Sachverhalt/Begründung
Die
Entschädigung der im Bereich der Kreisausbildung für die Feuerwehren und
Katastrophenschutz tätigen Ausbilder soll wie folgt geändert werden:
Bisher
erhalten Ausbilder nur dann eine Entschädigung, wenn sie nicht gleichzeitig Mitglied
der Kreisbrandinspektion sind.
Bei den
Mitgliedern der Kreisbrandinspektion wurde bisher davon ausgegangen, dass die
wenigen Stunden, die im Rahmen der Kreisausbildung anfallen, mit der
monatlichen Aufwandsentschädigung abgegolten sind.
Seit
dem Jahr 2021 wurde aufgrund der Vielzahl an Lehrgängen, die 2020 coronabedingt
ausgefallen sind, ein neues Lehrgangssystem etabliert. Zusätzlich zu den
normalen Atemschutzlehrgängen (jeweils mehrere Abende und Samstage verteilt
über zwei Wochen) finden sechs weitere Dreitages-Vollzeitlehrgänge (Donnerstag
bis Samstag) statt.
Diese
Vollzeitlehrgänge werden aufgrund des Ausbildermangels auch von Mitgliedern der
Kreisbrandinspektion durchgeführt, die hierfür teilweise Urlaubstage nehmen.
Die Übernahme der Unterrichtstätigkeit bei diesen Vollzeitlehrgängen stellt
gegenüber dem bisherigen Lehrgangsmodell einen deutlichen Mehraufwand dar, der
nicht mehr über die monatliche Aufwandsentschädigung der Mitglieder der
Kreisbrandinspektion abgedeckt ist. Beim alten Lehrgangsmodell übernahmen die
Mitglieder der Kreisbrandinspektion nur gelegentlich abends einige
Unterrichtsstunden
Da das
neue Lehrgangsmodell aufgrund der positiven Resonanz der Feuerwehr beibehalten
werden soll, wird die Änderung der Entschädigungssatzung vorgeschlagen.
Die
Entschädigung für die Durchführung der Lehrgänge soll jedoch nur dann gezahlt
werden, wenn keine Freistellung nach BayFwG durch den Arbeitgeber erfolgt.
Um die
Regelung bereits im Jahr 2022 umsetzen zu können soll die Änderung der Entschädigungssatzung
mit Wirkung zum 01.01.2022 erfolgen.
Aus
Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt die vorgenannte Änderung im Rahmen einer
Neufassung der Satzung.
Der
Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 10.10.2022 empfohlen, die Änderung anzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt nach Empfehlung des Kreisausschusses vom 10.10.2022, die
Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte,
sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter in der vorgelegten Fassung zu ändern.
Die Neufassung der Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Anlage: 1 Satzung