sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter des Landkreises Pfaffenhofen
a.d.Ilm (Entschädigungssatzung) (B)
Sachverhalt/Begründung
- Das
Kreisrechnungsprüfungsamt hat die Ausgestaltung und die Abwicklung des
Sozialausschusses beim Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm geprüft. Mit
Bericht vom 11.12.2014 wurde festgestellt, dass die Tätigkeit der
beratenden Mitglieder des Sozialausschusses nicht von der Satzung zur
Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger
Kreisbürger und besonderer Ehrenämter des Landkreises Pfaffenhofen an der
Ilm erfasst ist.
Wie das Sachgebiet Soziales/Senioren
mitteilt, ist die Mitwirkung der beratenden Mitglieder als Sachverständige bei
den zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen des Sozialausschusses
erforderlich, alle Gesichtspunkte der sozial erfahrenen Funktionsträger in die
Beschlüsse des Gremiums einfließen zu lassen.
Es wird daher vorgeschlagen, die o.g.
Satzung entsprechend zu ändern und § 3 durch folgenden Abs. 2 zu ergänzen:
„(2) Für Mitglieder des
Sozialbeirats gelten die Bestimmungen des § 2 entsprechend.“
- Aus der Klausurtagung vom 07.11.2014
wurde mit dem Einverständnis der Fraktionsvorsitzenden an die Verwaltung
die Anregung weitergegeben, die monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von 20 € an die Kreisräte künftig jeweils halbjährlich oder einmal
jährlich im Dezember auszubezahlen.
Die Verwaltung schlägt vor,
§ 1 der o.g. Satzung durch folgenden Satz 2 zu ergänzen:
„Die Auszahlung erfolgt als
Jahresbetrag zum 01. Dezember jeden Jahres.“
Der
Kreistag ist nach Art. 30 Abs. 1 Nr. 7 LKrO für die Festsetzung der
Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen zuständig.
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss
empfiehlt dem Kreistag, die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich
tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter des
Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (Entschädigungssatzung) vom 20.05.2014 wie
folgt zu ergänzen:
1.
§ 3
erhält folgenden Abs. 2:
(2) Für Mitglieder des Sozialausschusses gelten die Bestimmungen des § 2
entsprechend.
2.
§ 1
erhält folgenden Satz 2:
Die Auszahlung erfolgt als Jahresbetrag zum 01. Dezember jeden Jahres.