Sachverhalt/Begründung

 

Der Abfallwirtschaftsbetrieb ist sowohl hoheitlich als auch im Rahmen seines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch/gewerblich tätig. Dies bedeutet, dass der AWP für seinen Betrieb gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig sowie körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist.

 

Im Rahmen der Körperschaftsteuerpflicht wird seit dem Jahr 2000 das sog. steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) festgestellt und jährlich fortgeschrieben.

 

Bei steuerlichen Gewinnen ist davon auszugehen, dass das Finanzamt eine fiktive Gewinnausschüttung des AWP an den Hoheitsbereich annimmt. Diese fiktive Gewinnausschüttung würde dann der Kapitalertragsteuer von derzeit 25% unterliegen.

 

Um dieses steuerliche Risiko zu minimieren und ggf. die Kapitalertragsteuerpflicht derzeit zu vermeiden, empfiehlt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband einen sog. Vorratsbeschluss, wonach die Gewinne des Betriebs gewerblicher Art des Abfallwirtschaftsbetriebs Pfaffenhofen bis auf weiteres der allgemeinen Rücklage zuzuführen sind.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag:

Gewinne des gewerblichen Bereichs des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm werden bis auf weiteres stets der Rücklage zugeführt.


Beschluss:

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag:

Gewinne des gewerblichen Bereichs des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm werden bis auf weiteres stets der Rücklage zugeführt.


Anwesend:                                   12

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                12                    

Nein-Stimmen:                              0