Betreff
Genehmigung der Niederschriften des Kreistags vom 19.02.2024 und 29.04.2024 (B)
Vorlage
2024/4570
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Der Landtag des Freistaates Bayern hat am 24.07.2023 ein Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Darin wird in § 4 die Änderung der Landkreisordnung in bestimmten Punkten festgelegt. Insofern wurde auch Art. 48 Abs. 2 der Landkreisordnung angepasst, dass Niederschriften des Kreistags, des Kreisausschusses und auch der weiteren beschließenden Ausschüsse vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und vom jeweiligen Gremium zu genehmigen sind. Die Änderung trat zum 01.01.2024 in Kraft. Seither fanden zwei Sitzungen des Kreistages statt.

Eine Zurverfügungstellung im Ratsinformationssystem bzw. eine Herausgabe der

Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen kommt aus Gründen der Gewährleistung der Geheimhaltung und des Datenschutzes grundsätzlich nicht in Betracht.

Dies geht aus einer Äußerung des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz hervor, die in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern gegeben wurde und auch so in der Literatur vertreten wird.

Demnach ist die Kommune zwar nicht gehindert, den Gremiumsmitgliedern Abschriften der Niederschriften öffentlicher Sitzungen zuzuleiten, im Interesse der Geheimhaltung nicht jedoch der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse samt Niederschrift, solange die Gründe für die Geheimhaltung noch nicht weggefallen sind. Eine abweichende Regelung in der Geschäftsordnung ist insoweit ebenfalls nicht möglich.

Da bei Bereitstellung im Ratsinformationssystem, auch wenn durch technisch-organisatorische Maßnahmen ein Ausdruck verhindert werden kann, ein Screenshot bzw. ein Abfotografieren möglich ist, kann der Aufruf der Unterlage am Bildschirm dem Bericht des Landesbeauftragten für Datenschutz folgend, mit einer Ablichtung verglichen werden. Daher scheidet eine Zurverfügungstellung im Ratsinformationssystem zum Abruf aus, soweit eine Ablichtung nicht zulässig ist.

Bisher wurden die Niederschriften von den Kreistagsmitgliedern eine Stunde vor der auf die Sitzung folgende Kreistagssitzung zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Um zu gewährleisten, dass jedem Kreisrat und jeder Kreisrätin ein ausreichender Zeitraum zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, wird diese Regelung beibehalten. Zudem wird in der Geschäftsordnung die Möglichkeit festgehalten, nach vorheriger Absprache mit dem Vorzimmer des Landrats jederzeit Einsicht in die nichtöffentlichen Niederschriften zu nehmen (siehe Tagesordnungspunkt „Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag“ in der Sitzung). Dies gilt entsprechend für die Sitzungen beschließender Ausschüsse.


Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt:

  1. Die Niederschrift der Sitzung des Kreistags vom 19.02.2024 wird genehmigt.

  1. Die Niederschrift der Sitzung des Kreistags vom 29.04.2024 wird genehmigt.