Sachverhalt/Begründung
1 Anlass
1.1 Vorschlag des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) vom 11.05.2010:
Mit E-mail vom 11.05.2010 hat der BKPV auf ein Urteil des BayVGH vom 25.01.2010 hingewiesen. Der BKPV empfiehlt in Anlehnung an dieses Urteil, die Zuständigkeit für den Erlass von Gebührenbescheiden in die Betriebssatzung aufzunehmen:
1.1.1 Ergänzung § 2:
Der AWP ist im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Nr. 1 zuständig für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgaberechtlichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von Bescheiden – (z.B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) und den diesen entsprechenden privatrechtlichen Entgelten (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte), sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.
1.1.2 Ergänzung § 7 Abs. 2:
Die Erhebung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten im Sinne von § 2 Abs. 2. Die Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen, die Ablösung der Beträge sowie die Durchführung von Vollstreckungs- und Beitreibungsmaßnahmen. Die Entscheidung über Billigkeitsregelungen, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 8).
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:
Aufgrund von Artikel
17 Satz 1, Art. 76 Abs. 5 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 461) erlässt der Landkreis Pfaffenhofen an
der Ilm folgende Satzung:
§ 1
Die Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm „Abfallwirtschaftsbetrieb
des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm“ vom 24. Juli 2000 (veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 47 vom 23. November 2000), zuletzt geändert mit Änderungssatzung
vom 15.12.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 23/2009) wird wie folgt
geändert:
§ 2 wird wie folgt ergänzt:
„ 3. Der AWP ist im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Nr. 1 zuständig für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgaberechtlichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von Bescheiden – (z.B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) und den diesen entsprechenden privatrechtlichen Entgelten (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte), sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.“
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
„ 6. Die Erhebung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten im Sinne von § 2 Nr.3 . Die Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen, die Ablösung der Beträge sowie die Durchführung von Vollstreckungs- und Beitreibungsmaßnahmen. Die Entscheidung über Billigkeitsregelungen, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 8).“
§ 2
Die Satzung tritt
zum 01. Mai 2011 in Kraft.
Pfaffenhofen an der
Ilm , den 11. April 2011
Anton Westner
Amtierender Landrat