Betreff
TOP 3: Leistungs- und Entgeltvereinbarung zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und den freien Trägern der Jugendhilfe bei begleitetem Umgang
Vorlage
2020/3679
Aktenzeichen
4210.0/0
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

In den letzten Jahren ist immer mehr zu verzeichnen, dass die sogenannten „strittigen Trennungen und Scheidungen“ zunehmen. Gemeint ist hierbei, dass die Eltern nach der Trennung keine Kommunikationsebene mehr finden, um die Belange ihrer Kinder einvernehmlich zu lösen. Des Weiteren nimmt die Anzahl der Elternteile zu, die aufgrund persönlicher Einschränkungen (psychische Erkrankung, Suchterkrankung oder ähnliches) nicht in der Lage sind, sich mit ihren Kindern während der Umgangszeit adäquat zu beschäftigen. Laut Gesetz steht jedem Elternteil das Recht auf Umgang zu, aber insbesondere steht jedem Kind ein Umgang mit dem Elternteil, mit welchem es nicht zusammenlebt zu:

§1684 BGB (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

2019 mussten 32 begleitete Umgänge durchgeführt werden. 11 davon im Bereich Pflegekinderdienst, 7 im Bereich Trennungs- und Scheidungsberatung und 14 über die Erziehungsberatungsstelle des Caritaszentrums. Der zeitliche Umfang der einzelnen begleiteten Umgänge variiert zwischen einer und vier Stunden. Die Dauer der Begleitung ist von der jeweiligen persönlichen Situation abhängig. In einzelnen Fällen reicht eine zeitlich befristete Begleitung, bis beide Eltern sich soweit verständigen können, um diese selbstständig durchzuführen. In anderen Fällen ist diese jedoch dauerhaft notwendig. Auch der Rhythmus wie oft der Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind stattfindet ist unterschiedlich. Hier gibt es einen Rhythmus von wöchentlich über 14-täglich bis einmal im Monat. Vermehrt häufen sich auch die Anfragen zum begleiteten Umgang am Wochenende, insbesondere wenn ein Elternteil weiter weg wohnt. Da die hohe Anzahl an begleiteten Umgängen nicht ausschließlich mit eigenen Personal zu bewältigen ist, werden hier bedarfsgerecht zu einzelnen Fällen Träger der freien Jugendhilfe angefragt. Analog zur Leistungs- und Entgeltvereinbarung für ambulante Hilfen wurde ein transparentes und fachlich qualitatives Abrechnungsmodell entwickelt. Dieses Abrechnungsmodell wird in der Region 10 von den Jugendämtern der Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen und der Stadt Ingolstadt ebenfalls angewandt.

In der Leistungs- und Entgeltvereinbarung werden fachliche Standards festgelegt. Gegenstand der Vereinbarung sind rechtliche Grundlagen sowie Zielgruppe, die Zielsetzung und die Rechtsstellung des Leistungserbringers, Aufgaben des Leistungserbringers und Aufgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers. In der Entgeltvereinbarung wird festgelegt, welche Leistungen abrechenbar sind und welche Entgeltsätze vereinbart werden. Über das Berechnungsblatt werden die Fachleistungsstunden Face-to-Face (nur die tatsächlichen am Klienten geleisteten Stunden) berechnet.  Es werden fallübergreifende Zeiten wie Supervision, kollegiale Beratung, Teamsitzung, Dokumentation, Vor- und Nachbesprechung und tatsächlich angefallene Wegezeiten berücksichtigt. Je nach Ausbildungsgrad der Fachkraft kann die Höhe der Fachleistungsstunde bei einem gleichen Träger variieren.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Leistungs- und Entgeltvereinbarung zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem freien Träger der Jugendhilfe beim begleiteten Umgang zu. Die Kosten der Fachleistungsstunde werden den Änderungen im TVöD angepasst. Das Sachgebiet Familie, Jugend und Bildung wird beauftragt, mit dem Jugendhilfeträger Vereinbarungen zu treffen.