Sachverhalt/Begründung
Die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Kreisräte und sonstiger Kreisbürger richtet sich derzeit nach der Satzung vom 07.05.2008, geändert durch Änderungssatzung vom 14.12.2011.
Der Vorschlag für die neue Regelung ist nachstehender Neufassung der Satzung zu entnehmen.
„Der Landkreis Pfaffenhofen
a.d.Ilm erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 der Landkreisordnung für den
Freistaat Bayern –LKrO- in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2012, GVBl S. 366) folgende
Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte,
sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter
§ 1
Monatliche Aufwandsentschädigung
Kreisräte erhalten eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €.
§ 2
Sitzungsentschädigung
(1) Kreisräte erhalten anlässlich der Sitzungen
des Kreistages oder eines Ausschusses für jeden Sitzungstag eine Entschädigung,
wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben.
(2) Die Entschädigung beträgt für Kreisräte 70,00
€. Für außerhalb des Sitzungsortes wohnende Kreisräte wird als Auslagenersatz
eine Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort
bzw. Arbeitsstätte gezahlt.
(3) Lohn- und Gehaltsempfänger erhalten neben der
Entschädigung nach Abs. 2 Ersatz für den durch die Teilnahme an der Kreistags-
oder Ausschusssitzung entgangenen Lohn oder Gehalt in voller Höhe. Der Betrag
des entgangenen Lohnes oder Gehalts ist durch eine Bescheinigung des
Arbeitgebers nachzuweisen.
(4) Für auswärtige Dienstgeschäfte wird
Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw.
Arbeitsstätte gewährt.
§ 3
Mitglieder der Wahlausschüsse und ehrenamtlich tätige Kreisbürger
Die Bestimmungen des § 2 gelten für die Mitglieder
der Kreiswahlausschüsse und für die ehrenamtlich tätigen Kreisbürger, die nicht
Kreistagsmitglieder sind, entsprechend, soweit die Tätigkeit nicht zu ihrem
Aufgabenkreis im öffentlichen Dienst gehört oder damit im Zusammenhang steht
und in nachstehenden Regelungen nicht aufgeführt ist.
§ 4
Fraktionen
(1) Für die Fraktionsarbeit werden jährlich ein
Grundbetrag von 310,00 € und ein Betrag in Höhe eines Sitzungsgeldes nach § 2
Abs. 2 je Mitglied den Fraktionen bzw. Fraktionsgemeinschaften zur Verfügung
gestellt. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 01. Juli jeden Jahres.
(2) Die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen
erhalten eine monatliche Entschädigung von 89,00 € zuzüglich 7,00 € pro
Mitglied der Fraktion.
(3) Eine Fraktion oder Fraktionsgemeinschaft im
Sinne dieser Satzung liegt dann vor, wenn so viele Mitglieder vorhanden sind,
dass auf sie ein Sitz im Kreisausschuss entfällt.
(4) Die Parteien, die keine Fraktion bzw.
Fraktionsgemeinschaften bilden, erhalten eine jährliche Entschädigung von
155,00 €.
§ 5
Entschädigung besonderer Ehrenämter
(1) Die in besonderen Ehrenämtern tätigen Personen
erhalten eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt für
1.1 den weiteren Stellvertreter
des Landrats (Art. 36 LKrO) 10 % des jeweiligen
Landratsgrundgehalts
1.2 den Vorsitzenden des Wirtschaftsbeirats 350,00 € mtl. zuzüglich
einer
Reisekostenpauschale von 150,00 €
1.3 den Kreisarchivpfleger 200,00 € mtl.
1.4 den Kreisheimatpfleger 310,00 € mtl.
1.5
den Leiter Heimatmuseum 77,00 € mtl.
1.6
den Leiter der Kreisbildstelle 350,00 € mtl.
1.7 den Jagdberater 130,00 € mtl. sowie Reisekosten nach dem
Bayerischen
Reisekostengesetz (§ 30 AVBayJG)
1.8 die
Jagdbeiratsmitglieder 70,00 € anlässlich der Teilnahme an der Sitzung
des Jagdbeirates sowie Reisekosten
nach dem Bayerischen
Reisekostengesetz (§ 31 AVBayJG)
1.9 die
Mitglieder der Kreisbrandinspektion
a. Kreisbrandrat 1201,50 €
mtl.
b. Kreisbrandinspektor 675,90 € mtl.
c. Kreisbrandmeister 300,50 € mtl.
(die laufende Erhöhung der Entschädigung richtet sich nach der AVBayFwG)
1.10 die Ausbilder in der Feuerwehr, die nicht Mitglieder der
Kreisbrandinspektion
sind, 8,00 € pro Stunde
1.11 die Mitglieder der Naturschutzwacht
a. Naturschutzwächter 300,00 €
jährlich
sowie 50 % der im Rahmen der Ausbildung zum Naturschutzwächter anfallenden
notwendigen Fahrtkosten
b. im Rahmen des
Bibermanagements beauftragte Naturschutzwächter
8,00 € pro Stunde
c. Biberberater 200,00 €
jährlich für pauschal 25 Stunden, für jede darüber hinaus geleistete Stunde
8,00 €
d. Fledermausexperten (nur
Reisekosten)
Reisekosten für die in Buchst.
a. – d. genannten Personen werden nach
dem Bayerischen Reisekostengesetz
gewährt.
1.12 die in den 3 Trichinensammelstellen des Landkreises
Beschäftigten
halbjährlich insgesamt 300,00 €.
Die Verteilung der Entschädigung auf die
3 Beschäftigten erfolgt nach
Vorgabe der zuständigen Abteilungsleitung
(unter Zugrundelegung der Anzahl
der jeweiligen Probenannahmen).
Reisekosten werden nicht gewährt.
(2) Neben den in Abs. 1 festgelegten
Entschädigungen wird diesen Personen, soweit in
Abs. 1 nicht anders geregelt, Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des
Reisekostenrechts ab Wohnort bzw. Arbeitsstätte gewährt, Tagegeld nur für
notwendige Fahrten außerhalb des Landkreises. Für die unter § 5 Abs. 1 Nr. 1.11
und 1.12 genannten Personen wird kein Tagegeld gezahlt.
(3) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt
durchgeführt werden, gelten innerhalb des Landkreises Pfaffenhofen als
genehmigt. Für Fahrten, die über den Landkreis hinausgehen, ist eine Genehmigung
durch den Landrat erforderlich. Eine Delegation durch den Landrat ist möglich.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Mai 2014
in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 07.05.2008 sowie die
Änderungssatzung vom 14.12.2011 außer Kraft.
Pfaffenhofen a.d.Ilm,
Martin Wolf
Landrat
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt den Erlass der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter in der vorgelegten Fassung.