Betreff
Neufassung der Abfallentsorgungsgebührensatzung (AbfEGS)
Vorlage
2022/4162
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

In der Werkausschusssitzung vom 30.09.2019 wurden die Gebührensätze für den Zeitraum 2020 bis 2022 festgelegt. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen die Gebühren ab 01.01.2023 neu kalkuliert werden. Gem. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG wurde ein Kalkulationszeitraum von 3 Jahren (2023 – 2025) gewählt.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Da für die Abfallentsorgung Benutzungszwang besteht, soll das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG).

Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere die Betriebskosten im engeren Sinn (Personal- und Sachkosten), die Kosten der Verwaltung und Unterhaltung sowie angemessene Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen für das Anlagekapital, nicht jedoch Investitionskosten.

Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG sind Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, innerhalb des folgenden Kalkulationszeitraums auszugleichen. Unter Berücksichtigung des für das Jahr 2022 voraussichtlich zu erwartenden Ergebnisses führt dies zu einer Gesamtunterdeckung von 1,442 Mio € zum 31.12.2022. Diese Unterdeckung wurde in den neuen Kalkulationszeitraum eingestellt.

 

 

 

Kostenvorschau:

Bei einer sachgerechten Kalkulation der Gebührensätze sind alle ansatzfähigen Kosten ordnungsgemäß zu ermitteln und durch die Summe der Maßstabseinheiten zu teilen.

Die Ermittlung künftiger in einer Vorkalkulation ansatzfähiger Kosten schließt eine Reihe von Schätzungen, Prognosen, Wertungen, Überlegungen und Entscheidungen mit ein. Dabei ist neben der örtlich festzustellenden gesonderten Kostenentwicklung (z.B. Auswirkungen der Veränderungen des Anlagevermögens auf die kalkulatorischen Kosten oder Auswirkungen des Personalstands auf die Personalkosten) insbesondere bei einer mehrjährigen Kalkulation der Gebührensätze auch die allgemeine Kostensteigerung zu berücksichtigen.

 

Kalkulatorische Kosten:

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehört neben angemessenen Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Die kalkulatorischen Zinsen wurden nach der sog. Halbwertmethode ermittelt. Es wurde ein Zinssatz von 2,5 % zugrunde gelegt.

 

Kalkulatorische Kosten

2023

2024

2025

 

 

Abschreibungen

668.420

695.750

711.330

Zinsen

97.152

94.926

96.064

 

 

Personal- und Sachkosten:

Es wurden jährlich geringfügig steigende Personal- und Sachkosten angesetzt.

Die seit dem ersten Halbjahr 2022 verstärkten Preissteigerungen für Energie- und Erzeugerpreise erschweren eine zuverlässige Kostenvorschau erheblich. Sollten sich während des Kalkulationszeitraums erhebliche Abweichungen zur Prognose einstellen, sollte die Verwaltung eine vorzeitige Unterbrechung des Kalkulationszeitraums prüfen.

 

Auswirkungen des geänderten Umsatzsteuergesetzes

Zum 01.01.2023 endet nach § 27 Abs. 22 UStG der Übergangszeitraum für die steuerliche Behandlung juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach dem Umsatzsteuerrecht in der am 31.12.2015 geltenden Fassung und § 2b Abs. 3 UStG entfaltet seine Wirkung auch auf Entgelte aus der interkommunalen Zusammenarbeit.

Für den AWP könnten sich insbesondere Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den Gemeinden beim Betrieb von Wertstoffhöfen aber vor allem bei der Zusammenarbeit mit dem ZV MVA Ingolstadt ergeben. Zum Zeitpunkt der Kalkulation war noch nicht absehbar, ob der ZV MVA Ingolstadt die Leistungen an seine Mitglieder der Umsatzsteuer unterwerfen muss und in welcher Höhe ggf. Vorsteuerabzüge beim ZV gegengerechnet werden können. Die im Raum stehende CO2-Abgabe für Müllverbrennungsanlagen wurde aufgrund des frühen Stadiums des Gesetzgebungsverfahrens geringfügig angesetzt. Es wurde daher insgesamt eine Steigerung von 20 % angesetzt.

 

Erlöse bei der Verwertung:

Die Wertstofferlöse waren im letzten Kalkulationszeitraum starken Schwankungen unterworfen. Eine verlässliche Prognose über die Entwicklung dieser Erlöse war auch für die nächsten Jahre schwierig durchzuführen. Es wurden daher die erwarteten Ergebnisse 2022, die sich gegenüber 2021 zwar wieder deutlich verbessert haben, aber noch weit unter den Erlösen früherer Jahre liegen, ohne Änderungen fort.

 

Nach Abzug der Erlöse und des Ausgleichs der Kostenüberdeckung verbleiben folgende Kosten, die in den Gebührenbedarf einzustellen sind:

 

Jahr

2023

2024

2025

Gesamt

 

 

Kosten abzgl. Erlöse

10.481.872

10.859.792

11.677.394

33.019.058

zuzügl. Ausgleich Unter- deckungen 2020 – 2022

480.828

480.828

480.828

1.442.484

Gebührenbedarf bei Kalkulationszeitraum 2023 bis 2025

10.962.700

11.340.620

12.158.222

34.461.541

 

 

 

 

Ermittlung der Gebührensätze für die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung

Bei der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren ist die Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs praktisch kaum durchführbar. Daher werden in der Praxis sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe der Gebührenermittlung zugrunde gelegt. Die Kalkulation sieht vor, die entstehenden Kosten linear auf die Größe und Anzahl der verwendeten Restmüllgefäße sowie nach der maximal möglichen Häufigkeit ihrer Leerungen zu verteilen Dieser sog. Gefäßmaßstab ist von der Rechtssprechung als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Abfallgebühr anerkannt.

Ausgehend von der gegenwärtigen Anzahl der verwendeten Müllgefäße bei der Restmüllentsorgung und der Häufigkeit der Leerungen pro Jahr wurde das jeweilige Jahresleerungsvolumen ermittelt. Im Kalkulationszeitraum wurde angenommen, dass das Leerungsvolumen geringfügig zunimmt.

 

Es ist auch zulässig, sonstige Entsorgungsleistungen über die sog. Restmüllgebühr zu finanzieren. Von dieser Möglichkeit machen wir bei der Gestellung zusätzlicher Papiertonnen Gebrauch. Aufgrund der derzeit vergleichsweise hohen verwertungserlöse ergäben sich hier zudem so geringe Gebühren, dass ein separater Gebührensatz nicht im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand für dessen Erhebung stünde.

 

Gebührensätze

Die Gebührensatzung sieht vor, dass neben jedem Restmüllbehälter ein Bioabfall- und ein Altpapierbehälter in bestimmten Umfang ohne weitere Gebühr mitgenutzt werden können. Für über diesen Umfang hinausgehende zusätzliche Behälter werden gesonderte Gebühren erhoben, die die verbleibenden zu deckenden Kosten verringern.
Es wurden deshalb die variablen Kosten der Bioabfallentsorgung im Holsystem getrennt und diese wurden durch die jeweils erwarteten Volumina der Bioabfallbehälter geteilt.
Hierfür ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

 

monatlich

jährlich

bisher

Gebührensatz für zusätzliche Biobehälter 60 l

4,30 €

51,60 €

46,80 €

Gebührensatz für zusätzliche Biobehälter 120 l

8,60 €

103,20 €

93,60 €

 

 

Aufgrund der für den Kalkulationszeitraum ermittelten Kosten abzüglich der erwartenden Einnahmen und dem in diesem Zeitraum erwartenden Gesamtleerungsvolumen ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

 

monatlich

jährlich

bisher

Gebührensatz für Restmüllbehälter 80 Liter

14,95 €

179,40 €

141,48 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 80 Liter

mit Ermäßigung

   11,21€

134,52 €

 

106,20 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 120 Liter

  22,42 €

269,04 €

212,28 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 240 Liter

  44,85 €

538,20 €

424,56 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 1100 Liter

205,56 €

2.466,72 €

1.946,04 €

 

 

 

 

Gebührensatz für Restmüllsack 70 Liter einmalig

6,00 €

 

4,80 €

 

 

 

 

Die Gebührenkalkulation für die Jahre 2023 – 2025 errechnet für eine 80l Restabfalltonne (ausreichend für bis zu 5 Personen) eine Erhöhung von 26,8 %. Dies entspricht einem mtl. Betrag von 3,16 €.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Werkausschusses:

 

Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (Abfallentsorgungsgebührensatzung – AbfEGS -) aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG), in der als Anlage beigefügten Fassung, zu erlassen.