Sachverhalt/Begründung
Mit Jugendhilfeausschuss - Beschluss vom 26.11.2016 trat ab
01.01.2017 die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Bereich
Kindertagespflege des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm
(Kindertagespflege-Gebührensatzung) in Kraft.
In der bisherigen Satzung fehlt die Regelung, wie mit den
Gebühren zu verfahren ist, wenn eine Betreuung aufgrund von Umständen, die die
Tagespflegeperson nicht zu vertreten hat, nicht oder nur eingeschränkt möglich
ist.
Aufgrund der Corona Pandemie wurde in der Zeit vom
16.03.2020 bis 10.05.2020 für die Kindertagespflege ein Betretungsverbot
erlassen. Für die Großtagespflegestellen galt das Betretungsverbot sogar bis
zum 24.05.2020.
Wie auch bei den Kindertageseinrichtungen wurde unter
bestimmten Voraussetzungen auch im Bereich der Kindertagespflege Kinder im
Rahmen der Notbetreuung betreut.
Aus diesem Grunde soll in der
bisherigen Satzung der § 5 um den folgenden Absatz 4 erweitert werden:
„(4) In Fällen, in denen eine Betreuung aufgrund von
Umständen, die die Tagespflegeperson nicht zu vertreten hat, nicht oder nur
eingeschränkt möglich ist, besteht eine anteilige Beitragspflicht:
a) Für Monate, in denen keine Betreuung stattfindet, wird
kein Elternbeitrag erhoben.
b) Für Monate, in denen an der Hälfte oder weniger der
vertraglich vereinbarten Betreuungstage eine Betreuung stattfindet, wird die
Hälfte des Elternbeitrags erhoben.
c) Für Monate, in denen an mehr als der Hälfte der
vertraglich vereinbarten Betreuungstage eine Betreuung stattfindet, wird der
gesamte Elternbeitrag erhoben.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Einzelfallregelung
getroffen werden.“
Des Weiteren wird aufgrund einer Gesetzesänderung im SGB
VIII in § 5 Absatz 3 die Vorschrift „§ 90 Abs. 3 SGB VIII“ in „§ 90 Abs. 4 SGB
VIII“ geändert.
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss stimmt der Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Benutzungsgebühren für den Bereich Kindertagespflege des
Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (Kindertagespflege-Gebührensatzung) zu und
schlägt dem Kreistag vor, der Änderung zuzustimmen.