Betreff
Gründung des Kommunalunternehmens VGI AöR (B)
Vorlage
2023/4211
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Der Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGI) beabsichtigt zur Wahrnehmung aller operativen Aufgaben die Gründung eines Kommunalunternehmens in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts als VGI AöR.

Ziel ist die qualitative Verbesserung und quantitative Ausweitung des ÖPNV im VGI-Verbundgebiet in den nächsten Jahren. Der Tarifverbund der Region soll zu einem Vollverbund weiterentwickelt werden. Die ÖPNV Standards in der Region sollen vereinheitlicht werden. Um den Aufbau von kostspieligen Doppelstrukturen für die Stadt Ingolstadt und die Landkreise zu vermeiden, soll eine Bündelung der Infrastrukturleistungen, Planungsleistungen und verkehrsfachlichen Serviceleistungen für das Ingolstädter Stadtgebiet und die Landkreise erfolgen. Der Fahrgast erwartet eine weitgehende Standardisierung und Vereinheitlichung des ÖPNV, vor allem im Vertrieb, bei der Echtzeitinformation und im Angebot.

 

Auf Ebene des Zweckverbandes findet weiter die Willensbildung zur Ausgestaltung des Verkehrsverbundes statt, die Umsetzung soll künftig auf Ebene des Kommunalunternehmens erfolgen.

 

Die Gründung der VGI AöR zur Durchführung des gesamten operativen ÖPNV-Betriebs bietet mehrere Vorteile gegenüber einer Integration der INVG in den Zweckverband:

·        Klare Trennung zwischen politischer Steuerung auf Ebene Zweckverband einerseits und operativem Betrieb im Kommunalunternehmen anderseits

·        Keine Haftung des Vorsitzenden und der Verbandsräte für Risiken durch operative Fehlentscheidungen auf Ebene der Geschäftsführung/des Vorstands

·        Höhere Flexibilität im operativen Geschäft im Kommunalunternehmen bei Erhalt der politischen Kontrolle

 

Eine solche strukturelle Gestaltung in zwei Ebenen findet sich in nahezu allen deutschen Verkehrsverbünden, die bayerischen Verkehrsverbünde in München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg und Würzburg sind vergleichbar organisiert. Die Rechtsform Kommunalunternehmen Anstalt des öffentlichen Rechts bietet ähnlich einer GmbH ausreichend Handlungsmöglichkeiten für die Geschäftsführung bzw. Vorstand.

 

Zur Umsetzung der Aufgaben der zukünftigen VGI AöR ist beabsichtigt, den gesamten operativen Geschäftsbetrieb in der VGI AöR abzubilden. Das gesamte Personal der INVG (32,5 Vollzeitkräfte) soll zu diesem Zwecke im Rahmen eines Betriebsübergangs besitzstandswahrend von der INVG in die VGI AöR überführt werden. Die INVG schmälert ihr Dienstleistungsangebot zugunsten der VGI AöR. Zugleich soll neues Personal (22 Vollkräfte) zur Bewältigung des deutlich höheren Aufgabenspektrums im Zusammenhang mit dem ÖPNV Förderprojekt VGI newMind und der Entwicklung zum Vollverbund bei der VGI AöR eingestellt werden.

Der Aufwand für die Verwaltung des Verkehrsverbundes (einschl. Einnahmeaufteilung für den Tarifverbund) und der Eigenanteil für geförderte Maßnahmen des Verkehrsverbundes, insbesondere für VGI newMIND, sollen der VGI AöR als Kostenersatz für die Aufgabenerledigung gemäß
§ 13 Kommunalunternehmensverordnung vom ZV VGI erstattet werden. Der ZV VGI gibt diese Kosten in Form von Verbandsumlagen an seine Verbandsmitglieder weiter.

 

Im Einzelnen ist die geplante Struktur in der beil. Anlage veranschaulicht.

 

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt wird in diesem Zuge neu gefasst.

 

Für das neue Kommunalunternehmen des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt wurde eine Unternehmenssatzung erarbeitet, die von der Verbandsversammlung des Zweckverbands VGI am 09.02.2023 zu beschließen ist.

 

Die Entwürfe der Satzungen des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGI) und des Kommunalunternehmens (VGI AöR) wurden in mehreren Abstimmungsgesprächen sowohl mit dem Fördergeber für VGI newMIND als auch mit dem Finanzamt Ingolstadt und der Regierung von Oberbayern diskutiert und abgestimmt. Die verschiedenen Belange und Vorgaben wurden eingearbeitet.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt die Information zur Kenntnis.