Betreff
Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter
Vorlage
2014/1961
Aktenzeichen
030
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Kreisräte und sonstiger Kreisbürger richtet sich derzeit nach der Satzung vom 07.05.2008, geändert durch Änderungssatzung vom 14.12.2011.

 

Der Vorschlag für die neue Regelung ist nachstehender Neufassung der Satzung zu entnehmen.

 

„Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern –LKrO- in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24.7.2012, GVBl S. 366) folgende

Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter

§ 1
Monatliche Aufwandsentschädigung

Kreisräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €.

§ 2
Sitzungsentschädigung

(1) Kreisräte erhalten anlässlich der Sitzungen des Kreistages oder eines Ausschusses für jeden Sitzungstag eine Entschädigung, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben.

(2) Die Entschädigung beträgt für Kreisräte 70,00 €. Für außerhalb des Sitzungsortes wohnende Kreisräte wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw. Arbeitsstätte gezahlt.

(3) Lohn- und Gehaltsempfänger erhalten neben der Entschädigung nach Abs. 2 Ersatz für den durch die Teilnahme an der Kreistags- oder Ausschusssitzung entgangenen Lohn oder Gehalt in voller Höhe. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehalts ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(4) Für auswärtige Dienstgeschäfte wird Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw. Arbeitsstätte gewährt.

§ 3
Mitglieder der Wahlausschüsse und ehrenamtlich tätige Kreisbürger

Die Bestimmungen des § 2 gelten für die Mitglieder der Kreiswahlausschüsse und für die ehrenamtlich tätigen Kreisbürger, die nicht Kreistagsmitglieder sind, entsprechend, soweit die Tätigkeit nicht zu ihrem Aufgabenkreis im öffentlichen Dienst gehört oder damit im Zusammenhang steht und in nachstehenden Regelungen nicht aufgeführt ist.

§ 4
Fraktionen

(1) Für die Fraktionsarbeit werden jährlich ein Grundbetrag von 310,00 € und ein Betrag in Höhe eines Sitzungsgeldes nach § 2 Abs. 2 je Mitglied den Fraktionen bzw. Fraktionsgemeinschaften zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 01. Juli jeden Jahres.

(2) Die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen erhalten eine monatliche Entschädigung von 89,00 € zuzüglich 7,00 € pro Mitglied der Fraktion.

(3) Eine Fraktion oder Fraktionsgemeinschaft im Sinne dieser Satzung liegt dann vor, wenn so viele Mitglieder vorhanden sind, dass auf sie ein Sitz im Kreisausschuss entfällt.

(4) Die Parteien, die keine Fraktion bzw. Fraktionsgemeinschaften bilden, erhalten eine jährliche Entschädigung von 155,00 €.

§ 5
Entschädigung besonderer Ehrenämter

(1) Die in besonderen Ehrenämtern tätigen Personen erhalten eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt für

           1.1  den weiteren Stellvertreter des Landrats (Art. 36 LKrO) 10 % des jeweiligen
                  Landratsgrundgehalts

1.2 den Vorsitzenden des Wirtschaftsbeirats 350,00 € mtl. zuzüglich einer
Reisekostenpauschale von 150,00 €

1.3 den Kreisarchivpfleger 200,00 € mtl.

1.4 den Kreisheimatpfleger 310,00 € mtl.

1.5  den Leiter Heimatmuseum 77,00 € mtl.

1.6  den Leiter der Kreisbildstelle 350,00 € mtl.

1.7 den Jagdberater 130,00 € mtl. sowie Reisekosten nach dem Bayerischen
Reisekostengesetz (§ 30 AVBayJG)

1.8 die Jagdbeiratsmitglieder 70,00 € anlässlich der Teilnahme an der Sitzung
      des Jagdbeirates sowie Reisekosten nach dem Bayerischen
      Reisekostengesetz (§ 31 AVBayJG)

1.9 die Mitglieder der Kreisbrandinspektion

      a. Kreisbrandrat 1201,50 € mtl.
b. Kreisbrandinspektor 675,90 € mtl.
c. Kreisbrandmeister 300,50 € mtl.
(die laufende Erhöhung der Entschädigung richtet sich nach der AVBayFwG)

1.10 die Ausbilder in der Feuerwehr, die nicht Mitglieder der Kreisbrandinspektion
  sind, 8,00 € pro Stunde

1.11 die Mitglieder der Naturschutzwacht

  a. Naturschutzwächter 300,00 € jährlich
sowie 50 % der im Rahmen der Ausbildung zum Naturschutzwächter anfallenden notwendigen Fahrtkosten

  b. im Rahmen des Bibermanagements beauftragte Naturschutzwächter
8,00 € pro Stunde

  c. Biberberater 200,00 € jährlich für pauschal 25 Stunden, für jede darüber hinaus geleistete Stunde 8,00 €

  d. Fledermausexperten (nur Reisekosten)

  Reisekosten für die in Buchst. a. – d. genannten Personen werden nach
 dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.

1.12 die in den 3 Trichinensammelstellen des Landkreises Beschäftigten
        halbjährlich insgesamt 300,00 €. Die Verteilung der Entschädigung auf die
        3 Beschäftigten erfolgt nach Vorgabe der zuständigen Abteilungsleitung
        (unter Zugrundelegung der Anzahl der jeweiligen Probenannahmen).
        Reisekosten werden nicht gewährt.

(2) Neben den in Abs. 1 festgelegten Entschädigungen wird diesen Personen, soweit in
Abs. 1 nicht anders geregelt, Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw. Arbeitsstätte gewährt, Tagegeld nur für notwendige Fahrten außerhalb des Landkreises. Für die unter § 5 Abs. 1 Nr. 1.11 und 1.12 genannten Personen wird kein Tagegeld gezahlt.

(3) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt durchgeführt werden, gelten innerhalb des Landkreises Pfaffenhofen als genehmigt. Für Fahrten, die über den Landkreis hinausgehen, ist eine Genehmigung durch den Landrat erforderlich. Eine Delegation durch den Landrat ist möglich.

 
 

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 07.05.2008 sowie die Änderungssatzung vom 14.12.2011 außer Kraft.

 

 

Pfaffenhofen a.d.Ilm,

 

Martin Wolf
Landrat

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt den Erlass der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter in der vorgelegten Fassung.