Betreff
TOP 2: Änderung der Zuschussrichtlinien des Kreisjugendrings Pfaffenhofen
Vorlage
2014/2086
Aktenzeichen
4210.0/0
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Die Aufgaben des Kreisjugendrings umfassen unter anderem die Unterstützung der Jugendverbände. Im Rahmen des Haushalts des Kreisjugendrings können Zuschüsse zur Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Pfaffenhofen vergeben werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuschuss. Die Höhe eines Zuschusses richtet sich nach der aktuellen Haushaltslage und der Zahl der Antragstellungen. Die Antragstellung erfolgt durch Mitgliedsverbände des Kreisjugendrings Pfaffenhofen oder öffentlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Die Antragsteller müssen die Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß des Bundeskinderschutzgesetzes, § 72 a SGB VIII, mit dem Sachgebiet Familie, Jugend, Bildung abgeschlossen haben. Nur die örtlichen Verbands- bzw. Vereinsjugendleitungen können einen Antrag auf Zuschuss stellen. Bezuschusst werden Teilnehmer, die im Landkreis Pfaffenhofen wohnen. Teilnehmer von Maßnahmen sind Kinder und Jugendliche sowie deren Betreuer. Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist eine Eigenleistung von mindestens 30 % der Gesamtkosten durch den Träger. Eigenleistungen sind Teilnehmerbeiträge, Spenden, Eigenmittel der Gruppe, Zuschüsse und sonstige Einnahmen. Die Antragstellung muss spätestens acht Wochen nach Abschluss der Maßnahme beim Kreisjugendring Pfaffenhofen erfolgen. Jede Maßnahme muss gesondert beantragt werden. Die Verteilung der Zuschüsse erfolgt durch den Vorstand des Kreisjugendrings Pfaffenhofen. Binnen vier Wochen nach Zustellung kann beim Kreisjugendring Pfaffenhofen schriftlich Widerspruch eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf ein Konto der Jugendorganisation (kein Privat-Konto). 50 % der zu erwartenden Fördersummen wird nach Genehmigung des Antrags ausgezahlt, die Erstattung des Restbetrags erfolgt zum jeweiligen Jahresende. Die bewilligten Mittel müssen nachweislich für die Jugendarbeit verwendet werden. Der Kreisjugendring und der Landkreis Pfaffenhofen haben das Recht, die Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Belege über fünf Jahre aufzubewahren. Zuwendungen, die zu Unrecht ausgezahlt wurden, müssen zurückgezahlt werden.

Förderfähig sind:

-       Grundförderung der Jugendverbände

-       Förderung von Freizeitmaßnahmen

-       Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen

-       Förderung von Mitarbeiterbildungsmaßnahmen

-       Förderung von internationalen Jugendbegegnungen

-       Förderung von Projektarbeiten

-       Förderung von Geräten und Materialien

-       Förderung von überörtlichen Einrichtungen der Jugendarbeit

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderungen der Zuschussrichtlinien, die vom Kreisjugendring Pfaffenhofen vorgeschlagen worden sind, zu übernehmen.