Betreff
Abstimmungsvereinbarungen und Nebenentgeltvereinbarungen mit Recycling Kontor Dual GmbH & Co.KG gem. § 6 Abs. 4 VerpackV
Vorlage
2015/2210
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt/Begründung

Zum 31.12.2015 endet die Laufzeit der zwischen dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (AWP) und der Interseroh Dienstleitungs GmbH geschlossenen Abstimmungsvereinbarung über die Entwicklung und den Betrieb eines flächendeckenden Systems für gebrauchte Verkaufsverpackungen gemäß & 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm.

 

Zum gleichen Zeitpunkt enden die ebenfalls zwischen dem AWP und der Interseroh Dienstleistungs GmbH geschlossenen Vereinbarungen über die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen und über die Kostenbeteiligung an der Abfallberatung sowie für die Stellflächen der Sammelgroßbehälter.

 

Mit Schreiben vom 30.01.2015 teilte die Recycling Kontor Dual GmbH  Co.KG (RKD) dem AWP mit, dass sie für die Ausschreibung der LVP-Erfassung für den Leistungszeitraum 2016 – 2018 zuständig ist.

 

Nachdem dem AWP bei Abschluss der von RKD GmbH &Co.KG vorgelegten Abstimmungsvereinbarung und den Vereinbarungen über die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen sowie über die Kostenbeteiligung an der Abfallberatung und an den Stellflächen für die Sammelgroßbehältnissen keine abfallwirtschaftlichen und auch keine finanziellen Nachteile zu den bisherigen Vereinbarungen entstehen, wurden die Vereinbarungen in analoger Fassung der bisherigen Vereinbarungen für die Laufzeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2018 abgeschlossen.

 

Folgende Vereinbarungen wurden geschlossen:

  1. Abstimmungsvereinbarung über die Entwicklung und den Betrieb eines flächendeckenden Systems für gebrauchte Verkaufsverpackungen gem. § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung
  2. Vereinbarungen über die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen mit einem Entgelt von 2,20 €/EW/a.
  3. Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an der Abfallberatung und den Stellflächen von Sammelgroßbehältern mit einem Gesamtentgelt von 1,56 €/EW/a (1,30 €/EW/a für Stellflächenbereitstellung und Säuberung 0,26 €/EW/a für Abfallberatung).

Sollte sich die Gesetzes- oder Verordnungslage durch das Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetztes, aufgrund einer entsprechenden Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Neuregelungen ändern und den in der og. Vereinbarung getroffenen Regelungen widersprechen, sind die Parteien verpflichtet, über eine Anpassung der Vereinbarung zu verhandeln.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Werkausschuss nimmt den Abschluss der Vereinbarungen zur Kenntnis.