Betreff
Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen, Änderung der Betriebssatzung
Vorlage
2011/1154
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

1          Anlass

 

1.1       Vorschlag des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) vom 11.05.2010:

 

Mit E-mail vom 11.05.2010 hat der BKPV auf ein Urteil des BayVGH vom 25.01.2010 hingewiesen. Der BKPV empfiehlt in Anlehnung an dieses Urteil, die Zuständigkeit für den Erlass von Gebührenbescheiden in die Betriebssatzung aufzunehmen:

 

1.1.1    Ergänzung § 2:

Der AWP ist im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Nr. 1 zuständig für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgaberechtlichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von Bescheiden – (z.B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) und den diesen entsprechenden privatrechtlichen Entgelten (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte), sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.

 

1.1.2    Ergänzung § 7 Abs. 2:

Die Erhebung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten im Sinne von § 2 Abs. 2. Die Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen, die Ablösung der Beträge sowie die Durchführung von Vollstreckungs- und Beitreibungsmaßnahmen. Die Entscheidung über Billigkeitsregelungen, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 8).

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

Aufgrund von Artikel 17 Satz 1, Art. 76 Abs. 5 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 461) erlässt der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm“ vom 24. Juli 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 47 vom 23. November 2000), zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 15.12.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 23/2009) wird wie folgt geändert:

 

§ 2 wird wie folgt ergänzt:

„ 3. Der AWP ist im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Nr. 1 zuständig für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgaberechtlichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von Bescheiden – (z.B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) und den diesen entsprechenden privatrechtlichen Entgelten (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte), sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.“

 

 

 § 7 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

„ 6. Die Erhebung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten im Sinne von § 2 Nr.3 . Die Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen, die Ablösung der Beträge sowie die Durchführung von Vollstreckungs- und Beitreibungsmaßnahmen. Die Entscheidung über Billigkeitsregelungen, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 8).“

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt zum 01. Mai 2011 in Kraft.

 

Pfaffenhofen an der Ilm , den 11. April 2011

Anton Westner

Amtierender Landrat