Betreff
Wahl des Stellvertreters des Landrats
Vorlage
2014/1881
Art
Informationsvorlage
Sachverhalt/Begründung
Gem. Art. 32 Abs. 1 LkrO wählt der Kreistag aus seiner Mitte
für die Dauer seiner Wahlzeit (6 Jahre) den Stellvertreter des
Die Wahl ist in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los (Art. 45 Abs. 3 LkrO).