Ende Oktober 14 Wochenstunden und von Ende Oktober bis Ende November ebenfalls 14 Wochenstunden. Von Anfang Dezember bis Mitte Februar ist die Anlage geschlossen, mit Ausnahme von 2 Samstagen im Januar, an denen Christbäume angeliefert werden können.

 

Bei mehreren Ortsterminen durch Mitarbeiter des AWP im Zusammenwirken mit Kollegen des SG 32 – Wasserrecht- wurde festgestellt, dass das Volumen der beiden Abrollcontainer nicht für die während der Öffnungszeiten angelieferten nichtholzigen Gartenabfälle ausreicht und somit widerrecht nichtholzige Gartenabfälle ebenerdig auf der Containerstellfläche bis zur Abholung durch das beauftragte Unternehmen gelagert wird. Insbesondere wurden die nichtholzigen Gartenabfälle, die mit Anhänger angeliefert werden, aus Einfachheitsgründen direkt auf die Containerabstellfläche abgeladen. Dies wird trotz mehrmaliger Hinweise des AWP, dass es sich hierbei um eine nicht rechtmäßige Abfalllagerung handelt, von den Aufsichtspersonen  geduldet bzw. gefördert.

 

Um den ständig rechtswidrigen Abfalllagerungen entgegen zu wirken, plant der AWP in Absprache mit der Stadt Geisenfeld eine umfassende, für die Zukunft ausgerichtete Erweiterung der Lagerfläche für das ebenerdige Lagern von nichtholzigen Gartenabfällen.

 

Nachdem für die Erweiterung zusätzliche Flächen, die bereits im Besitz der Stadt Geisenfeld sind, benötigt werden, fand am 27.05.2015 eine Besprechung mit Herrn 1. Bürgermeister Staudter auf der Gartenabfallsammelstelle während einer Öffnungszeit statt. Bei diesem Gespräch wurde vom AWP die Erweiterungsmaßnahme erläutert. Diese fand uneingeschränkte Zustimmung des Bürgermeisters. Er sagt die Bereitstellung der für die Erweiterung benötigten Flächen zu.

 

Gemäß der Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb von Wertstoffhöfen und Gartenabfallsammelstellen wird die Stadt Geisenfeld in enger Rücksprache mit dem AWP die Planung, die Ausschreibung und die Bauüberwachung durchführen.

 

Nach Vorlage der Planunterlagen wird der AWP über die Änderungsmaßnahme eine Anzeige gemäß § 67 Immissionsschutzgesetz an das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm richten.

 

Im Wirtschaftsplan für 2015 wurde im Vermögensplan für Umbaumaßnahmen bereits eine Investitionssumme von 17.000 € veranschlagt.

Nachdem aufgrund der enormen Anliefermengen an nichtholzigen Gartenabfällen zu den Öffnungszeiten nicht nur ein Umbau sondern eine Erweiterung der Lagerfläche für nichtholzige Gartenabfälle erforderlich ist, es wird eine vergleichbare Lagerfläche wie in der Gartenabfallsammelstelle in Pörnbach angestrebt, wird der vorgenannte Ansatz nicht mehr ausreichen. Nachdem erfahrungsgemäß der Investitionskostenansatz um mehr als 10 % überschritten wird, ist gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 3 der Eigenbetriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes der Werkausschuss für die Genehmigung der Maßnahme zuständig.

 

Aufgrund ständiger Bürgerbeschwerden und des ständig rechtswidrigen Anlagenbetriebes ist die Maßnahme nach Vorlage der Planunterlagen und der Kostenberechnung dem Landratsamt gemäß § 67 Bundes-Immissionsschutzgesetz anzuzeigen und mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Eine abschließende Behandlung der Maßnahme erst in der kommenden Werkausschusssitzung am 18. Nov. 2015 ist im Sinne eines ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes nicht zu verantworten. 

 

Aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme ist Herr Landrat Wolf zu ermächtigen, gemäß § 6 Abs. 2 der Betriebssatzung die Genehmigung zur Erweiterung der Lagerfläche für nichtholzige Gartenabfälle auf der Gartenabfallsammelstelle in Geisenfeld durch dringliche Anordnung auszusprechen. Der Werkausschuss ist in der Sitzung am 18. Nov. 2015 hierüber zu informieren.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Der Werkausschuss stimmt im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen und rechtskonformen Betrieb der Gartenabfallsammelstelle einer Erweiterung der Lagerfläche für das ebenerdige Lagern von nichtholzigen Gartenabfällen, mit einer Lagerfläche von 210 qm, auf der Gartenabfallsammelstelle in Geisenfeld zu.
  2. Wegen der Dringlichkeit der Maßnahme wird Herr Landrat Martin Wolf ermächtigt, nach Vorlage der Planung mit ausführlicher Kostenberechnung, die Erweiterungsmaßnahme gemäß § 6 Abs. 2 der Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebes durch dringliche Anordnung zu genehmigen.