Sachverhalt/Begründung

Im Rahmen des Förderprogramms für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FILS-R) sollen für die landkreiseigenen Schulen mobile Luftreinigungsgeräte beschafft werden. Die Förderung wird bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, ist jedoch auf höchstens 3.500,00 € je Raum begrenzt. Der genaue Fördersatz ist abhängig vom Volumen der eingehenden Anträge und wird erst nach Eingang aller Anträge ermittelt. Bei einer Höchstförderung erhält der Landkreis bei einem Bedarf von 23 Klassenräumen eine Fördersumme in Höhe von 80.500,00 €.

 

Vor Beginn der Angebotseinholung wurde eine Bedarfsermittlung durch Abfrage bei den jeweiligen Schulen durchgeführt.

Des Weiteren müssen die Geräte gemäß der Förderrichtlinie bestimmte Spezifikationen erfüllen. Hierfür wurde vom Ingenieurbüro Glasmann aus Pfaffenhofen ein entsprechendes Leistungsverzeichnis erstellt. Anschließend wurden 6 Firmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, davon haben 4 Unternehmen ein Angebot abgegeben.

Neben dem Preis war für den Landkreis bei der Angebotsauswertung auch die Lieferzeit als Wertungskriterium ausschlaggebend.

 

Die eingegangenen Angebote wurden wie folgt gewertet:

 

Firma

Preis

Lieferzeit

1. Fa. Wolf, Geisenfeld

82.884,09 €

KW 50

2. Bieter (Lkr. Heinsberg)

82.574,60 €

Keine Angabe

3. Bieter (Lkr. Kelheim)

83.735,18 €

KW 49

4. Bieter (Lkr. Ulm)

102.984,80 €

Keine Angabe

 

Nach Auswertung durch das Ingenieurbüro Glasmann hat das von der Fa. Wolf angebotene Gerät gegenüber dem 2. Bieter die besseren technischen Leistungen und erfüllt alle Anforderungen. Es handelt sich daher um das wirtschaftlichste Angebot. Deshalb wird seitens der Kreisverwaltung vorgeschlagen der Fa. Wolf, Münchener Str. 54, 85290 Geisenfeld den Auftrag zur Lieferung von 23 Stück Luftreinigungsgeräten zu einem Gesamtpreis von 82.884,09 € brutto zu erteilen. Der Stückpreis eines Geräts beträgt 3.603,66 € brutto.

 

 


Die Zuständigkeit für diese Auftragsvergabe liegt auf Grund der Auftragssumme beim Kreisausschuss. Dieses Geschäft war jedoch unaufschiebbar, um einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb aufrechtzuerhalten.

 

Eine Eilentscheidung des Landrats gemäß Art. 34 Abs. 3 LKrO und § 46 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages Pfaffenhofen a.d.Ilm war daher erforderlich.

Die Eilentscheidung ist dem Kreisausschuss gem. § 46 Abs. 2 GeschO in seiner nächsten Sitzung bekanntzugeben.


Der Kreisausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.


Der Kreisausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.