Sachverhalt/Begründung
In den
letzten Jahren ist immer mehr zu verzeichnen, dass die sogenannten „strittigen
Trennungen und Scheidungen“ zunehmen. Gemeint ist hierbei, dass die Eltern nach
der Trennung keine Kommunikationsebene mehr finden, um die Belange ihrer Kinder
einvernehmlich zu lösen. Des Weiteren nimmt die Anzahl der Elternteile zu, die
aufgrund persönlicher Einschränkungen (psychische Erkrankung, Suchterkrankung
oder ähnliches) nicht in der Lage sind, sich mit ihren Kindern während der Umgangszeit
adäquat zu beschäftigen. Laut Gesetz steht jedem Elternteil das Recht auf
Umgang zu, aber insbesondere steht jedem Kind ein Umgang mit dem Elternteil,
mit welchem es nicht zusammenlebt zu:
§1684 BGB (1) Das Kind hat das Recht
auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind
verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert.
2019
mussten 32 begleitete Umgänge durchgeführt werden. 11 davon im Bereich
Pflegekinderdienst, 7 im Bereich Trennungs- und Scheidungsberatung und 14 über
die Erziehungsberatungsstelle des Caritaszentrums. Der zeitliche Umfang der
einzelnen begleiteten Umgänge variiert zwischen einer und vier Stunden. Die
Dauer der Begleitung ist von der jeweiligen persönlichen Situation abhängig. In
einzelnen Fällen reicht eine zeitlich befristete Begleitung, bis beide Eltern
sich soweit verständigen können, um diese selbstständig durchzuführen. In
anderen Fällen ist diese jedoch dauerhaft notwendig. Auch der Rhythmus wie oft
der Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind stattfindet ist
unterschiedlich. Hier gibt es einen Rhythmus von wöchentlich über 14-täglich
bis einmal im Monat. Vermehrt häufen sich auch die Anfragen zum begleiteten
Umgang am Wochenende, insbesondere wenn ein Elternteil weiter weg wohnt. Da die
hohe Anzahl an begleiteten Umgängen nicht ausschließlich mit eigenen Personal
zu bewältigen ist, werden hier bedarfsgerecht zu einzelnen Fällen Träger der
freien Jugendhilfe angefragt. Analog zur Leistungs- und Entgeltvereinbarung für
ambulante Hilfen wurde ein transparentes und fachlich qualitatives
Abrechnungsmodell entwickelt. Dieses Abrechnungsmodell wird in der Region 10
von den Jugendämtern der Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen und der
Stadt Ingolstadt ebenfalls angewandt.
In der
Leistungs- und Entgeltvereinbarung werden fachliche Standards festgelegt.
Gegenstand der Vereinbarung sind rechtliche Grundlagen sowie Zielgruppe, die
Zielsetzung und die Rechtsstellung des Leistungserbringers, Aufgaben des
Leistungserbringers und Aufgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers. In der
Entgeltvereinbarung wird festgelegt, welche Leistungen abrechenbar sind und
welche Entgeltsätze vereinbart werden. Über das Berechnungsblatt werden die
Fachleistungsstunden Face-to-Face (nur die tatsächlichen am Klienten
geleisteten Stunden) berechnet. Es
werden fallübergreifende Zeiten wie Supervision, kollegiale Beratung,
Teamsitzung, Dokumentation, Vor- und Nachbesprechung und tatsächlich
angefallene Wegezeiten berücksichtigt. Je nach Ausbildungsgrad der Fachkraft
kann die Höhe der Fachleistungsstunde bei einem gleichen Träger variieren.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Leistungs- und Entgeltvereinbarung zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem freien Träger der Jugendhilfe beim begleiteten Umgang zu. Die Kosten der Fachleistungsstunde werden den Änderungen im TVöD angepasst. Das Sachgebiet Familie, Jugend und Bildung wird beauftragt, mit dem Jugendhilfeträger Vereinbarungen zu treffen.