Betreff
Zweckverband Sparkasse Ingolstadt Eichstätt;
Fusion der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt mit der Kreissparkasse Kelheim - Änderung der Zweckverbandssatzung (B)
Vorlage
2024/4589
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Die Sparkasse Ingolstadt Eichstätt sowie die Kreissparkasse Kelheim beabsichtigen eine Vereinigung auf Grundlage des Art. 16 SpkG zur Sparkasse Mittelbayern (Vereinigungsinstitut). Die Sparkassenvereinigung soll zum 1. April 2025 wirksam werden.

Vorbehaltlich der rechtsaufsichtlichen Genehmigungen durch die Regierung von Oberbayern und der Regierung von Niederbayern sowie der Freigabe durch das Bundeskartellamt wird hierzu der in der Anlage beigefügte Vereinigungsvertrag zwischen den Kommunalen Trägerkörperschaften (Zweckverband Kreissparkasse Kelheim, Zweckverband Sparkasse Ingolstadt Eichstätt) sowie der Kreissparkasse Kelheim und der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt geschlossen.

Die Fusionierung macht die Anpassung der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Ingolstadt Eichstätt sowie der Satzung der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt erforderlich.

Folgende Änderungen ergeben sich in der Zweckverbandssatzung:

  1. Die Bezeichnung ändert sich zu „Satzung des „Zweckverband Sparkasse Mittelbayern“
  2. In § 1 Abs. 1 werden folgende Mitglieder neu aufgenommen: Landkreis Kelheim, Stadt Kelheim und der Landkreis Freising.
  3. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „¹Aufgabe des Zweckverbandes ist nach Maßgabe des Sparkassengesetzes die Trägerschaft der durch die Vereinigung der Kreissparkasse Kelheim und der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt umgebildeten Sparkasse Mittelbayern. ²Der Zweckverband ist Rechtsnachfolger des Zweckverbands der Kreissparkasse Kelheim in dessen Eigenschaft als kommunale Trägerkörperschaft der Kreissparkasse Kelheim.“
  4. Der Zweckverband führt künftig den Namen „Zweckverband Sparkasse Mittelbayern“ und hat seinen Sitz in Ingolstadt (§ 2 Abs. 1 und 2).
  5. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Sein räumlicher Wirkungskreis erstreckt sich auf das Gebiet seiner Verbandsmitglieder; dabei

- beim Landkreis Freising das Teilgebiet, das diesem Landkreis am 1. Juli 1972 aus dem früheren Landkreis Mainburg zugeteilt worden ist (§ 3 Nr. 8 Buchst. d NeuglV), konkret auf das Gebiet der Gemeinden (bzw. Gemeinde-/Ortsteile) Au i. d. Hallertau, Enzelhausen, Grafendorf, Grünberg, Günzenhausen, Haslach, Osseltshausen, Osterwaal und Tegernbach sowie die Gemeindeteile Berg, Birnfeld, Kleinbirnfeld, Oberhinzing, Schlag und Traich der Gemeinde Berg und den Gemeindeteil Rudertshausen der Gemeinde Rudertshausen, die östlich der in § 3 Nr. 16 Buchst. c Unterabsätze bb, cc NeuglV beschriebenen Grenzen liegen, sowie die Gemeinden Hörgertshausen und Rudelzhausen,

- beim Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm diejenigen Gemeinden oder Gemeindeteile, die nach dem Gebietsstand vom 30. Juni 1972 der Stadt Ingolstadt und dem ehemaligen Landkreis Ingolstadt angehörten,

sowie vom Landkreis Landshut das Teilgebiet, das diesem Landkreis am 1. Juli 1972 aus dem früheren Landkreis Mainburg zugeteilt worden ist (§ 8 Nr. 4 Buchst. b NeuglV), konkret auf das Gebiet der Gemeinden (bzw. Gemeinde-/Ortsteile) Martinszell, Obermünchen, Obersüßbach.

  1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „¹Die Verbandsversammlung besteht einschließlich des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters aus insgesamt 45 Verbandsräten. ²Es entsenden

- die Stadt Ingolstadt                          19 Verbandsräte

- der Landkreis Eichstätt                    10 Verbandsräte

- der Landkreis Kelheim                      6 Verbandsräte

- die Stadt Eichstätt                              3 Verbandsräte

- die Stadt Kelheim                              3 Verbandsräte

- der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm   3 Verbandsräte

- der Landkreis Freising                     1 Verbandsrat.

  1. In § 7 Abs. 5 Satz 1 wird der Satzteil „…ihrem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad…“ ersetzt durch „…einem Angehörigen im Sinne von Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes…“.
  2. § 8 Abs. 2 Buchst. b erhält folgende Fassung: „die Wahl der sieben von der kommunalen Trägerkörperschaft zu berufenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse und ihrer Ersatzleute sowie die Aufstellung der Vorschlagsliste für die vier von der Aufsichtsbehörde zu berufenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Ersatzleute. Bei der Wahl sind vier Verwaltungsratsmitglieder und deren Ersatzleute aus den von der Stadt Ingolstadt entsandten Verbandsräten und deren Stellvertretern, zwei Verwaltungsratsmitglieder und deren Ersatzleute aus den vom Landkreis Eichstätt entsandten Verbandsräten und deren Stellvertretern und ein Verwaltungsratsmitglied und dessen Ersatzmann aus den vom Landkreis Kelheim entsandten Verbandsräten und deren Stellvertretern zu wählen. Von den vier von der Aufsichtsbehörde zu berufenden weiteren Verwaltungsratsmitgliedern und ihren Ersatzleuten haben zwei Mitglieder ihren Wohnsitz in der Stadt Ingolstadt, ein Mitglied seinen Wohnsitz im Landkreis Eichstätt (einschließlich der Stadt Eichstätt) sowie ein Mitglied seinen Wohnsitz im Landkreis Kelheim (einschließlich der Stadt Kelheim),“.
  3. In § 9 Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 zusammengefasst und geändert zu neuem folgenden Satz 2: „Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden sind in dieser Reihenfolge im turnusmäßigen Wechsel der Landrat des Landkreises Eichstätt für zwei Jahre, der Landrat des Landkreises Kelheim für zwei Jahre, der Oberbürgermeister der Stadt Eichstätt und der Erste Bürgermeister der Stadt Kelheim jeweils ein Jahr; der Turnus beginnt am 1. Mai 2026 mit dem Landrat des Landkreises Eichstätt als erstem Stellvertreter; bis dahin ist erster Stellvertreter der Erste Bürgermeister der Stadt Kelheim.“ Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu Satz 3 und Satz 4.
  4. § 11 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Bilanzgewinne der Sparkasse, die gemäß § 21 Abs. 3 der Sparkassenordnung (SpkO) an die Verbandsmitglieder abgeführt werden, sind nach folgendem Schlüssel zu verteilen:

- Stadt Ingolstadt                                  41,93 %

- Landkreis Eichstätt                            22,91 %

- Landkreis Kelheim                             14,14 %

- Stadt Eichstätt                                      6,86 %

- Stadt Kelheim                                      6,43 %

- Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm           5,59 %

- Landkreis Freising                               2,14 %“

  1. § 12 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Änderungen der Verbandsaufgaben, der Zusammensetzung der Verbandsversammlung, der Regelungen über den Verbandsvorsitz, den stellvertretenden Vorsitz im Verwaltungsrat der Sparkasse und des Anteilsschlüssels bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Verbandsmitglieder Stadt Ingolstadt, Landkreis Eichstätt, Landkreis Kelheim, Stadt Eichstätt, Stadt Kelheim und dem Landkreis Pfaffenhofen.“
  2. § 13 Abs. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung: „die Verbandsmitglieder Stadt Ingolstadt, Landkreis Eichstätt, Landkreis Kelheim, Stadt Eichstätt, Stadt Kelheim und Landkreis Pfaffenhofen müssen der Auflösung zustimmen,“.
  3. In § 17 Abs. 1 wird folgende Übergangsbestimmung festgelegt: „¹Abweichend von § 4 Abs. 1 besteht die Verbandsversammlung einschließlich des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter bis zum Ablauf seiner gegenwärtigen, im Jahr 2026 endenden Amtszeit aus insgesamt 45 Verbandsräten. ²Es entsenden

- die Stadt Ingolstadt                            16 Verbandsräte

- der Landkreis Eichstätt                      10 Verbandsräte

- der Landkreis Kelheim                         9 Verbandsräte

- die Stadt Eichstätt                                3 Verbandsräte

-  die Stadt Kelheim                               4 Verbandsräte

-  der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm    2 Verbandsräte

-  der Landkreis Freising                        1 Verbandsrat.

Die Satzung soll zum 1. April 2025 in Kraft treten.

Folgende Änderungen ergeben sich in der Sparkassensatzung:

  1. Die Bezeichnung ändert sich zu „Satzung der Sparkasse Mittelbayern“
  2. In § 1 Abs. 1 wird der Name „Sparkasse Ingolstadt Eichstätt“ ersetzt durch „Sparkasse Mittelbayern“.
  3. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Der Geschäftsbezirk der Sparkasse umfasst den räumlichen Wirkungsbereich der Verbandsmitglieder

- Stadt Ingolstadt

- Landkreis Eichstätt

- Stadt Eichstätt

- Landkreis Kelheim

Ohne die Gebiete, die in § 8 Nr. 3e, NeuglV vom 27.12.1971 (GVBl. S. 495) aufgeführt sind. Konkret die im Landkreis Kelheim gelegenen und aus dem ehemaligen Landkreis Rottenburg a. d. Laaber zugeteilten Gebiete der damaligen Gemeinden Adlhausen, Herrngiersdorf, Laaberberg, Langquaid, Leitenhausen, Niederleierndorf, Obereulenbach, Oberleierndorf, Paring, Rohr i. NB, Sandsbach, Semerskirchen, Sittelsdorf, Wildenberg und das Gebiet der bisherigen Gemeinde Wolferthau, das nördlich der nachfolgend beschriebenen Grenze liegt: ausgehend von der Gemeindegrenze nach Obereulenbach entlang der südlichen Grenze der Fl.Nrn. 1374, 1373, 1360, 1357/4, 1357/3, 1348/2 und 1337 der Gemarkung Niedereulenbach bis zur Gemeindegrenze nach Wildenberg.

- Landkreis Pfaffenhofen

Beschränkt auf diejenigen Gemeinden aus dem Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm oder Gemeindeteile, die nach dem Gebietsstand vom 30. Juni 1972 der Stadt Ingolstadt und dem ehemaligen Landkreis Ingolstadt angehörten.

- Landkreis Freising

Beschränkt auf das Teilgebiet des Landkreises Freising, das diesem Landkreis am 1.7.1972 aus dem früheren Landkreis Mainburg zugeteilt worden ist (§ 3 Nr. 8 Buchstabe d NeuglV), konkret auf das Gebiet der Gemeinden (bzw. Gemeinde-/Ortsteile) Au i. d. Hallertau, Enzelhausen, Grafendorf, Grünberg, Günzenhausen, Haslach, Osseltshausen, Osterwaal und Tegernbach sowie die Gemeindeteile Berg, Birnfeld, Kleinbirnfeld, Oberhinzing, Schlag und Traich der Gemeinde Berg und den Gemeindeteil Rudertshausen der Gemeinde Rudertshausen, die östlich der in § 3 Nr. 16 Buchstabe c Unterabsätze bb, cc beschriebenen Grenzen liegen, sowie die Gemeinden Hörgertshausen und Rudelzhausen.

Sowie vom Landkreis Landshut das Teilgebiet, das diesem Landkreis am 1.7.1972 aus dem früheren Landkreis Mainburg zugeteilt worden ist (§8 Nr. 4 Buchstabe b NeuglV), konkret auf das Gebiet der Gemeinden (bzw. Gemeinde-/Ortsteile) Martinszell, Obermünchen und Obersüßbach.“

  1. In § 2 Abs. 1 lautet künftig: „Die Sparkasse hat ihren Sitz in Ingolstadt, Eichstätt und Kelheim.“
  2. In § 2 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Zweckverband Sparkasse Ingolstadt Eichstätt“ durch „Zweckverband Sparkasse Mittelbayern“ ersetzt; weiter werden als Mitglieder der Landkreis Kelheim, die Stadt Kelheim und der Landkreis Freising ergänzt.
  3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird ebenfalls die Bezeichnung „Zweckverband Sparkasse Ingolstadt Eichstätt“ durch „Zweckverband Sparkasse Mittelbayern“ ersetzt.
  4. In § 4 Abs. 1 wird die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder auf 16 erhöht.
  5. In § 4 Abs. 1, 2. Spiegelstrich wird das Wort „beiden“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
  6. In § 4 Abs. 1, 3. Spiegelstrich wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
  7. In § 4 Abs. 1, 4. Spiegelstrich wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
  8. Dem § 4 Abs. 3 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „²Ebenfalls mit beratender Stimme nimmt ein von der Personalvertretung bestimmter bei der Sparkasse beschäftigter Arbeitnehmer an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, der dafür ein vom Verwaltungsrat in angemessener Höhe festzusetzendes Sitzungsgeld erhält. ³Die für Verwaltungsratsmitglieder bestehende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 SpkG) gilt entsprechend.“
  9. In § 12 Abs. 1 wird zusätzlich aufgenommen: „- das „Amtsblatt für den Landkreis Kelheim“.
  10. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird nach „Gabrielistraße 5“ zusätzlich aufgenommen: „und in Kelheim, Ludwigsplatz 1,“.
  11. Der § 13 erhält folgende Fassung:

„(1) ¹Die Sparkasse ist zum 1. April 2025 gemäß Art. 18 Abs. 3 SpkG Gesamtrechtsnachfolgerin der Kreissparkasse Kelheim. ²Zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse darf die Sparkasse abweichend von § 1 Abs. 1 als Firma auch die bisherigen Bezeichnungen "Kreissparkasse Kelheim“, „Sparkasse Ingolstadt Eichstätt“, „Sparkasse Eichstätt“ und „Sparkasse Ingolstadt“ führen.

(2) ¹Abweichend von § 4 Abs. 1 setzt sich der Verwaltungsrat unter Anwendung des Art. 8 Abs. 5 Satz 2 SpkG bis zum Ablauf seiner gegenwärtigen, im Jahr 2026 endenden, Amtszeit aus folgenden 19 Mitgliedern zusammen,

- dem Verbandsvorsitzenden der kommunalen Trägerkörperschaft als Vorsitzendem, - den vier stellvertretenden Verbandsvorsitzenden der kommunalen Trägerkörperschaft als stellvertretende Vorsitzende,

- den sechs Amtsträgern, die am 31. März 2025 bei der Kreissparkasse Kelheim gemäß Art. 8 Abs. 2 SpkG zu weiteren Mitgliedern bestellt sind,

- den acht Amtsträgern, die am 31. März 2025 bei der Sparkasse Ingolstadt gemäß Art. 8 Abs. 2 SpkG zu weiteren Mitgliedern bestellt sind.

²Satz 1 dritter bis vierter Spiegelstrich gilt für die Ersatzleute der dort genannten Verwaltungsratsmitglieder sinngemäß. ³Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens weiterer Verwaltungsratsmitglieder nach Satz 1 dritter bis vierter Spiegelstrich oder ihrer Ersatzleute werden die Ersatzleute im regelmäßigen Verfahren ersetzt.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 nehmen bis zur Neuwahl der Personalvertretung gemäß Art. 27a Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes zwei von der Personalvertretung bestimmte bei der Sparkasse beschäftigte Arbeitnehmer an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

(4) ¹Abweichend von § 5 Abs. 1 besteht der Vorstand zunächst aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. ²Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so verringert sich die Gesamtzahl des Vorstands auf drei Mitglieder. ³Veränderungen der Zahl der Vorstandsmitglieder werden im Veröffentlichungsblatt der Sparkasse (§ 12 Abs. 1) bekannt gemacht.

(5) ¹Die Satzung tritt zum 1. April 2025 in Kraft. ²Zum gleichen Zeitpunkt treten die Satzung vom 10. November 2016 (Amtliche Mitteilungen der Stadt Ingolstadt Nr. 47/2016, Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 48/2016 und Amtsblatt für den Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm Nr. 27/2016), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. März 2024 (Amtliche Mitteilungen der Stadt Ingolstadt Nr. 11/2024, Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 10/2024 und Amtsblatt Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm Nr. 08/2024) und die Satzung der Kreissparkasse Kelheim vom 22. März 2016 (Amtsblatt für den Landkreis Kelheim Nr. 7/2016 vom 8. April 2016), geändert durch Satzung vom 29. Juni 2023 (Amtsblatt für den Landkreis Kelheim Nr. 24/2023 vom 13. Juli 2023), außer Kraft.“

 

 

 

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Zweckverbandssatzung bedarf eine Änderung der Verbandsaufgaben, der Zusammensetzung der Verbandsversammlung, der Regelungen über den Verbandsvorsitz, den stellvertretenden Vorsitz im Verwaltungsrat der Sparkasse und des Anteilsschlüssels die Zustimmung der Verbandsmitglieder.

Der Kreistag Pfaffenhofen hat daher über die Änderung der Zweckverbandssatzung abzustimmen.

Gleichzeitig sollen die Änderungen der Sparkassensatzung gebilligt werden.


Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

1.         Der Kreistag nimmt den beigefügten Entwurf eines Vereinigungs­vertrags betreffend die Vereinigung der Kreissparkasse Kelheim mit der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt mit seinen Anlagen 1 (Zweckverbandssatzung) und 2 (Sparkassensatzung) zur Kenntnis und stimmt den damit verbundenen Anpassungen der Zweckverbandssatzung gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 der Zweckverbandssatzung zu. Gleichzeitig wird die Satzung der Sparkasse Mittelbayern durch den Kreistag gebilligt.

2.         Der Vollzug dieses Beschlusses steht unter dem Vorbehalt, dass auch die anderen Mitglieder des Zweckverband Sparkasse Ingolstadt Eichstätt einen erforderlichen Beschluss sowie die zuständigen Gremien der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt, der Kreissparkasse Kelheim sowie ihres Trägers und dessen Mitglieder ebenfalls erforderliche Fusionsbeschlüsse fassen.