Sachverhalt/Begründung
Zum 01.01.2023 tritt § 2b UStG in Kraft und löst damit § 2 Abs. 3 UStG ab. Somit ergeben sich für juristische Personen des öffentlichen Rechts erhebliche Änderungen.
Diese Änderungen betreffen natürlich auch den Leistungsaustausch zwischen dem Abfallwirtschaftsbetrieb und den Städten, Märkten und Gemeinden des Landkreises.
Die bisherige Vereinbarung wird wie folgt aktualisiert:
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag mit Nennung der Rechtsgrundlagen
- Aufnahme Winterdienst und Grünpflege
- Aufnahme Umsatzsteuerklausel
- Aufnahme Schiedsklausel
- Erstellung Kostenverzeichnis
Somit dürfte der Anwendungsbereich des § 2b UStG eröffnet sein und jede Gemeinde muss selbst prüfen, ob die Wettbewerbsgrenze von 17.500 € überschritten wird.
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss stimmt dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags bezüglich Errichtung und den Betrieb von Wertstoffhöfen (zentrale Sammeleinrichtungen und Grüngutsammelstellen in der vorgelegten Fassung zu