Sachverhalt/Begründung
Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) haben die Mitglieder des Verwaltungsrats Anspruch auf angemessene Entschädigung, wobei Gewinnbeteiligungen nicht gewährt werden dürfen. Das Nähere ist in der Unternehmenssatzung zu regeln.
Die Unternehmenssatzung des KUS regelt in § 5 Abs. 9, dass die Entschädigung vom Kreistag bestimmt wird.
Es bietet sich an, dass die Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Bürger entsprechend angewandt wird.
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:
Die Mitglieder des Verwaltungsrats des Kommunalunternehmens Strukturentwicklung Landkreis Pfaffenhofen erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte und sonstiger Kreisbürger in der jeweils gültigen Fassung.