Sachverhalt/Begründung
Während
des Haushaltsjahres 2011 haben sich im Bereich des Verwaltungs- und
Vermögenshaushalts über- und außerplanmäßige Ausgaben ergeben. Ein Teil dieser
Ausgaben (bis zu 35.000,00 € im Einzelfall) konnte gem. § 43 Abs. 3 der
Geschäftsordnung des Kreistages durch den Landrat genehmigt werden. Ein
weiterer Teil der Mehrausgaben (bis zu 100.000,00 €) fällt unter die
Genehmigungspflicht des Kreisausschusses (§ 31 i.V.m. § 29 Abs. 2 Nr. 5 der
Geschäftsordnung des Kreistages). Der Rest der Haushaltsüberschreitungen ist
gemäß
§ 29 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung des Kreistages durch den Kreistag zu
billigen.
Es handelt sich um folgende Mehrausgaben:
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Genehmigung |
Genehmigung |
Haushalt |
durch
Kreisausschuss |
durch Kreistag |
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€ |
€ |
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Verwaltungshaushalt |
37.954,24 |
0,00 |
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Vermögenshaushalt |
250.441,89 |
309.769,69 |
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insgesamt |
288.396,13 |
309.769,69 |
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Durch
den Kreisausschuss sind bei einer Haushaltsstelle im Verwaltungshaushalt und
bei vier Haushaltsstellen im Vermögenshaushalt über- und außerplanmäßige
Ausgaben zu genehmigen.
Über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben, welche vom Kreistag zu genehmigen sind, sind im Haushaltsjahr 2011 bei zwei Haushaltsstellen im Vermögenshaushalt angefallen. Im Verwaltungshaushalt hat der Kreistag keine über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu genehmigen.
Die Genehmigung zu den über- und außerplanmäßigen Ausgaben kann erteilt werden, da eine entsprechende Deckung gegeben ist.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des
Kreisausschusses:
Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung des Kreistages erteilt der Kreistag zu den in einer Übersicht aufgeführten über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 2011 in Höhe von 309.769,69 € nachträglich die Genehmigung.