Sachverhalt/Begründung
Zum 31.12.2015 endet die
Laufzeit der zwischen dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen
a.d.Ilm (AWP) und der Interseroh Dienstleitungs GmbH geschlossenen
Abstimmungsvereinbarung über die Entwicklung und den Betrieb eines
flächendeckenden Systems für gebrauchte Verkaufsverpackungen gemäß & 6 Abs.
3 der Verpackungsverordnung im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm.
Zum gleichen Zeitpunkt enden
die ebenfalls zwischen dem AWP und der Interseroh Dienstleistungs GmbH
geschlossenen Vereinbarungen über die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen und über
die Kostenbeteiligung an der Abfallberatung sowie für die Stellflächen der
Sammelgroßbehälter.
Mit Schreiben vom 30.01.2015 teilte die Recycling
Kontor Dual GmbH Co.KG (RKD) dem AWP
mit, dass sie für die Ausschreibung der LVP-Erfassung für den Leistungszeitraum
2016 – 2018 zuständig ist.
Nachdem dem AWP bei Abschluss der von RKD GmbH
&Co.KG vorgelegten Abstimmungsvereinbarung und den Vereinbarungen über die
Mitbenutzung von Wertstoffhöfen sowie über die Kostenbeteiligung an der
Abfallberatung und an den Stellflächen für die Sammelgroßbehältnissen keine
abfallwirtschaftlichen und auch keine finanziellen Nachteile zu den bisherigen
Vereinbarungen entstehen, wurden die Vereinbarungen in analoger Fassung der
bisherigen Vereinbarungen für die Laufzeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2018
abgeschlossen.
Folgende Vereinbarungen wurden geschlossen:
- Abstimmungsvereinbarung
über die Entwicklung und den Betrieb eines flächendeckenden Systems für
gebrauchte Verkaufsverpackungen gem. § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung
- Vereinbarungen über die
Mitbenutzung von Wertstoffhöfen mit einem Entgelt von 2,20 €/EW/a.
- Vereinbarung über die
Kostenbeteiligung an der Abfallberatung und den Stellflächen von
Sammelgroßbehältern mit einem Gesamtentgelt von 1,56 €/EW/a (1,30 €/EW/a
für Stellflächenbereitstellung und Säuberung 0,26 €/EW/a für
Abfallberatung).
Sollte sich die Gesetzes- oder Verordnungslage durch
das Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetztes, aufgrund einer
entsprechenden Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Einführung einer
einheitlichen Wertstofftonne oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Neuregelungen
ändern und den in der og. Vereinbarung getroffenen Regelungen widersprechen,
sind die Parteien verpflichtet, über eine Anpassung der Vereinbarung zu
verhandeln.
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss nimmt den Abschluss der Vereinbarungen zur Kenntnis.