Betreff
Übertragung personalrechtlicher Befugnisse auf den Kreisausschuss und den Landrat
Vorlage
2014/1960
Aktenzeichen
030
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Landkreisordnung (LKrO) ist der Kreistag zuständig, die Beamten des Landkreises ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen.

Ebenso ist der Kreistag zuständig, die Arbeitnehmer des Landkreises ab Entgeltgruppe 9 TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

 

Der Kreistag kann diese Befugnisse dem Kreisausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss, für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 TVöD oder einem entsprechenden Entgelt dem Landrat übertragen.

Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreistags; falls dieser Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Kreistags.

Für Beamte bis Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD ist die Befugnis bereits kraft Gesetzes auf den Landrat übertragen.

 

Der bis zum 30.04.2014 amtierende Kreistag hatte dem Landrat folgende personalrechtliche Entscheidungsbefugnis eingeräumt:

1.    Personalentscheidungen der Beschäftigten (ehemalige Angestellte) des Landkreises Pfaffenhofen und des Eigenbetriebes AWP bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD

2.    Personalentscheidungen der Beamten des Landkreises Pfaffenhofen bis zur Besoldungsgruppe A 11

Die Übertragung dieser Befugnisse beizubehalten wird als sinnvoll erachtet.

·         Von den rund 300 Beschäftigten des Landkreises sind rund 95 % in Entgeltgruppe 1 bis 10 TVöD eingruppiert.

·         Im Jahr 2013 waren 180 personalrechtliche Entscheidungen zu treffen, die mit wenigen Ausnahmen Beschäftigte der Entgeltgruppe 1 bis 10 TVöD betrafen.

·         Die personalrechtlichen Entscheidungen im Beamtenbereich betrafen bis auf eine Ausnahme die Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 11.

Die Übertragung der personalrechtlichen Entscheidungsbefugnis auf den Landrat für die Beamten bis Besoldungsgruppe A 11 und die Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD versetzt die Verwaltung in die Lage, Entscheidungen ohne Verzögerung umsetzen zu können.

Soweit die personalrechtliche Entscheidungsbefugnis nicht auf den Landrat übertragen wird, sollte aus Gründen der Praktikabilität die Befugnis dem Kreisausschuss übertragen werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

Übertragung personalrechtlicher Befugnisse auf den Kreisausschuss und den Landrat.

 

1.    Der Kreistag überträgt die Befugnis nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO dem Landrat mit folgender Maßgabe:

·         Personalentscheidungen der Beschäftigten des Landkreises Pfaffenhofen bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD und S 15 TVSuE sowie der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte nach TV-Fleischuntersuchung

·         Personalentscheidungen der Beamten des Landkreises Pfaffenhofen bis zur Besoldungsgruppe A 11

2.    Soweit die Übertragung der Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO nicht auf den Landrat erfolgt ist, werden die Befugnisse auf den Kreisausschuss übertragen.

3.    Der Kreisausschuss wird ermächtigt, die ehrenamtlich tätigen Kreisbürger zu bestellen, soweit die Bestellung im Einzelfall nicht bereits gesetzlich geregelt ist.