Sachverhalt/Begründung
Der Abfallwirtschaftsbetrieb ist sowohl hoheitlich als auch im Rahmen seines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch/gewerblich tätig. Dies bedeutet, dass der AWP für seinen Betrieb gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig sowie körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist.
Im Rahmen der Körperschaftsteuerpflicht wird seit dem Jahr
2000 das sog. steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) festgestellt und jährlich fortgeschrieben.
Bei steuerlichen
Gewinnen ist davon auszugehen, dass das Finanzamt eine fiktive
Gewinnausschüttung des AWP an den Hoheitsbereich annimmt. Diese fiktive
Gewinnausschüttung würde dann der Kapitalertragsteuer von derzeit 25%
unterliegen.
Um dieses
steuerliche Risiko zu minimieren und ggf. die Kapitalertragsteuerpflicht
derzeit zu vermeiden, empfiehlt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband einen
sog. Vorratsbeschluss, wonach die Gewinne des Betriebs gewerblicher Art des
Abfallwirtschaftsbetriebs Pfaffenhofen bis auf weiteres der allgemeinen
Rücklage zuzuführen sind.
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag:
Gewinne des gewerblichen Bereichs des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm werden bis auf weiteres stets der Rücklage zugeführt.